JMStV-E: “Freiwillige Selbstkontrolle” für alle, die es sich leisten wollen.

Derzeit besteht die Befürchtung, dass ein neuer Jugendmedienstaatsvertrag (JMStV) zu einer quasi-Zensur von Internetangeboten bzw. einer allgemeinen Verpflichtung zur Angabe von Altersstufen sowie der Kontrolle von “integrierten Inhalten” führt. Dies wird aus § 5 JMStV-E abgeleitet.

Eine allgemeine Kennzeichnungspflicht von Internetangeboten erscheint praktisch unwahrscheinlich. Vielmehr belegt der Entwurf erneut eindrucksvoll, wie weit sich der Gesetzgeber von der Realität und seinen eigenen Zielen – Jugendmedienschutz – sowohl im derzeit geltenden als auch im entworfenen JMStV entfernt. Jugendmedienschutz ist so nicht realisierbar.

Hauptanknüpfungspunkt ist derzeit § 5 JMStV-E:
§ 5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung
einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen
von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von
den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher
oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz
zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang
zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht
vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil
diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch
Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung
oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die
geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der
Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen
hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes
Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den
bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und
6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und
des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder
bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt.“

A R B E I T S E N T W U R F
(Stand: 7. Dezember 2009)
Artikel 1
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag vom 10. bis 27. September 2002, zuletzt geändert
durch den Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis
20. November 2009, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) § 10 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Programmankündigungen und Kennzeichnung“.
b) § 11 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 11 Jugendschutzsysteme“.
c) § 12 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 12 Kennzeichnung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
b) Der bisherige Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.“
3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Im Sinne dieses Staatsvertrages sind:
Steiert/Wolf – C:\Arbeitsentwurf JMStV Stand 07 12 2009 (2).doc
1. „Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages,
2. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter, Anbieter von Plattformen im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages oder natürliche oder juristische Personen, die eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur
Nutzung vermitteln.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 wird die Verweisung auf „und § 7 Abs. 1“ gestrichen.
bbb) Es wird folgende neue Nummer 4a eingefügt:
„4a. den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt
wird,“.
bb) In Satz 2 wird der dort angeführten Ziffer „4“ der Buchstabe „a“ angefügt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn der
Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.“
5. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
㤠5
Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie
dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen
sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung
einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen
von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von
den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher
oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz
zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang
zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht
vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil
diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch
Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung
oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die
geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der
Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen
hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes
Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den
bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und
6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und
des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe „ab 12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder
bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt.“
6. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
„Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Sie müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die
eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation
mit ihm ermöglichen.“
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die neuen Sätze 4 und 5.
7. § 9 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios
und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM
oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 3 abweichen,
wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als
15 Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet
wurde.“
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
㤠10
Programmankündigungen und Kennzeichnung
b) In Absatz 1 wird die Verweisung auf „§ 5 Abs. 4 und 5“ durch die Verweisung
auf „§ 5 Abs. 5 und 6“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Die Kennzeichnung entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen muss
durch optische oder akustische Mittel zu Beginn der Sendung erfolgen. Ist
eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche
unter 16 Jahren anzunehmen, muss die Sendung durch akustische Zeichen
angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als
ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. Die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF,
das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten legen im Benehmen
mit den obersten Landesjugendbehörden eine einheitliche Kennzeichnung
fest.“
9. Der III. Abschnitt wird wie folgt neu gefasst:
„III. Abschnitt
Vorschriften für Telemedien
§ 11
Jugendschutzsysteme
(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1
dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm
programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer
bestimmten Altersgruppe eröffnet wird oder
3. er als Vermittler des Zugangs zu Inhalten Dritter ein geeignetes Jugendschutzprogramm
bereit hält.
(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten
Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen
Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn
sie
1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten
Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses
Staatsvertrages ermöglichen,
2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kinder und Jugendliche aller Altersstufen im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
3. es dem Verwender ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs
zu Angeboten, die nicht aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrags
stammen, festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus
unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer
Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Eine Anerkennung ist entbehrlich, wenn eine
anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm
positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb
von vier Monaten beanstandet hat. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise
widerrufen oder nach Ablauf der Frist gemäß Satz 4 beanstandet werden, wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der
Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an
den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
(4) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes zur Prüfung,
ob die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind, einen zeitlich befristeten
Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen
Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen oder einem von
einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle positiv beurteiltes Jugendschutzprogramm
den Status eines Modellversuchs verleihen.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich
macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote
für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies
zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.
(6) Zugangssysteme nach Absatz 1 Nr. 2, die den Zugang zu Inhalten nach § 4
Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über
einer persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang
nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang
zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der
Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.
§ 12
Kennzeichnung
Für Telemedien muss die Kennzeichnung so umgesetzt werden, dass Jugendschutzprogramme
diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten
Zugangs nutzen können. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle, die KJM, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio legen im Benehmen mit den
obersten Landesjugendbehörden eine einheitliche Kennzeichnung fest.“
[10. In § 15 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Benehmen mit“ die Wörter „den
nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle,“ eingefügt.]
11. In § 17 Abs. 2 werden nach dem Wort „Medien“ die Wörter „und den obersten
Landesjugendbehörden“ eingefügt.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist
„jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei
Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung.“
13. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Sätze 5 und 6 wie folgt neu gefasst:
„Für Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die aufgrund einer zum 1.
Januar 2010 bestehenden Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes
tätig sind, gelten als anerkannt, soweit es die freiwillige
Alterskennzeichnung von im Wesentlichen unveränderbaren Spielprogrammen
und für das Kino produzierten Filmen betrifft, die zum Herunterladen im
Internet angeboten werden. Die jeweilige Einrichtung zeigt die Aufnahme ihrer
Tätigkeit nach Satz 5 der KJM an.“
b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„(5) Erfüllt eine nach Absatz 4 anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag im Einzelfall nicht,
kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM Beanstandungen
aussprechen oder eine öffentliche Anhörung durchführen. Die Anerkennung
kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden,
wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen
oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden
Jugendschutzrecht befindet. Die nach Landesrecht zuständigen Organe
der Landesmedienanstalten entwickeln hierzu Verfahrenskriterien. Eine
Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung
wird nicht gewährt.“
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch den Veranstalter“ ein
Komma und der Halbsatz „mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1,“
eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
[aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder unterwirft er sich ihren Statuten“ gestrichen.]
bb) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
„Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage
des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.“
c) In Absatz 6 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:
„Ergibt sich danach keine Zuständigkeit oder bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare
Maßnahmen, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in
deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.“
d) Absatz 7 wird gestrichen.
15. In § 23 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
Hinweis: Der OWi-Katalog bedarf im Einzelnen noch der Anpassung.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe d wird die Angabe „oder § 7 Abs.1“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 3 werden folgende neue Nummern 3a und 3b eingefügt:
„3a. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a den öffentlichen Frieden in einer
die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören,
dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt,
verherrlicht oder gerechtfertigt wird.
3b. entgegen § 5 Abs. 2 sein Angebot nicht oder mit einer offenbar
zu niedrigen Altersstufe bewertet oder kennzeichnet,“
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“
eingefügt.
dd) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Telemedienangebote verbreitet oder
zugänglich macht, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen anzunehmen
ist, ohne sicherzustellen, dass sie nur Erwachsenen zugänglich
gemacht werden,“.
ee) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 7a eingefügt:
„7a. Werbung entgegen § 6 Abs. 2 bis 5 verbreitet,“
ff) Nummer 8 wird wie folgt neu gefasst:
„8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten benennt
oder dieser offensichtlich nicht die erforderliche Fachkunde
besitzt,“
gg) Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8a eingefügt:
„8a. entgegen § 7 Abs. 3 nicht die wesentlichen Informationen über den
Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar hält,“.
hh) Nummer 10 wird wie folgt neu gefasst:
„10. Sendungen entgegen der nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Altersfreigabe
verbreitet, ohne dass die KJM oder eine hierfür anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Eignung zur
Entwicklungsbeeinträchtigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abweichend
beurteilte,“
ii) Nummer 13 wird wie folgt neu gefasst:
„13. eine Kennzeichnung vornimmt, die nicht den Maßgaben von § 12
entspricht,“
Artikel 2
Kündigung,Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort
vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am………………in Kraft. Sind bis
zum…………….nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden
der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt
den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Anhang zum Arbeitsentwurf zur Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
Folgende noch offene Fragen sollen in der Anhörung abschließend geklärt werden:
1) Welcher Anbieterbegriff ist den Regelungen des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages zugrunde zu legen?
2) Welche Auswirkungen hätte eine Festlegung der Sendezeit ab 20.00
Uhr für Sendungen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht geeignet sind?
3) Soll ein Altersverifikationsverfahren für Telemedienangebote der Einstufung
ab 18 Jahre staatsvertraglich vorgeschrieben werden, sodass sie
indizierten Inhalten gleichgestellt sind?
Nicht technikneutral
4) Würde es der Verfahrensbeschleunigung dienen, für das Aufsichtsverfahren
der KJM Fristen entsprechend der Verjährungsfristen in Ordnungswidrigkeitenverfahren
vorzusehen?

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