Bei den NSA-Selektorenlisten hat das Vorlageinteresse des Untersuchungsausschusses gegenüber Interessen der Bundesregierung zurückzutreten
Leitsätze zum Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 – § 18 Abs. 3 PUAG billigt nicht jeder Minderheit im Untersuchungsausschuss die Antragsbefugnis im Organstreitverfahren zu. Antragsbefugt ist vielmehr nur die von der konkreten oder potentiellen Einsetzungsminderheit im Deutschen Bundestag im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG getragene …