Eine Abmahnung wegen eines Datenschutzverstoßes kommt oft überraschend: wegen eines fehlerhaften Cookie-Banners, einer veralteten Datenschutzerklärung, eingebundener Google Fonts oder unzulässiger Werbe-E-Mails. Die Fristen sind kurz, die Forderungen teils überzogen. Wir prüfen die Abmahnung, schätzen die Erfolgsaussichten ein und vertreten Sie außergerichtlich und vor Gericht.
Wer kann wegen Datenschutzverstößen abmahnen?
- Betroffene Personen können Unterlassung, Löschung und gegebenenfalls Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen, wenn ihre eigenen Daten betroffen sind.
- Mitbewerber: Der EuGH hat entschieden, dass die DSGVO Klagen von Wettbewerbern wegen Datenschutzverstößen nach dem Lauterkeitsrecht nicht ausschließt (Urteil vom 4. Oktober 2024, C-21/23, Lindenapotheke). Voraussetzung ist ein konkretes Wettbewerbsverhältnis und ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel.
- Verbraucherverbände sind nach dem EuGH unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls befugt, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen (Urteil vom 28. April 2022, C-319/20, Meta Platforms Ireland).
Typische Abmahngründe
- Tracking und Marketing-Cookies ohne wirksame Einwilligung (siehe Cookie-Banner und Consent),
- dynamisch von Drittservern geladene Schriftarten: Das LG München I sprach einem Websitebesucher 100 Euro zu, weil seine IP-Adresse ohne Einwilligung an Google übermittelt wurde (Urteil vom 20. Januar 2022, 3 O 17493/20). Danach rollte eine Welle von Massenschreiben an,
- fehlende oder fehlerhafte Datenschutzerklärung,
- Werbe-E-Mails und Newsletter ohne nachweisbare Einwilligung (zusätzlich § 7 UWG),
- Weitergabe von Kundendaten, etwa an Plattformen oder Werbepartner,
- unbeantwortete Auskunftsersuchen.
Erste Schritte nach Erhalt einer Abmahnung
- Notieren Sie die Fristen und ignorieren Sie die Abmahnung nicht. Sonst droht eine einstweilige Verfügung mit erheblichen Kosten.
- Unterschreiben Sie nichts vorschnell. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist häufig zu weit gefasst und mit hohen Vertragsstrafen verbunden; sie bindet Sie dauerhaft.
- Zahlen Sie nicht ungeprüft. Ob Abmahnkosten oder Schadensersatz geschuldet sind, ist eine Rechtsfrage.
- Sichern Sie Beweise und stellen Sie den Verstoß ab, ohne damit ein Schuldeingeständnis abzugeben.
- Lassen Sie die Abmahnung anwaltlich prüfen: Liegt überhaupt ein Verstoß vor? Ist der Abmahnende befugt? Ist die Abmahnung formal ordnungsgemäß (§ 13 UWG)? Gibt es Anzeichen für Rechtsmissbrauch (§ 8c UWG)?
Rechtsmissbrauch und Massenabmahnungen
Werden hunderte gleichlautende Schreiben verschickt, ohne dass ein echtes Interesse am Schutz der eigenen Daten erkennbar ist, kann die Geltendmachung rechtsmissbräuchlich sein. Das gilt etwa, wenn gezielt Websites mit Crawlern angesteuert wurden, um Verstöße zu provozieren. Gerichte haben in solchen Konstellationen Ansprüche wiederholt abgewiesen. Ob das auch in Ihrem Fall trägt, hängt von den Umständen ab; wir werten Schreiben und Muster aus.
Selbst abmahnen?
Auch die Gegenrichtung gehört zu unserer Arbeit: Wenn ein Wettbewerber sich durch rechtswidriges Tracking oder unzulässige Datennutzung Vorteile verschafft oder wenn Ihre eigenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden, setzen wir Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche durch. Wir prüfen vorher nüchtern das Kostenrisiko.
Prävention
Die meisten Abmahnungen lassen sich vermeiden. Ein Website-Check mit Prüfung von Banner, eingebundenen Diensten und Datenschutzerklärung schließt die häufigsten Angriffsflächen. Unsere DSGVO-Checkliste gibt einen ersten Überblick.
Häufige Fragen
Muss ich die Unterlassungserklärung unterschreiben?
Nicht in der vorgelegten Form. Ist die Abmahnung berechtigt, verhindert eine oft modifizierte Unterlassungserklärung ein Gerichtsverfahren. Ist sie unberechtigt, sollte sie zurückgewiesen werden. Wir beraten Sie, welcher Weg sinnvoll ist.
Was kostet die Abwehr einer Abmahnung?
Das hängt vom Gegenstandswert und vom Aufwand ab. Wir nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten vorab. Bei unberechtigten Abmahnungen kann ein Gegenanspruch auf Kostenerstattung bestehen (§ 13 Abs. 5 UWG).
Sprechen Sie mit einem Anwalt für Datenschutzrecht
Schildern Sie uns kurz Ihr Anliegen. Wir melden uns mit einer ersten Einschätzung und nennen Ihnen den Kostenrahmen vorab. Telefon 0511.35 73 56-0 · info@datenschutzrechtblog.de