Ein veralteter Presseartikel ganz oben in den Suchergebnissen, ein erledigter SCHUFA-Eintrag, ein Profil auf einem Bewertungsportal oder Kundendaten, die nach Vertragsende weiter für Werbung genutzt werden: Art. 17 DSGVO gibt Ihnen das Recht, die Löschung zu verlangen. Wir setzen Löschungsansprüche gegenüber Unternehmen, Suchmaschinen und Auskunfteien durch. Unternehmen beraten wir, wie sie Löschpflichten und Aufbewahrungsfristen in Einklang bringen.
Wann besteht ein Löschungsanspruch?
Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
- die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig,
- die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung und es fehlt eine andere Rechtsgrundlage,
- sie legt Widerspruch nach Art. 21 DSGVO ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe vor – bei Direktwerbung ohne jede Abwägung,
- die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet,
- eine rechtliche Verpflichtung zur Löschung besteht,
- die Daten wurden in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft bei einem Kind erhoben.
Hat der Verantwortliche die Daten öffentlich gemacht, muss er zudem angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren (Art. 17 Abs. 2). Empfänger, denen Daten offengelegt wurden, sind grundsätzlich zu benachrichtigen (Art. 19).
Ausnahmen
Der Anspruch besteht nicht, soweit die Verarbeitung nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO erforderlich ist, etwa zur Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit, zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten – insbesondere handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen –, aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, für Archiv- und Forschungszwecke oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Ist eine Löschung bei nicht automatisierter Verarbeitung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, tritt nach § 35 BDSG unter Umständen die Einschränkung der Verarbeitung an ihre Stelle.
Suchmaschinen: das „Recht auf Vergessenwerden“
Seit dem Urteil „Google Spain“ (EuGH, 13. Mai 2014, C-131/12) können Betroffene von Suchmaschinenbetreibern verlangen, dass Treffer zu ihrem Namen nicht mehr angezeigt werden (Auslistung), wenn ihre Interessen das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Der EuGH hat 2022 ergänzt: Weist die betroffene Person nach, dass Informationen offensichtlich unrichtig sind, muss die Suchmaschine auslisten – eine vorherige gerichtliche Entscheidung gegen den Websitebetreiber ist nicht erforderlich (Urteil vom 8. Dezember 2022, C-460/20). Für die Abwägung kommt es auf die Rolle der Person im öffentlichen Leben, das Alter der Information und ihre Bedeutung an.
Auskunfteien und SCHUFA
Auch Einträge bei Auskunfteien unterliegen dem Löschungsanspruch. Der EuGH hat entschieden, dass eine private Wirtschaftsauskunftei Informationen über eine erteilte Restschuldbefreiung nicht länger speichern darf als das öffentliche Insolvenzregister, in dem sie sechs Monate abrufbar sind (Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22). Für andere Einträge – etwa erledigte Forderungen – kommt es auf die Speicherfristen und die Umstände des Einzelfalls an. Wir prüfen Ihre Selbstauskunft und gehen gegen unrichtige oder überholte Einträge vor.
So setzen wir Ihre Löschung durch
- Bestandsaufnahme – häufig zunächst mit einem Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO,
- begründetes Löschverlangen mit Frist; der Verantwortliche muss innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO),
- bei Weigerung: Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, Klage oder einstweilige Verfügung,
- wo ein Schaden entstanden ist: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
Für Unternehmen: das Löschkonzept
Unternehmen müssen nicht nur auf Löschverlangen reagieren, sondern Daten von sich aus löschen, sobald der Zweck entfallen ist (Grundsatz der Speicherbegrenzung, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO). Ein Löschkonzept mit Fristen je Datenkategorie – von Bewerberdaten bis zu Buchungsbelegen – verhindert Bußgelder und reduziert den Schaden bei Datenpannen. Wir erstellen es mit Ihnen, auf Wunsch als Teil unserer Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter.
Häufige Fragen
Muss ein Unternehmen meine Rechnungen löschen, wenn ich es verlange?
Nein, solange gesetzliche Aufbewahrungsfristen laufen. Die Daten dürfen dann aber nur noch zu diesem Zweck gespeichert und etwa nicht mehr für Werbung genutzt werden.
Kann ich einen Zeitungsartikel löschen lassen?
Gegenüber Presseverlagen gilt wegen der Pressefreiheit ein besonderer Maßstab (Medienprivileg). Oft ist die Auslistung bei Suchmaschinen oder eine Anonymisierung im Online-Archiv der realistischere Weg. Wir prüfen beide Optionen.
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