Fachkanzlei für Datenschutzrecht · horak. Rechtsanwälte

Videoüberwachung und Datenschutz – was ist erlaubt?

Kameras im Ladengeschäft, in der Arztpraxis, auf dem Firmengelände, in der Tiefgarage einer Wohnanlage oder am eigenen Haus: Videoüberwachung ist datenschutzrechtlich eine der häufigsten Ursachen für Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden. Wir prüfen geplante und bestehende Anlagen, erstellen die nötigen Dokumente und vertreten Sie, wenn Sie selbst gefilmt werden.

Rechtsgrundlage: berechtigtes Interesse

Für private Stellen, also Unternehmen, Vereine, Vermieter und Privatpersonen außerhalb des rein persönlichen Bereichs, richtet sich die Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BDSG für private Betreiber insoweit nicht anwendbar ist (Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18). Erforderlich ist eine Abwägung in drei Schritten:

  1. Es braucht ein berechtigtes Interesse, etwa den Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus, idealerweise belegt durch frühere Vorfälle.
  2. Die Überwachung muss erforderlich sein. Gibt es mildere, gleich wirksame Mittel, etwa bessere Schlösser, Beleuchtung oder Wachpersonal? Ist der Erfassungsbereich auf das Nötige beschränkt?
  3. Schließlich ist abzuwägen, ob die Interessen der gefilmten Personen überwiegen. Besonders geschützt sind Bereiche der Intimsphäre und Orte, an denen Menschen sich länger aufhalten oder kommunizieren, etwa Umkleiden, Toiletten, Pausenräume und Gastronomiebereiche.

Pflichten des Betreibers

  • ein Hinweisschild vor Betreten des überwachten Bereichs mit den wichtigsten Informationen (Verantwortlicher, Zweck, Rechtsgrundlage, Speicherdauer) und Verweis auf vollständige Informationen nach Art. 13 DSGVO,
  • eine kurze Speicherdauer: Die Aufsichtsbehörden halten in der Regel eine Speicherung von bis zu 72 Stunden für ausreichend; längere Fristen müssen begründet werden,
  • ein Eintrag im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und die Dokumentation der Abwägung,
  • ein Zugriffskonzept, das regelt, wer Aufnahmen ansehen darf und wann und wie das protokolliert wird,
  • eine Datenschutz-Folgenabschätzung bei umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO),
  • ein AV-Vertrag mit Cloud- oder Sicherheitsdienstleistern (siehe Auftragsverarbeitung).

Videoüberwachung von Beschäftigten

Am Arbeitsplatz gelten strengere Maßstäbe. Eine dauerhafte, offene Überwachung der Arbeitsleistung ist regelmäßig unzulässig; verdeckte Überwachung kommt allenfalls bei einem konkreten Verdacht einer Straftat und als letztes Mittel in Betracht. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Einzelheiten unter Beschäftigtendatenschutz.

Kameras am Privathaus und Streit mit Nachbarn

Die DSGVO gilt nicht für ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeiten (Art. 2 Abs. 2 lit. c). Sobald eine Kamera aber auch den öffentlichen Raum (Gehweg, Straße) oder das Nachbargrundstück erfasst, greift diese „Haushaltsausnahme“ nicht mehr (EuGH, Urteil vom 11. Dezember 2014, C-212/13, Ryneš). Unabhängig vom Datenschutzrecht können Nachbarn bei einer Überwachung ihres Grundstücks oder bei begründetem Überwachungsdruck zivilrechtlich Unterlassung verlangen (§§ 823, 1004 BGB analog). Auch Attrappen können einen solchen Anspruch auslösen.

Dashcams und Aufnahmen als Beweismittel

Eine permanente, anlasslose Dashcam-Aufzeichnung ist datenschutzrechtlich unzulässig. Der BGH hat dennoch entschieden, dass solche Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess nach einer Interessenabwägung als Beweismittel verwertet werden können (Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17). Zulässig gestaltet sind Geräte, die nur kurz und anlassbezogen speichern.

Wenn Sie gefilmt werden

Betroffene haben das Recht auf Auskunft, ob und welche Aufnahmen von ihnen existieren, und können der Überwachung widersprechen (Art. 21 DSGVO) oder die Löschung verlangen. Daneben ist eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde möglich, bei rechtswidriger Überwachung auch Schadensersatz.

Häufige Fragen

Reicht ein Schild „Videoüberwacht“?

Nein. Das Schild muss mindestens den Verantwortlichen, den Zweck und die Kontaktmöglichkeit benennen und auf die vollständigen Datenschutzinformationen verweisen. Die Aufsichtsbehörden stellen dafür Muster bereit.

Darf ein Vermieter den Hauseingang überwachen?

Nur bei einem nachweisbaren Sicherheitsbedürfnis und mit begrenztem Erfassungsbereich. Die Interessen der Mieter und Besucher wiegen schwer, weil sie dem Bereich nicht ausweichen können. Eine Prüfung im Einzelfall ist unerlässlich.

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