Nach langem Gesetzgebungsverfahren hat der Bundestag am 13. November 2025 das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) beschlossen; es ist am 6. Dezember 2025 in Kraft getreten. Es setzt die europäische NIS-2-Richtlinie um und erweitert den Kreis der Unternehmen mit gesetzlichen Cybersicherheitspflichten erheblich. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Viele mittelständische Unternehmen müssen nun klären, ob sie betroffen sind und wie die neuen Pflichten mit dem Datenschutz zusammenhängen.
Wer ist betroffen?
Das Gesetz erfasst Unternehmen in zahlreichen Sektoren, darunter Energie, Verkehr, Gesundheit, digitale Infrastruktur, Finanzwesen, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe und digitale Dienste. Unterschieden wird zwischen „besonders wichtigen“ und „wichtigen“ Einrichtungen. Maßgeblich sind neben dem Sektor vor allem Größenschwellen: In der Regel sind Unternehmen ab 50 Beschäftigten oder ab bestimmten Umsatz- und Bilanzschwellen erfasst. Einige Einrichtungen fallen unabhängig von ihrer Größe unter das Gesetz. Unternehmen, bei denen die erfassten Tätigkeiten nur einen vernachlässigbaren Teil ausmachen, sollen nicht automatisch erfasst sein. Die Betroffenheit muss jedes Unternehmen selbst prüfen.
Die wichtigsten Pflichten
- Betroffene Einrichtungen müssen sich beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik registrieren. Voraussetzung ist ein Unternehmenskonto („Mein Unternehmenskonto“).
- Verlangt sind angemessene technische, operative und organisatorische Maßnahmen zur Beherrschung von Cyberrisiken, etwa zu Notfallmanagement, Backups, Zugangskontrolle, Verschlüsselung und Sicherheit der Lieferkette.
- Erhebliche Sicherheitsvorfälle sind in einem mehrstufigen Verfahren an das BSI zu melden.
- Die Geschäftsleitung muss die Risikomanagementmaßnahmen billigen und ihre Umsetzung überwachen, regelmäßig an Schulungen teilnehmen und kann bei Pflichtverletzungen persönlich haften.
Zusammenspiel mit der DSGVO
NIS2 dient der Sicherheit von Netz- und Informationssystemen, die DSGVO dem Schutz personenbezogener Daten. Trotz unterschiedlicher Ziele überschneiden sich beide Regelwerke stark:
- Ein Cyberangriff kann zugleich ein meldepflichtiger NIS2-Vorfall gegenüber dem BSI und eine meldepflichtige Datenschutzverletzung gegenüber der Datenschutzaufsicht nach Art. 33 DSGVO sein. Beide Meldungen haben eigene Fristen und Adressaten. Der Notfallplan sollte beide Wege abbilden; siehe unseren Beitrag „Ransomware-Angriff: Datenschutz-Notfallplan für KMU“.
- Viele NIS2-Maßnahmen sind zugleich technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO. Ein integriertes Sicherheitskonzept spart Aufwand.
- Die NIS2-Anforderungen an die Sicherheit der Lieferkette lassen sich mit der Prüfung von Auftragsverarbeitern verbinden.
Auch nicht erfasste Unternehmen sind betroffen
Wer selbst nicht unter das Gesetz fällt, kann als Zulieferer oder Dienstleister einer erfassten Einrichtung mittelbar betroffen sein. Kunden werden vermehrt vertragliche Sicherheitszusagen und Nachweise verlangen.
Sinnvoll ist, Cybersicherheit und Datenschutz in einem gemeinsamen Managementsystem mit klaren Meldewegen für beide Regelwerke zusammenzuführen. Ob Ihr Unternehmen unter NIS2 fällt und wie sich die Prozesse abstimmen lassen, prüfen wir gern mit Ihnen. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.