Schlagwort: Informationspflichten

  • EuGH zu pseudonymisierten Daten: Personenbezug ist relativ

    Ob Daten „personenbezogen“ sind, entscheidet darüber, ob die DSGVO überhaupt anwendbar ist. Besonders umstritten war bislang, wie pseudonymisierte Daten zu behandeln sind, die an Dritte weitergegeben werden, die selbst niemanden identifizieren können. Mit Urteil vom 4. September 2025 (Rs. C-413/23 P, EDSB/SRB) hat der Gerichtshof der Europäischen Union dazu wichtige Klarstellungen getroffen.

    Der Fall

    Der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB), eine EU-Einrichtung, hatte im Rahmen der Abwicklung einer Bank Stellungnahmen von Aktionären und Gläubigern eingeholt. Diese Stellungnahmen wurden mit einem alphanumerischen Code versehen und ohne Namen an ein Beratungsunternehmen weitergegeben, das sie auswerten sollte. Nur der SRB konnte die Codes den Personen zuordnen. Betroffene beschwerten sich beim Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), weil sie über die Weitergabe nicht informiert worden waren. Der EDSB gab ihnen recht; das Gericht der EU hob diese Entscheidung auf. Der EuGH hatte nun im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden.

    Die Kernaussagen

    • Pseudonymisierte Daten sind nicht in jedem Fall für jeden personenbezogen. Je nach den Umständen kann die Pseudonymisierung verhindern, dass andere Personen als der Verantwortliche die betroffene Person identifizieren. Für einen Empfänger, der vernünftigerweise keine Möglichkeit zur Identifizierung hat, können die Daten daher nicht personenbezogen sein.
    • Wer wie der SRB über die Zuordnungsinformationen verfügt, verarbeitet weiterhin personenbezogene Daten.
    • Ob die Betroffenen über die Empfänger informiert werden mussten, ist aus Sicht des Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Erhebung zu beurteilen, nicht aus Sicht des Empfängers. Die Informationspflicht bestand daher unabhängig davon, ob die Daten für das Beratungsunternehmen personenbezogen waren.
    • Persönliche Stellungnahmen und Ansichten sind als Ausdruck des Denkens einer Person eng mit ihr verknüpft und damit personenbezogen.

    Der EuGH hob das Urteil des Gerichts auf und verwies die Sache zurück.

    Was bedeutet das für Unternehmen?

    Das Urteil bestätigt einen „relativen“ Ansatz beim Personenbezug. Es kann Datenweitergaben erleichtern, etwa an Analysedienstleister, Forschungspartner oder KI-Entwickler, wenn diese die Daten wirksam nicht re-identifizieren können. Zugleich gilt:

    • Der Verantwortliche bleibt an die DSGVO gebunden und muss die Betroffenen über Empfänger informieren; siehe unseren Beitrag zu den Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO.
    • Ob ein Empfänger tatsächlich nicht identifizieren kann, hängt von technischen und organisatorischen Vorkehrungen ab: Trennung der Zuordnungsschlüssel, vertragliche Verbote der Re-Identifizierung, Begrenzung zusätzlicher Informationen.
    • Eine sorgfältige Dokumentation dieser Bewertung ist unverzichtbar, ebenso wie angemessene technische und organisatorische Maßnahmen.

    Pseudonymisierung ist ein wirksames Werkzeug, ihre Wirkung muss aber für jeden Empfänger konkret geprüft und dokumentiert werden. Wenn Sie Daten pseudonymisiert an Dienstleister oder Partner weitergeben möchten, prüfen wir Ihr Konzept. Nachricht senden oder Termin buchen.

  • Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO: Datenschutzhinweise offline

    Bei Datenschutzhinweisen denken die meisten an die Datenschutzerklärung auf der Website. Die Informationspflichten der DSGVO gelten aber unabhängig vom Kanal. Wer am Telefon einen Termin vereinbart, im Laden eine Kundenkarte ausfüllen lässt oder auf der Baustelle einen Auftrag aufnimmt, erhebt ebenfalls personenbezogene Daten und muss die Betroffenen informieren. Gerade kleine Betriebe übersehen das häufig.

    Wann muss informiert werden?

    Werden Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben, ist sie nach Art. 13 DSGVO zum Zeitpunkt der Erhebung zu informieren. Stammen die Daten aus anderen Quellen, etwa von einem Auftraggeber, einem Adresshändler oder aus öffentlichen Verzeichnissen, gilt Art. 14 DSGVO: Die Information muss dann innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb eines Monats, erfolgen. Eine Pflicht entfällt nur, soweit die Person bereits über die Informationen verfügt.

    Welche Inhalte sind nötig?

    Die Pflichtangaben entsprechen denen der Website-Datenschutzerklärung: Verantwortlicher, gegebenenfalls Datenschutzbeauftragter, Zwecke und Rechtsgrundlagen, Empfänger, Drittlandübermittlungen, Speicherdauer, Betroffenenrechte und Beschwerderecht. Eine ausführliche Liste finden Sie in unserem Beitrag „Datenschutzerklärung für die Website: Diese Angaben sind Pflicht“.

    Das Mehrebenen-Modell

    Niemand erwartet, dass Sie einem Kunden am Telefon zwei Seiten Datenschutzhinweise vorlesen. Die Aufsichtsbehörden akzeptieren ein gestuftes Vorgehen: Auf der ersten Ebene werden die wichtigsten Informationen kurz mitgeteilt, also wer die Daten verarbeitet, wozu, und wo es die vollständigen Informationen gibt. Auf der zweiten Ebene stehen die vollständigen Hinweise bereit, etwa als Aushang, Handzettel, auf der Website oder auf Wunsch per Post.

    Praxisbeispiele

    • Bei der telefonischen Terminvereinbarung genügt ein kurzer Hinweis („Ihre Daten verwenden wir zur Terminplanung, Infos zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website oder wir senden sie Ihnen zu“); die vollständigen Hinweise folgen mit der Terminbestätigung.
    • Im Ladengeschäft mit Kundenkarte gehören die Datenschutzhinweise auf das Anmeldeformular oder auf ein separates Blatt; für Werbung ist eine gesonderte Einwilligung nötig.
    • Handwerksbetriebe drucken die Hinweise auf die Rückseite des Angebots oder legen sie der Auftragsbestätigung bei.
    • In der Arztpraxis bieten sich ein Aushang im Wartebereich und ein Merkblatt bei der Anmeldung an.
    • Bei Videoüberwachung ist ein Hinweisschild vor dem überwachten Bereich anzubringen; siehe unseren Beitrag zur Videoüberwachung im Laden oder in der Praxis.

    Beschäftigte und Bewerber nicht vergessen

    Auch gegenüber Beschäftigten und Bewerbern bestehen Informationspflichten. Viele Unternehmen händigen neuen Mitarbeitenden daher mit dem Arbeitsvertrag ein Informationsblatt zur Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis aus. Für Bewerber empfiehlt sich ein Hinweis in der Eingangsbestätigung; Einzelheiten in unserem Beitrag zu Bewerberdaten.

    Typische Fehler

    • Keine Hinweise außerhalb der Website.
    • Veraltete Hinweise, die neue Dienstleister oder Software nicht erwähnen.
    • Information erst nach Wochen oder gar nicht, wenn Daten von Dritten stammen.
    • Unverständliche Fachsprache statt klarer, einfacher Formulierungen.

    Mit einem Mehrebenen-Modell und einigen Standardtexten für Telefon, Formulare und Aushänge sind die Anforderungen ohne großen Aufwand zu erfüllen. Diese Texte erstellen wir gern für Ihren Betrieb, für Kunden ebenso wie für Beschäftigte und Bewerber. Kontakt · Termin buchen