Ladendiebstahl, Vandalismus, Einbrüche: Viele Inhaberinnen und Inhaber kleiner Geschäfte, Praxen oder Werkstätten überlegen, eine Kamera zu installieren. Die Technik ist günstig und schnell montiert. Rechtlich ist Videoüberwachung aber ein sensibles Thema, denn sie erfasst Kunden, Patienten, Passanten und Beschäftigte. Im Folgenden geht es um Kameras im Kundenbereich. Zur Überwachung von Beschäftigten haben wir anlässlich eines Millionenbußgeldes bereits einen eigenen Beitrag veröffentlicht.
Die Rechtsgrundlage
Für private Unternehmen richtet sich die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, also nach einer Interessenabwägung. Die Sondervorschrift des § 4 BDSG ist nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für private Stellen insoweit nicht anwendbar, die Abwägung folgt aber ähnlichen Grundsätzen. Zulässig ist eine Überwachung, wenn
- ein berechtigtes Interesse besteht, etwa der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung,
- die Kamera zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist, es also kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt,
- die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen.
Das berechtigte Interesse sollte möglichst konkret belegt werden, zum Beispiel durch frühere Diebstähle oder Einbrüche, Anzeigen oder eine besondere Gefährdungslage. Pauschale Befürchtungen reichen in der Regel nicht.
Wo Kameras tabu sind
- Umkleidekabinen, Toiletten und Behandlungsräume,
- Sitz- und Aufenthaltsbereiche in Gastronomie und Wartezimmern, in denen sich Menschen länger aufhalten,
- öffentlicher Straßenraum und Nachbargrundstücke,
- Pausen- und Sozialräume der Beschäftigten.
Hinweisschilder sind Pflicht
Die Überwachung muss erkennbar sein, bevor Personen den überwachten Bereich betreten. Die Aufsichtsbehörden empfehlen ein zweistufiges Informationsmodell: Ein gut sichtbares Schild nennt mit Kamerasymbol Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Rechtsgrundlage, Speicherdauer, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden) und den Ort, an dem die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO erhältlich sind. Das kann ein Aushang an der Kasse oder die Website sein.
Speicherdauer
Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Ob ein Vorfall vorliegt, lässt sich in der Regel innerhalb weniger Tage feststellen. Viele Aufsichtsbehörden halten daher eine Speicherdauer von etwa 72 Stunden für den Regelfall angemessen. Längere Fristen bedürfen einer besonderen Begründung, etwa bei Betrieben, die über das Wochenende geschlossen sind. Halten Sie die Frist auch in Ihrem Löschkonzept fest.
Technik und Organisation
- Bildausschnitt auf das Notwendige begrenzen, Privatzonen ausblenden.
- Keine Tonaufnahmen, denn das Mitschneiden des nicht öffentlich gesprochenen Wortes kann strafbar sein.
- Zugriff nur für wenige berechtigte Personen, mit Protokollierung.
- Cloud-Kameras sorgfältig auswählen; bei externer Speicherung ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig.
- Eintrag ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten; bei umfangreicher Überwachung kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.
Und die Attrappe?
Eine Kamera-Attrappe verarbeitet keine Daten und fällt daher nicht unter die DSGVO. Sie kann aber zivilrechtlich problematisch sein, wenn sie bei Nachbarn oder Beschäftigten einen erheblichen Überwachungsdruck erzeugt.
Kamerawinkel, Speicherdauer und Zugriffsrechte sollten vor der Montage feststehen und dokumentiert sein. Wenn Sie eine Videoüberwachung planen oder Post von der Aufsichtsbehörde bekommen haben, beraten wir Sie gern. Kontaktformular · Termin buchen