Schlagwort: Videoüberwachung

  • Videoüberwachung im Laden oder in der Praxis: Was ist erlaubt?

    Ladendiebstahl, Vandalismus, Einbrüche: Viele Inhaberinnen und Inhaber kleiner Geschäfte, Praxen oder Werkstätten überlegen, eine Kamera zu installieren. Die Technik ist günstig und schnell montiert. Rechtlich ist Videoüberwachung aber ein sensibles Thema, denn sie erfasst Kunden, Patienten, Passanten und Beschäftigte. Im Folgenden geht es um Kameras im Kundenbereich. Zur Überwachung von Beschäftigten haben wir anlässlich eines Millionenbußgeldes bereits einen eigenen Beitrag veröffentlicht.

    Die Rechtsgrundlage

    Für private Unternehmen richtet sich die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, also nach einer Interessenabwägung. Die Sondervorschrift des § 4 BDSG ist nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für private Stellen insoweit nicht anwendbar, die Abwägung folgt aber ähnlichen Grundsätzen. Zulässig ist eine Überwachung, wenn

    • ein berechtigtes Interesse besteht, etwa der Schutz vor Diebstahl oder Sachbeschädigung,
    • die Kamera zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und erforderlich ist, es also kein milderes, gleich wirksames Mittel gibt,
    • die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen.

    Das berechtigte Interesse sollte möglichst konkret belegt werden, zum Beispiel durch frühere Diebstähle oder Einbrüche, Anzeigen oder eine besondere Gefährdungslage. Pauschale Befürchtungen reichen in der Regel nicht.

    Wo Kameras tabu sind

    • Umkleidekabinen, Toiletten und Behandlungsräume,
    • Sitz- und Aufenthaltsbereiche in Gastronomie und Wartezimmern, in denen sich Menschen länger aufhalten,
    • öffentlicher Straßenraum und Nachbargrundstücke,
    • Pausen- und Sozialräume der Beschäftigten.

    Hinweisschilder sind Pflicht

    Die Überwachung muss erkennbar sein, bevor Personen den überwachten Bereich betreten. Die Aufsichtsbehörden empfehlen ein zweistufiges Informationsmodell: Ein gut sichtbares Schild nennt mit Kamerasymbol Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Rechtsgrundlage, Speicherdauer, die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (falls vorhanden) und den Ort, an dem die vollständigen Informationen nach Art. 13 DSGVO erhältlich sind. Das kann ein Aushang an der Kasse oder die Website sein.

    Speicherdauer

    Aufnahmen sind zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Ob ein Vorfall vorliegt, lässt sich in der Regel innerhalb weniger Tage feststellen. Viele Aufsichtsbehörden halten daher eine Speicherdauer von etwa 72 Stunden für den Regelfall angemessen. Längere Fristen bedürfen einer besonderen Begründung, etwa bei Betrieben, die über das Wochenende geschlossen sind. Halten Sie die Frist auch in Ihrem Löschkonzept fest.

    Technik und Organisation

    • Bildausschnitt auf das Notwendige begrenzen, Privatzonen ausblenden.
    • Keine Tonaufnahmen, denn das Mitschneiden des nicht öffentlich gesprochenen Wortes kann strafbar sein.
    • Zugriff nur für wenige berechtigte Personen, mit Protokollierung.
    • Cloud-Kameras sorgfältig auswählen; bei externer Speicherung ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig.
    • Eintrag ins Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten; bei umfangreicher Überwachung kann eine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich sein.

    Und die Attrappe?

    Eine Kamera-Attrappe verarbeitet keine Daten und fällt daher nicht unter die DSGVO. Sie kann aber zivilrechtlich problematisch sein, wenn sie bei Nachbarn oder Beschäftigten einen erheblichen Überwachungsdruck erzeugt.

    Kamerawinkel, Speicherdauer und Zugriffsrechte sollten vor der Montage feststehen und dokumentiert sein. Wenn Sie eine Videoüberwachung planen oder Post von der Aufsichtsbehörde bekommen haben, beraten wir Sie gern. Kontaktformular · Termin buchen

  • 10,4 Mio. Euro Bußgeld: Videoüberwachung von Mitarbeitern

    Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat Anfang Januar 2021 bekanntgegeben, dass sie gegen den Online-Händler notebooksbilliger.de AG ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt hat. Grund ist eine nach Auffassung der Behörde unzulässige Videoüberwachung von Beschäftigten. Es handelt sich um eines der höchsten Bußgelder, die eine deutsche Datenschutzbehörde bislang ausgesprochen hat. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig; das Unternehmen hat angekündigt, sich dagegen zu wehren.

    Was wurde dem Unternehmen vorgeworfen?

    Nach den Angaben der Behörde hatte das Unternehmen mindestens zwei Jahre lang Beschäftigte per Video überwacht, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestand. Die Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche. Das Unternehmen begründete die Überwachung mit der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie der Nachverfolgung von Warenströmen. Die Aufnahmen wurden nach Angaben der Behörde in vielen Fällen 60 Tage gespeichert und damit deutlich länger als erforderlich.

    Die rechtliche Bewertung

    Die Videoüberwachung von Beschäftigten ist ein erheblicher Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht. Sie richtet sich nach § 26 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen besteht und die Maßnahme zeitlich und räumlich begrenzt ist. Eine allgemeine, anlasslose Dauerüberwachung zur Abschreckung lässt sich darauf regelmäßig nicht stützen. Die Behörde betonte zudem, dass mildere Mittel wie stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsräume vorrangig zu prüfen seien.

    Checkliste: Videoüberwachung im Betrieb

    1. Den Zweck konkret festlegen, etwa Schutz vor Einbruch außerhalb der Geschäftszeiten oder Schutz von Kassenbereichen.
    2. Prüfen, ob es mildere Mittel gibt, etwa bessere Schlösser, Zugangskontrollen oder Alarmanlagen.
    3. Keine Kameras in Pausenräumen, Umkleiden oder Sanitärbereichen. Eine dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar.
    4. Die Speicherdauer kurz halten. Aufsichtsbehörden halten in der Regel wenige Tage für ausreichend, um festzustellen, ob ein Vorfall vorliegt.
    5. Hinweisschilder an den Zugängen anbringen und ausführlich nach Art. 13 DSGVO informieren.
    6. Den Betriebsrat beteiligen, denn Videoüberwachung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
    7. Interessenabwägung, Eintrag im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung dokumentieren.

    Der Eintrag in das Verarbeitungsverzeichnis ist Pflicht. Wie Sie es aufbauen, erklären wir in unserer Anleitung zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.

    Bußgeldhöhe und Rechtsschutz

    Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich auch am Umsatz des Unternehmens. Dass Gerichte die Bemessung durchaus kritisch überprüfen, hat zuletzt das Landgericht Bonn gezeigt, das ein Millionenbußgeld deutlich herabgesetzt hat (dazu unser Beitrag „LG Bonn senkt DSGVO-Bußgeld gegen 1&1“). Wie das Verfahren um notebooksbilliger.de ausgeht, bleibt abzuwarten.

    Videoüberwachung „zur Sicherheit“ ist kein Freibrief. Wer Kameras betreibt oder plant, sollte prüfen, ob Arbeitsplätze erfasst werden, wie lange gespeichert wird und ob die Maßnahme dokumentiert begründet ist. Wir sehen uns Ihr Konzept an und begleiten auch die Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Kontakt · Termin buchen