Schon § 1 BDSG belegt eindrucksvoll, dass unser Bundesdatenschutzrecht erneuert werden muss.
Schon § 1 BDSG belegt eindrucksvoll, dass unser Bundesdatenschutzrecht erneuert werden muss. § 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes (1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. (2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener …