Schlagwort: Recht auf Vergessen

  • EuGH zu Google: Auslistung offensichtlich unrichtiger Inhalte

    Falsche oder irreführende Berichte über die eigene Person, die bei einer Namenssuche ganz oben erscheinen, können berufliche und private Folgen haben. Bislang stellte sich für Betroffene die Frage, ob sie zunächst gegen den Autor oder Betreiber der Website gerichtlich vorgehen müssen, bevor sie von Google die Auslistung verlangen können. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Rs. C-460/20) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage beantwortet und die Rechte Betroffener gestärkt.

    Der Fall

    Geklagt hatten ein Manager einer Gruppe von Investmentgesellschaften und seine Lebensgefährtin. Sie verlangten von Google, Links zu Artikeln einer Website auszulisten, die kritisch über das Anlagemodell der Gruppe berichteten, sowie Vorschaubilder (Thumbnails) mit Fotos des Mannes in luxuriösem Ambiente nicht mehr anzuzeigen. Die Kläger hielten die Berichte für falsch und warfen den Betreibern der Website erpresserische Absichten vor. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof legte die Sache dem EuGH vor.

    Die Kernaussagen des EuGH

    • Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht und muss gegen andere Grundrechte, insbesondere die Informationsfreiheit, abgewogen werden (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
    • Die Informationsfreiheit kann nicht berücksichtigt werden, wenn sich zumindest ein nicht unbedeutender Teil der Informationen als unrichtig erweist.
    • Wer die Auslistung verlangt, muss nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden.
    • Eine gerichtliche Entscheidung gegen den Website-Betreiber ist keine Voraussetzung. Es genügen relevante und hinreichende Nachweise, die vom Betroffenen vernünftigerweise verlangt werden können.
    • Der Suchmaschinenbetreiber muss nicht selbst ermitteln. Weiß er von einem laufenden Gerichtsverfahren über die Richtigkeit der Informationen, muss er die Nutzer allerdings darauf hinweisen.
    • Bei Fotos, die als Vorschaubilder außerhalb des ursprünglichen Kontextes angezeigt werden, ist eine eigenständige Abwägung vorzunehmen. Dabei ist der Informationswert des Bildes zu berücksichtigen, unabhängig vom Kontext der Website, von der es stammt.

    Der Fall geht nun zurück an den BGH, der die Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt anwenden muss.

    Was bedeutet das für Betroffene?

    Betroffene können sich mit einem gut begründeten Auslistungsantrag direkt an den Suchmaschinenbetreiber wenden. Entscheidend ist die Qualität der Belege: Dokumente, Stellungnahmen, behördliche Bescheide oder andere Unterlagen, die die Unrichtigkeit klar zeigen. Bloße Behauptungen genügen nicht. Das Urteil ergänzt die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen zum Recht auf Vergessen entwickelt hat. Allgemeine Hinweise zum Löschanspruch finden Sie in unserem Beitrag „Recht auf Löschung: So setzen Sie Art. 17 DSGVO durch“.

    Den Auslistungsantrag vorbereiten

    1. Konkrete URLs und Suchbegriffe benennen, bei Bildern die Bild-URLs.
    2. Genau darlegen, welche Aussagen unrichtig sind und warum.
    3. Aussagekräftige Nachweise beifügen.
    4. Bei Fotos zusätzlich darlegen, warum die Anzeige als Vorschaubild ohne Kontext Ihre Rechte verletzt.
    5. Antwort dokumentieren; bei Ablehnung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde oder gerichtliche Schritte prüfen.

    Die Beweislast bleibt beim Betroffenen, ein sorgfältig belegter Antrag hat aber gute Chancen. Erscheinen bei Google falsche Informationen über Sie, unterstützen wir Sie beim Auslistungsantrag und, falls nötig, bei der gerichtlichen Durchsetzung. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • BVerfG zum Recht auf Vergessen: Was Betroffene jetzt wissen müssen

    Ein alter Zeitungsbericht, ein unvorteilhafter Fernsehbeitrag oder ein Treffer bei Google, der Jahre später noch auf der ersten Ergebnisseite steht: Viele Menschen fragen sich, ob sie verlangen können, dass solche Inhalte verschwinden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu mit zwei Beschlüssen vom 6. November 2019 wichtige Leitlinien formuliert, bekannt als „Recht auf Vergessen I“ (Az. 1 BvR 16/13) und „Recht auf Vergessen II“ (Az. 1 BvR 276/17). Veröffentlicht wurden sie Ende November 2019. Wir fassen zusammen, was die Entscheidungen für Betroffene und für Unternehmen bedeuten.

    Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive

    Im ersten Verfahren wandte sich ein Mann gegen ein Nachrichtenmagazin, das in seinem frei zugänglichen Online-Archiv ältere Berichte über ein von ihm vor Jahrzehnten begangenes Verbrechen bereithielt. Gibt man seinen Namen in eine Suchmaschine ein, erscheinen diese Artikel weit oben. Die Zivilgerichte hatten seine Klage abgewiesen.

    Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt. Prüfungsmaßstab waren hier die Grundrechte des Grundgesetzes, weil die Presseberichterstattung über das sogenannte Medienprivileg dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielraum lässt und das Unionsrecht insoweit nicht vollständig vereinheitlicht ist. Inhaltlich betonte das Gericht die Bedeutung des Zeitablaufs: Die Rechtsordnung muss Menschen die Chance geben, dass frühere Verfehlungen mit der Zeit in Vergessenheit geraten. Ein Presseverlag darf ursprünglich rechtmäßige Berichte zwar grundsätzlich weiter archivieren. Er kann aber verpflichtet sein, auf Antrag des Betroffenen zumutbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen, statt die Inhalte vollständig zu löschen. In Betracht kommt etwa, die Auffindbarkeit über eine namensbezogene Suche in Suchmaschinen zu erschweren.

    Recht auf Vergessen II: Suchmaschinen

    Im zweiten Verfahren ging es um eine Unternehmerin, die von Google die Auslistung eines Fernsehbeitrags verlangte, der bei einer Namenssuche angezeigt wurde. Hier wählte das Gericht einen neuen Weg: Soweit eine Materie unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist, wie der Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinen nach Art. 17 DSGVO, prüft das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Fachgerichte am Maßstab der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta. Im konkreten Fall blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg; die Abwägung der Fachgerichte zwischen Persönlichkeitsschutz einerseits und unternehmerischer Freiheit des Suchmaschinenbetreibers, Meinungs- und Informationsinteressen andererseits war nicht zu beanstanden.

    Was bedeutet das für Betroffene?

    Ein pauschales „Recht auf Löschung“ der eigenen Vergangenheit gibt es nicht. Ob Sie die Entfernung oder Auslistung eines Inhalts erreichen können, hängt stets von einer Abwägung im Einzelfall ab. Wichtige Kriterien sind:

    • wie viel Zeit seit dem berichteten Ereignis vergangen ist,
    • ob es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt,
    • wie stark der Inhalt die heutige Lebensführung beeinträchtigt,
    • ob der Bericht ursprünglich zutreffend und rechtmäßig war,
    • ob mildere Mittel wie eine eingeschränkte Auffindbarkeit genügen.

    Praktisch empfiehlt es sich, zunächst den Anbieter, also Verlag oder Suchmaschinenbetreiber, schriftlich und begründet anzuschreiben. Suchmaschinen bieten hierfür eigene Formulare an. Die Grundlagen des Auslistungsanspruchs gehen auf das Google-Spain-Urteil des EuGH zurück, über das wir bereits im Beitrag „Recht auf Vergessen im Internet“ berichtet haben.

    Was bedeutet das für Unternehmen und Medienanbieter?

    Wer Archive, Bewertungsplattformen oder umfangreiche Inhalte mit Personenbezug online bereithält, sollte einen geordneten Prozess für Lösch- und Auslistungsanfragen einführen. Dazu gehören eine klare Zuständigkeit, eine dokumentierte Abwägung und die Prüfung technischer Alternativen, etwa das Ausschließen einzelner Seiten von der Indexierung durch Suchmaschinen. Ein solcher Prozess reduziert das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich.

    Ein Automatismus besteht nicht; am Ende entscheidet die Abwägung im Einzelfall. Wenn Sie einen Bericht oder Suchtreffer zu Ihrer Person entfernen lassen möchten, schätzen wir die Erfolgsaussichten für Sie ein. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Beratungstermin.