Der Vertrag ist gekündigt, die Bewerbung abgelehnt, der Newsletter längst abbestellt, und trotzdem kommt weiter Post, oder Sie vermuten, dass Ihre Daten noch gespeichert sind. Art. 17 DSGVO gibt Ihnen dafür ein starkes Instrument an die Hand: das Recht auf Löschung, oft auch „Recht auf Vergessenwerden“ genannt. Wann der Anspruch besteht und wie Sie ihn wirksam geltend machen, erläutern wir im Folgenden.
Wann müssen Daten gelöscht werden?
Art. 17 Abs. 1 DSGVO nennt mehrere Löschgründe. Die wichtigsten sind:
- Die Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr notwendig, etwa nach vollständiger Abwicklung eines Vertrags.
- Sie haben Ihre Einwilligung widerrufen, und es gibt keine andere Rechtsgrundlage.
- Sie haben der Verarbeitung widersprochen, etwa der Nutzung für Werbung.
- Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
- Eine rechtliche Verpflichtung verlangt die Löschung.
Wann darf ein Unternehmen die Löschung verweigern?
Der Löschanspruch gilt nicht schrankenlos. Nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO bestehen Ausnahmen, etwa wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht erforderlich ist (typischerweise steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten für Rechnungen) oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Auch die Meinungs- und Informationsfreiheit kann einer Löschung entgegenstehen, etwa bei Presseberichten. In solchen Fällen darf das Unternehmen die betroffenen Daten aufbewahren, muss ihre Verarbeitung aber auf den Ausnahmezweck beschränken. Daten, die keiner Ausnahme unterfallen, sind trotzdem zu löschen.
So formulieren Sie Ihren Löschantrag
- Schreiben Sie an den Verantwortlichen. Die Kontaktdaten finden Sie im Impressum oder in der Datenschutzerklärung, oft auch die des Datenschutzbeauftragten.
- Nennen Sie Name, Anschrift und gegebenenfalls Kunden- oder Vertragsnummer, damit Ihre Daten gefunden werden.
- Verlangen Sie die Löschung aller zu Ihrer Person gespeicherten Daten nach Art. 17 DSGVO oder, wenn Sie die Geschäftsbeziehung fortsetzen möchten, die Löschung bestimmter Daten.
- Nennen Sie kurz den Löschgrund, etwa den Widerruf der Einwilligung.
- Bitten Sie um schriftliche Bestätigung. Das Unternehmen muss Ihnen innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Wer zunächst wissen möchte, welche Daten überhaupt gespeichert sind und an wen sie weitergegeben wurden, kann den Löschantrag mit einem Auskunftsersuchen verbinden. Den Umfang dieses Anspruchs hat der BGH zuletzt weit ausgelegt; siehe unseren Beitrag zum Umfang des Auskunftsanspruchs.
Weitergabe an Dritte
Hat das Unternehmen Ihre Daten an andere weitergegeben, muss es diesen Empfängern die Löschung grundsätzlich mitteilen (Art. 19 DSGVO). Auf Ihren Wunsch ist Ihnen mitzuteilen, wer diese Empfänger sind. Bei veröffentlichten Daten, etwa im Internet, muss der Verantwortliche zudem angemessene Maßnahmen treffen, um andere Verantwortliche über das Löschverlangen zu informieren (Art. 17 Abs. 2 DSGVO). Für Suchmaschinen gelten besondere Grundsätze, über die wir im Beitrag zum Recht auf Vergessen berichtet haben.
Was tun, wenn nichts passiert?
Reagiert das Unternehmen nicht oder lehnt es die Löschung ohne nachvollziehbare Begründung ab, haben Sie mehrere Möglichkeiten: Sie können sich kostenfrei bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Daneben können Sie Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen und unter Umständen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen. Ein anwaltliches Schreiben führt häufig bereits zum Erfolg.
Mit einem klaren schriftlichen Antrag und einer angemessenen Frist lässt sich der Anspruch meist ohne großen Aufwand durchsetzen. Blockiert das Unternehmen, bleiben Beschwerde und Klage; dabei vertreten wir Sie gern. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.
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