Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung einer zivilrechtlichen Klage wegen DSGVO muss an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2853/19 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn R…,
gegen
a)
den Beschluss des Amtsgerichts Goslar
vom 11. November 2019 – 28 C 7/19 -,
b)
das Urteil des Amtsgerichts Goslar
vom 27. September 2019 – 28 C 7/19 –
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
am 14. Januar 2021 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 27. September 2019 – 28 C 7/19 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Goslar zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 11. November 2019 – 28 C 7/19 – gegenstandslos.
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.