Schlagwort: Widerspruchsrecht

  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO: Werbung und Profiling stoppen

    Werbepost, die man nie bestellt hat, Anrufe von Unternehmen, mit denen man vor Jahren einmal Kontakt hatte, personalisierte Angebote auf Grundlage des eigenen Kaufverhaltens: Viele Menschen möchten das nicht. Die DSGVO gibt ihnen mit dem Widerspruchsrecht nach Art. 21 ein einfaches und wirksames Mittel an die Hand. Anders als bei der Einwilligung müssen Betroffene hier nicht erst gefragt werden, sondern können selbst aktiv werden.

    Wann besteht ein Widerspruchsrecht?

    Art. 21 DSGVO unterscheidet zwei Situationen:

    • Bei Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO), ob per Post, Telefon oder E-Mail, können Sie jederzeit und ohne Begründung widersprechen. Das gilt auch für Profiling, soweit es mit der Direktwerbung zusammenhängt. Nach einem Widerspruch dürfen die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet werden. Eine Abwägung findet nicht statt.
    • Stützt sich die Verarbeitung auf berechtigte Interessen oder öffentliche Aufgaben (Art. 21 Abs. 1 DSGVO), müssen Sie Gründe vortragen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Das Unternehmen darf die Verarbeitung dann nur fortsetzen, wenn es zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die Ihre Interessen überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Rechtsverfolgung dient.

    Widerspruch oder Widerruf?

    Beruht die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung, etwa beim Newsletter, sprechen Juristen vom Widerruf der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Beruht sie auf berechtigten Interessen des Unternehmens, etwa bei Postwerbung an Bestandskunden, ist der Widerspruch das richtige Mittel. In der Praxis ist die Bezeichnung zweitrangig: Machen Sie unmissverständlich klar, dass Sie die Nutzung Ihrer Daten für Werbung nicht mehr wünschen. Hintergründe zur Einwilligung finden Sie in unserem Beitrag „Einwilligung nach DSGVO wirksam einholen“.

    So legen Sie Widerspruch ein

    1. Schreiben Sie an das Unternehmen; eine E-Mail genügt. Nennen Sie Name, Anschrift und gegebenenfalls Kundennummer.
    2. Formulieren Sie klar: „Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung einschließlich Profiling gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO.“
    3. Verlangen Sie eine Bestätigung und gegebenenfalls Auskunft, woher das Unternehmen Ihre Daten hat.
    4. Bewahren Sie einen Nachweis des Versands auf.

    Was, wenn trotzdem weiter Werbung kommt?

    Dann liegt ein Datenschutzverstoß vor. Sie können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren, Unterlassung verlangen und unter Umständen Schadensersatz fordern. Der EuGH hat entschieden, dass sich Unternehmen in einem solchen Fall nicht einfach darauf berufen können, ein Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt; mehr dazu in unserem Beitrag zum juris-Urteil.

    Pflichten der Unternehmen

    • Spätestens bei der ersten Kommunikation muss ausdrücklich, verständlich und getrennt von anderen Informationen auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
    • Widersprüche müssen dauerhaft umgesetzt werden. Dafür darf ein minimaler Datensatz in einer Sperrliste gespeichert werden, damit die Person nicht erneut angeschrieben wird.
    • Lettershops, Callcenter und Newsletter-Tools müssen Widersprüche ebenfalls berücksichtigen.
    • Wie bei anderen Betroffenenrechten gilt die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO.

    Möchten Betroffene darüber hinaus die vollständige Löschung ihrer Daten, ist zusätzlich ein Löschantrag sinnvoll; siehe „Recht auf Löschung“.

    Gegen Direktwerbung wirkt der Widerspruch ohne Begründung und ohne Abwägung. Kommt trotzdem weiter Werbung, oder möchten Sie als Unternehmen Ihre Werbeprozesse und Sperrlisten rechtssicher aufstellen, sprechen Sie uns an: Kontaktformular oder Terminbuchung.