EuGH juris: Unternehmen haften auch für weisungswidrige Mitarbeiter

Ein Kunde widerspricht der Werbung, erhält aber trotzdem weiter Werbebriefe. Das Unternehmen erklärt, ein Mitarbeiter habe sich nicht an die internen Anweisungen gehalten. Damit entgeht es der Haftung nicht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. April 2024 (Rs. C-741/21, juris) entschieden hat. Die Entscheidung präzisiert zudem, wie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu bemessen ist.

Der Fall

Der Kläger war Kunde eines juristischen Informationsdienstes. Im November 2018 widerrief er seine Einwilligungen in Werbung und widersprach jeder Verarbeitung seiner Daten mit Ausnahme des Newsletters. Gleichwohl erhielt er im Januar 2019 zwei an ihn persönlich adressierte Werbeschreiben und nach einem erneuten Widerspruch ein weiteres. Er verlangte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es habe ein Verfahren zur Umsetzung von Widersprüchen eingerichtet; der Fehler gehe auf einen Mitarbeiter zurück, der weisungswidrig gehandelt habe. Das Landgericht Saarbrücken legte dem EuGH mehrere Fragen vor.

Die Kernaussagen

  • Ein Verstoß gegen die DSGVO allein begründet keinen Anspruch. Der Kläger muss einen, wenn auch geringfügigen, Schaden und die Kausalität nachweisen. Ein auch kurzzeitiger Kontrollverlust über Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen.
  • Der Verantwortliche wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nur befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist. Der bloße Hinweis, ein ihm unterstellter Mitarbeiter habe Anweisungen missachtet, genügt dafür nicht.
  • Die Kriterien des Art. 83 DSGVO für die Bemessung von Geldbußen sind auf den Schadensersatz nicht anwendbar. Art. 82 DSGVO hat eine reine Ausgleichsfunktion.
  • Anders als bei Bußgeldern führt das Vorliegen mehrerer Verstöße gegenüber derselben Person nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes. Maßgeblich ist allein der tatsächlich erlittene Schaden.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Interne Anweisungen allein schützen nicht vor Haftung. Unternehmen müssen durch Schulungen, Kontrollen und technische Vorkehrungen sicherstellen, dass ihre Prozesse tatsächlich funktionieren. Gerade bei Widersprüchen gegen Werbung und Abmeldungen vom Newsletter empfiehlt sich eine technische Sperrliste, die eine erneute Ansprache automatisch verhindert. Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung finden Sie in unserem Beitrag „Newsletter rechtssicher versenden“.

Das Urteil fügt sich in die Linie des EuGH ein, der die Organisationsverantwortung der Unternehmen auch im Bußgeldrecht betont hat; siehe unseren Beitrag zum Deutsche-Wohnen-Urteil. Unternehmen können ihre Verantwortung nicht auf einzelne Beschäftigte abwälzen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Wer trotz Widerspruchs weiter Werbung erhält, hat eine gute Ausgangsposition. Allerdings sind die zu erwartenden Beträge für immateriellen Schadensersatz in solchen Fällen eher gering, da sie sich am tatsächlichen Schaden orientieren. Häufig ist ein Unterlassungsanspruch das wirksamere Mittel, um weitere Werbung zu unterbinden.

Prozesse für Widersprüche, Abmeldungen und Löschungen müssen also nicht nur auf dem Papier existieren, sondern zuverlässig funktionieren. Wir vertreten Betroffene, die trotz Widerspruchs Werbung erhalten, und Unternehmen, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

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