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  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO: Werbung und Profiling stoppen

    Werbepost, die man nie bestellt hat, Anrufe von Unternehmen, mit denen man vor Jahren einmal Kontakt hatte, personalisierte Angebote auf Grundlage des eigenen Kaufverhaltens: Viele Menschen möchten das nicht. Die DSGVO gibt ihnen mit dem Widerspruchsrecht nach Art. 21 ein einfaches und wirksames Mittel an die Hand. Anders als bei der Einwilligung müssen Betroffene hier nicht erst gefragt werden, sondern können selbst aktiv werden.

    Wann besteht ein Widerspruchsrecht?

    Art. 21 DSGVO unterscheidet zwei Situationen:

    • Bei Direktwerbung (Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO), ob per Post, Telefon oder E-Mail, können Sie jederzeit und ohne Begründung widersprechen. Das gilt auch für Profiling, soweit es mit der Direktwerbung zusammenhängt. Nach einem Widerspruch dürfen die Daten für diese Zwecke nicht mehr verarbeitet werden. Eine Abwägung findet nicht statt.
    • Stützt sich die Verarbeitung auf berechtigte Interessen oder öffentliche Aufgaben (Art. 21 Abs. 1 DSGVO), müssen Sie Gründe vortragen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben. Das Unternehmen darf die Verarbeitung dann nur fortsetzen, wenn es zwingende schutzwürdige Gründe nachweist, die Ihre Interessen überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Rechtsverfolgung dient.

    Widerspruch oder Widerruf?

    Beruht die Verarbeitung auf Ihrer Einwilligung, etwa beim Newsletter, sprechen Juristen vom Widerruf der Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Beruht sie auf berechtigten Interessen des Unternehmens, etwa bei Postwerbung an Bestandskunden, ist der Widerspruch das richtige Mittel. In der Praxis ist die Bezeichnung zweitrangig: Machen Sie unmissverständlich klar, dass Sie die Nutzung Ihrer Daten für Werbung nicht mehr wünschen. Hintergründe zur Einwilligung finden Sie in unserem Beitrag „Einwilligung nach DSGVO wirksam einholen“.

    So legen Sie Widerspruch ein

    1. Schreiben Sie an das Unternehmen; eine E-Mail genügt. Nennen Sie Name, Anschrift und gegebenenfalls Kundennummer.
    2. Formulieren Sie klar: „Ich widerspreche der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung einschließlich Profiling gemäß Art. 21 Abs. 2 DSGVO.“
    3. Verlangen Sie eine Bestätigung und gegebenenfalls Auskunft, woher das Unternehmen Ihre Daten hat.
    4. Bewahren Sie einen Nachweis des Versands auf.

    Was, wenn trotzdem weiter Werbung kommt?

    Dann liegt ein Datenschutzverstoß vor. Sie können sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren, Unterlassung verlangen und unter Umständen Schadensersatz fordern. Der EuGH hat entschieden, dass sich Unternehmen in einem solchen Fall nicht einfach darauf berufen können, ein Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt; mehr dazu in unserem Beitrag zum juris-Urteil.

    Pflichten der Unternehmen

    • Spätestens bei der ersten Kommunikation muss ausdrücklich, verständlich und getrennt von anderen Informationen auf das Widerspruchsrecht hingewiesen werden (Art. 21 Abs. 4 DSGVO).
    • Widersprüche müssen dauerhaft umgesetzt werden. Dafür darf ein minimaler Datensatz in einer Sperrliste gespeichert werden, damit die Person nicht erneut angeschrieben wird.
    • Lettershops, Callcenter und Newsletter-Tools müssen Widersprüche ebenfalls berücksichtigen.
    • Wie bei anderen Betroffenenrechten gilt die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO.

    Möchten Betroffene darüber hinaus die vollständige Löschung ihrer Daten, ist zusätzlich ein Löschantrag sinnvoll; siehe „Recht auf Löschung“.

    Gegen Direktwerbung wirkt der Widerspruch ohne Begründung und ohne Abwägung. Kommt trotzdem weiter Werbung, oder möchten Sie als Unternehmen Ihre Werbeprozesse und Sperrlisten rechtssicher aufstellen, sprechen Sie uns an: Kontaktformular oder Terminbuchung.

  • EuGH juris: Unternehmen haften auch für weisungswidrige Mitarbeiter

    Ein Kunde widerspricht der Werbung, erhält aber trotzdem weiter Werbebriefe. Das Unternehmen erklärt, ein Mitarbeiter habe sich nicht an die internen Anweisungen gehalten. Damit entgeht es der Haftung nicht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 11. April 2024 (Rs. C-741/21, juris) entschieden hat. Die Entscheidung präzisiert zudem, wie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu bemessen ist.

    Der Fall

    Der Kläger war Kunde eines juristischen Informationsdienstes. Im November 2018 widerrief er seine Einwilligungen in Werbung und widersprach jeder Verarbeitung seiner Daten mit Ausnahme des Newsletters. Gleichwohl erhielt er im Januar 2019 zwei an ihn persönlich adressierte Werbeschreiben und nach einem erneuten Widerspruch ein weiteres. Er verlangte Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens. Das Unternehmen verteidigte sich damit, es habe ein Verfahren zur Umsetzung von Widersprüchen eingerichtet; der Fehler gehe auf einen Mitarbeiter zurück, der weisungswidrig gehandelt habe. Das Landgericht Saarbrücken legte dem EuGH mehrere Fragen vor.

    Die Kernaussagen

    • Ein Verstoß gegen die DSGVO allein begründet keinen Anspruch. Der Kläger muss einen, wenn auch geringfügigen, Schaden und die Kausalität nachweisen. Ein auch kurzzeitiger Kontrollverlust über Daten kann einen immateriellen Schaden darstellen.
    • Der Verantwortliche wird nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO nur befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Schaden verantwortlich ist. Der bloße Hinweis, ein ihm unterstellter Mitarbeiter habe Anweisungen missachtet, genügt dafür nicht.
    • Die Kriterien des Art. 83 DSGVO für die Bemessung von Geldbußen sind auf den Schadensersatz nicht anwendbar. Art. 82 DSGVO hat eine reine Ausgleichsfunktion.
    • Anders als bei Bußgeldern führt das Vorliegen mehrerer Verstöße gegenüber derselben Person nicht zu einer Erhöhung des Schadensersatzes. Maßgeblich ist allein der tatsächlich erlittene Schaden.

    Was bedeutet das für Unternehmen?

    Interne Anweisungen allein schützen nicht vor Haftung. Unternehmen müssen durch Schulungen, Kontrollen und technische Vorkehrungen sicherstellen, dass ihre Prozesse tatsächlich funktionieren. Gerade bei Widersprüchen gegen Werbung und Abmeldungen vom Newsletter empfiehlt sich eine technische Sperrliste, die eine erneute Ansprache automatisch verhindert. Hinweise zur rechtssicheren Gestaltung finden Sie in unserem Beitrag „Newsletter rechtssicher versenden“.

    Das Urteil fügt sich in die Linie des EuGH ein, der die Organisationsverantwortung der Unternehmen auch im Bußgeldrecht betont hat; siehe unseren Beitrag zum Deutsche-Wohnen-Urteil. Unternehmen können ihre Verantwortung nicht auf einzelne Beschäftigte abwälzen.

    Was bedeutet das für Betroffene?

    Wer trotz Widerspruchs weiter Werbung erhält, hat eine gute Ausgangsposition. Allerdings sind die zu erwartenden Beträge für immateriellen Schadensersatz in solchen Fällen eher gering, da sie sich am tatsächlichen Schaden orientieren. Häufig ist ein Unterlassungsanspruch das wirksamere Mittel, um weitere Werbung zu unterbinden.

    Prozesse für Widersprüche, Abmeldungen und Löschungen müssen also nicht nur auf dem Papier existieren, sondern zuverlässig funktionieren. Wir vertreten Betroffene, die trotz Widerspruchs Werbung erhalten, und Unternehmen, die auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

  • Newsletter rechtssicher versenden: Double-Opt-in und Einwilligung

    E-Mail-Newsletter gehören für viele kleine und mittlere Unternehmen zu den wirksamsten Marketinginstrumenten. Rechtlich bewegen sie sich allerdings an der Schnittstelle von Datenschutz- und Wettbewerbsrecht. Wer ohne wirksame Einwilligung Werbe-E-Mails verschickt, riskiert Abmahnungen von Wettbewerbern, Unterlassungsansprüche der Empfänger und Maßnahmen der Datenschutzaufsicht. Mit den richtigen Prozessen lässt sich das Risiko jedoch gut beherrschen.

    Grundsatz: Werbung per E-Mail nur mit Einwilligung

    Nach § 7 Abs. 2 UWG ist Werbung per elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten grundsätzlich eine unzumutbare Belästigung. Datenschutzrechtlich wird die Verarbeitung der E-Mail-Adresse für den Newsletter in der Regel ebenfalls auf eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gestützt. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und eindeutig sein; ein vorangekreuztes Kästchen genügt nicht. Das hat der BGH zuletzt im Zusammenhang mit Cookies noch einmal deutlich gemacht, wie wir im Beitrag zum Urteil „Cookie-Einwilligung II“ erläutert haben.

    Das Double-Opt-in-Verfahren

    Wer sich für einen Newsletter anmeldet, könnte eine fremde E-Mail-Adresse eintragen. Im Streitfall muss der Versender aber beweisen, dass gerade der Inhaber der Adresse eingewilligt hat. Deshalb hat sich das Double-Opt-in-Verfahren als Standard etabliert:

    1. Der Nutzer trägt seine E-Mail-Adresse in ein Formular ein und bestätigt die Einwilligungserklärung.
    2. Er erhält eine Bestätigungs-E-Mail mit einem Link, die keine werblichen Inhalte enthält.
    3. Erst nach Klick auf den Link wird die Adresse in den Verteiler aufgenommen.

    Speichern Sie Zeitpunkt der Anmeldung, Zeitpunkt der Bestätigung, IP-Adresse und den Wortlaut der Einwilligung. Nur so können Sie die Einwilligung nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO nachweisen.

    Was gehört ins Anmeldeformular?

    • Pflichtfeld nur für die E-Mail-Adresse, weitere Angaben wie der Name freiwillig (Datenminimierung),
    • klare Beschreibung der Inhalte und der Versandhäufigkeit,
    • Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht,
    • Link auf die Datenschutzerklärung,
    • Hinweis auf Tracking, falls Öffnungs- und Klickraten personenbezogen ausgewertet werden.

    Ausnahme für Bestandskunden

    § 7 Abs. 3 UWG erlaubt E-Mail-Werbung ohne Einwilligung, wenn der Unternehmer die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung vom Kunden erhalten hat, sie für Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, der Kunde nicht widersprochen hat und bei der Erhebung sowie bei jeder Verwendung klar auf die Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird. Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig vorliegen. Die Ausnahme ist eng und eignet sich nicht für allgemeine Newsletter an alle Kontakte.

    Newsletter-Dienstleister

    Viele Unternehmen nutzen externe Versanddienste. Mit diesen ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen. Sitzt der Anbieter in den USA, ist die Übermittlung gesondert abzusichern. Seit Juni 2021 stehen dafür die neuen Standardvertragsklauseln zur Verfügung, deren Einsatz aber eine Bewertung im Einzelfall voraussetzt. Anbieter mit Sitz und Servern in der EU sind häufig die einfachere Lösung.

    Abmeldung und Löschung

    Jeder Newsletter muss einen gut sichtbaren Abmeldelink enthalten. Abmeldungen sind unverzüglich umzusetzen. Die Adresse darf danach nur noch insoweit gespeichert werden, wie es für den Nachweis der früheren Einwilligung oder für eine Sperrliste erforderlich ist.

    Haben Sie eine Abmahnung wegen Werbe-E-Mails erhalten, oder soll Ihr Newsletter-Setup vorab geprüft werden? Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Termin.