Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt – hier 220.000 EUR

Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, NJW 2015, 2500; NJW 2014, 2029).

Landgericht Köln 28 O 9/17 Urteil vom 05.07.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 220.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 516,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

1
Tatbestand
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Der Kläger ist seit 2006 der Trainer der deutschen Fußballnationalmannschaft, einer der bekanntesten Deutschen und verfügt in der Öffentlichkeit über einen einwandfreien Ruf. Im Sommer des Jahres 2016 trennte sich der Kläger von seiner Ehefrau. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschriften „X6“, „X1“, „X2“, „X3“ und „X4“. Die Zeitschrift „X6“ hatte im ersten Quartal 2016 eine verkaufte Auflagenhöhe von 369.708 Exemplaren und eine Leserreichweite von 1,79 Millionen. Die Zeitschrift „X1“ hat im ersten Quartal 2016 eine verkaufte Auflagenhöhe von 254.230 Exemplaren und eine Leserreichweite von 1,35 Millionen. Die Zeitschriften „X2“ und „X3“ hatten im ersten Quartal 2016 eine verkaufte Auflagenhöhe von 751.748 Exemplaren und eine Leserreichweite von 3,83 Millionen.
3
In den Ausgaben der Zeitschrift „X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016, Nr. 36 vom 03.09.2016, Nr. 37 vom 10.09.2016 Nr. 5 vom 28.01.2017, in den Ausgaben der Zeitschrift „X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016, Nr. 34 vom 17.08.2016, Nr. 37 vom 07.09.2016 und Nr. 42 vom 12.10.2016, in der Ausgabe der Zeitschrift „X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016, in der Ausgabe der Zeitschrift „X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016 und in der Ausgabe der Zeitschrift „X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016 veröffentlichte die Beklagte insgesamt elf Berichterstattungen über den Kläger, die sich u.a. mit seinem Privat- und Liebesleben, insbesondere mit seiner Ehe, seiner Trennung von seiner Ehefrau, seinen Urlauben, einem angeblichen Flirt und einer angeblichen Liaison mit seiner Patentochter beschäftigen und die weit überwiegend mit Fotos des Klägers bebildert sind, die ihn – auch in Badehose – während seiner Urlaubreisen am Strand und in einem Straßencafé in Berlin zeigen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen K2, K6, K 10, K 14, K 18, K 20, K 22, K 26, K 28, K 30 und K 38 Bezug genommen.
4
Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.09.2016, 20.09.2016, 21.09.2016, 22.09.2016, 26.09.2016, 21.10.2016 und vom 08.02.2017 forderte der Kläger die Beklagte erfolgreich zur Abgabe von strafbewehrten Unterlassungserklärungen auf.
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Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Zahlung einer Geldentschädigung i.H.v. 120.000,- EUR auf.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 120.000,- EUR gerechtfertigt sei, weil die Beklagte – unstreitig – in nur zwei Monaten zehn Artikel sowie trotz der anhängigen Klage am 28.01.2017 erneut einen Artikel veröffentlichte, die – so meint er – ausschließlich seine Privatsphäre beträfen, an der kein seine Interessen überwiegendes öffentliches Informationsinteresse bestehe, zumal er sich – so behauptet er – weder zu seinem Privatleben noch zu seiner Trennung öffentlich geäußert habe und seine Ehefrau ihn nahezu nie zu öffentlichen Auftritten begleitet habe, weder Interviews gegeben habe noch sonst in der Öffentlichkeit an seiner Seite präsent gewesen sei. Hinzu komme, dass – unstreitig – sieben von diesen elf – seines Erachtens – rechtswidrigen Berichterstattungen großformatige Titelseitenstories waren und dass nahezu alle dieser elf – seines Erachtens – rechtswidrigen Berichterstattungen mit 24 Paparazzi-Bildern bebildert gewesen seien, welche – so behauptet er – aus weiter Entfernung mittels Teleobjektiv oder anderer technischer Hilfsmittel heimlich und ohne seine Kenntnis aufgenommen worden seien und die ihn – unstreitig – überwiegend mit nacktem Oberkörper in drei unterschiedlichen Badehosen am Strand oder auf dem Hotelgelände zeigten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte auf sieben Titelseiten – unstreitig – über sein Liebesleben spekulierte und ihm insbesondere eine Affäre mit seiner Patentochter andichtete.
7
Vor diesem Hintergrund ist er der Meinung, dass die Beklagte sowohl sein Recht am eigenen Bild als auch seine Privatsphäre schwerwiegend und vorsätzlich verletzt habe. Aufgrund der Intensität der einzelnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, der Art und Weise der jeweiligen Veröffentlichung und ihrer hohen Verbreitung sowie aufgrund des Umstandes, dass die Berichterstattungen über angebliche Skandale aus seinem privaten Alltag allein den kommerziellen Interessen der Beklagten und der Befriedigung der Neugier ihrer Leserschaft dienten, sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte sich aus eigenen wirtschaftlichen Interessen rücksichtslos und hartnäckig über seine Rechte hinweg gesetzt habe, mindestens die beantragte Geldentschädigung zuzuerkennen, um sowohl seinem Genugtuungsinteresse ausreichend Rechnung zu tragen als auch einen echten Hemmungseffekt zu bewirken. Hinzu komme, dass es sich – so meint er weiter – bei den seitens der Beklagten eingereichten Berichterstattungen (Anlagen B3 bis B9) nicht um mit den streitgegenständlichen Berichterstattungen vergleichbare Artikel handele, zumal er diese vor diesem Rechtsstreit nicht zur Kenntnis genommen, mithin auch nicht geduldet habe.
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Schließlich ist er der Auffassung, dass die Beklagte ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 15.460,82 EUR zu erstatten habe, da es sich bei den einzelnen Abmahnungen nicht um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG handele. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Seiten 25-31 der Klageschrift, Bl. 25 – 31 GA, sowie Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 21.03.2017, Bl. 48 f. GA, Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch mindestens 120.000,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 betragen sollte;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.460,82 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Die Beklagte ist der Auffassung, dass dem Kläger weder für die einzelnen Artikel noch wegen eines – vermeintlich – hartnäckigen Verhaltens ihrerseits eine Geldentschädigung zuzuerkennen sei. Es sei zu berücksichtigen, dass sowohl an dem Kläger als eine der berühmtesten Persönlichkeiten Deutschlands als auch an seiner Ehefrau ein erhebliches öffentliches Interesse bestehe und dass der nicht der Privatsphäre zuzuordnende Umstand, dass sich der Kläger und seine Ehefrau im Sommer 2016 trennten, bundesweit – unstreitig – für Schlagzeilen sorgte. Außerdem sei hinsichtlich der Beiträge zwischen dem 30.07.2016 und dem 03.08.2016 zu berücksichtigen, dass sich die streitgegenständlichen Beiträge nicht nur mit der Urlaubssituation des Klägers beschäftigten, sondern auch einen Bezug zu der vergangenen Europameisterschaft, dem Erholungsbedürfnis des Klägers danach und zu der während der Europameisterschaft nicht anwesenden Ehefrau des Klägers hätten. Die Artikel, die zwischen dem 17.08.2016 und dem 10.09.2016 erschienen, beschäftigten sich sodann mit der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Trennung des Klägers von seiner Ehefrau. Hierbei handele es sich insgesamt um Themen, deren Berichterstattung von einem hohen Informationsinteresse getragen werde, zumal der Kläger mit Ausnahme des Artikels, welcher ihm eine Liaison mit seiner Patentochter unterstelle, in einem positiven Licht dargestellt werde. Zudem sei zu beachten, dass der Kläger – unstreitig – Anfang Oktober 2016 in der „X5“ zu der Trennung von seiner Ehefrau Stellung nahm, was von anderen Medien aufgegriffen wurde, und auch bei anderen Gelegenheiten zu seinem Privatleben Stellung nahm. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B1 und B2 sowie B10 Bezug genommen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass – so meint sie – mit den streitgegenständlichen Fotos vergleichbare Aufnahmen in den letzten Jahren von anderen Medien veröffentlicht worden seien, ohne dass sich der Kläger – unstreitig – bislang hiergegen wehrte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen B3 bis B9 Bezug genommen. Schließlich ist sie der Meinung, dass auch der Umstand, dass der Kläger – unstreitig – wiederholt seinen Urlaub mit seiner deutlich jüngeren Patentochter verbrachte, vor dem Hintergrund seines diesbezüglichen Auftretens am Strand und der Trennung von seiner Ehefrau ein berichtenswerter Umstand gewesen sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der diesbezüglichen Argumentation wird auf die Seiten 5 und 8 des Schriftsatzes vom 25.04.2017 Bezug genommen. Außerdem sei zu beachten, dass der Kläger auf den streitgegenständlichen Fotos äußerst vorteilhaft aussehe, diese – mit Ausnahme derjenigen in der Zeitschrift „X6“ Nr. 5/2017 – in einem öffentlichen Raum gefertigt worden seien und diese hinsichtlich der jeweils beschriebenen Urlaubssituation eine Belegfunktion hätten. Hinzu komme schließlich, dass der Kläger – so behauptet die Beklagte – sich – wie das am 02.10.2016 veröffentlichte Interview (Anlage B10) zeige – an den streitgegenständlichen Berichterstattungen nicht in der erforderlichen erheblichen Art störe, sodass eine Geldentschädigung mangels Genugtuungsinteresses nicht zuzuerkennen sei.
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Zuletzt ist die Beklagte der Meinung, dass hinsichtlich der seitens des Klägers geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bezüglich der Unterlassungsansprüche aufgrund eines einheitlichen Auftrags dieselbe Angelegenheit i.s.d. § 15 Abs. 2 RVG vorliege.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
18
Die Klage ist weit überwiegend begründet.
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1.
20
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Höhe von 220.000,- EUR.
21
Eine schuldhafte Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen auf den grundgesetzlichen Gewährleistungen der Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG fußenden (vgl. BVerfG, NJW 2004, 591) Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt, die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann und deswegen eine Geldentschädigung erforderlich ist. Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, NJW 2015, 2500; NJW 2014, 2029).
22
a.
23
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der angegriffenen Bildberichterstattungen vor.
24
Die Zulässigkeit der Bildveröffentlichung beurteilt sich nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG (vgl. BGH, GRUR 2009, 150; NJW 2012, 762).
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Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH, a.a.O.).
26
Der Kläger hat unstreitig nicht gemäß § 22 S. 1 KUG in die Veröffentlichung der Aufnahmen eingewilligt.
27
Bei den streitgegenständlichen Bildnissen handelt es sich nicht um Bildnisse der Zeigeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG.
28
Bei der Beurteilung, ob Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegen, ist eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK vorzunehmen, weil § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG nach Sinn und Zweck der Regelung und nach der Intention des Gesetzgebers in Ausnahme von dem Einwilligungserfordernis des § 22 KUG Rücksicht auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und auf die Rechte der Presse nimmt. Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zu Grunde zu legen, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (vgl. BGH, a.a.O.).
29
Der Kläger ist zwar auf Grund seiner Tätigkeit als Bundestrainer als Person des öffentlichen Interesses anzusehen.
30
Diese Einstufung hat auch nach der Rechtsprechung des BVerfG (GRUR 2008, 539) zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen.
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Maßgebend für die Frage, ob es sich bei den veröffentlichten Fotos um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG handelt, ist das Zeitgeschehen. Dieses ist vom Informationsinteresse der Öffentlichkeit her zu bestimmen und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung oder spektakuläre und ungewöhnliche Vorkommnisse, sondern ganz allgemein alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung stattfinden. Solche Beiträge können die Meinungsbildung unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen darf der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BGH, a.a.O.).
32
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht jedoch nicht schrankenlos. Der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Nicht alles, wofür sich die Menschen aus Langeweile, Neugier und Sensationslust interessieren, rechtfertigt dessen visuelle Darstellung in der breiten Medienöffentlichkeit. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. BGH, a.a.O.).
33
Dabei gehört es zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen. Eine solche Personalisierung bildet ein wichtiges publizistisches Mittel zur Erregung von Aufmerksamkeit. Sie weckt vielfach erst das Interesse an Problemen und begründet den Wunsch nach Sachinformationen. Prominente Personen stehen überdies für bestimmte Wertvorstellungen und Lebenshaltungen. Sie werden zu Kristallisationspunkten für Zustimmung oder Ablehnung und erfüllen Leitbild- oder Kontrastfunktion. Darin hat das öffentliche Interesse an den verschiedensten Lebensbezügen solcher Personen seinen Grund (vgl. BGH, a.a.O.).
34
Die Presse- und Informationsfreiheit ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht desjenigen abzuwägen, in dessen Privatsphäre die Presse unter namentlicher Nennung und Abbildung eingreift. Durch Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ist zu ermitteln, ob das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre nach Art und Reichweite gestattet und ob dieser in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Berichterstattung steht. Das Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse zu gewichten ist; diese Gewichtung zum Zweck der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen obliegt im Fall eines Rechtsstreits vielmehr den Gerichten (vgl. BGH, a.a.O.).
35
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Das schließt es freilich nicht aus, dass je nach Lage des Falls für den Informationswert einer Berichterstattung auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).
36
Kommt es mithin für die Abwägung maßgeblich auf den Informationswert der Abbildung an, kann, wenn die beanstandeten Abbildungen im Zusammenhang mit einer Wortberichterstattung verbreitet worden sind, bei der Beurteilung die zugehörige Wortberichterstattung nicht unberücksichtigt bleiben (vgl. BGH, a.a.O.).
37
Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht generell zu unterstellen, dass mit jeder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Bei der Abwägung spielt eine entscheidende Rolle, ob die Presse eine neue und wahre Information von allgemeinem Interesse für die öffentliche Meinungsbildung ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit einen Beitrag zu irgendeiner Diskussion von allgemeinem Interesse für Staat und Gesellschaft leistet oder ob der Informationswert für die Öffentlichkeit wesentlich in der Unterhaltung ohne gesellschaftliche Relevanz besteht. Im letzten Fall besteht kein berücksichtigenswertes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das eine Bildveröffentlichung entgegen dem Willen des Abgebildeten erlaubte (vgl. BGH, a.a.O.).
38
Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes bei der Bildberichterstattung sind zudem die Umstände der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, zu bedenken sowie in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden oder die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst (vgl. BGH, a.a.O.).
39
Vor diesem Hintergrund überwiegen die Interessen des Klägers diejenigen der Beklagten hinsichtlich aller angegriffenen Fotos. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger zweifelsohne einer der bekanntesten Deutschen ist und folglich auch ein nachvollziehbares Interesse an seinem Privatleben besteht, zumal er sich zu der Trennung von seiner Ehefrau bei einer Gelegenheit äußerte. Eingedenk dessen hat der Kläger auch im privaten Bereich eine Leitbild- und Kontrastfunktion, die der Leserschaft der Beklagten ein gewisses Maß an Orientierung geben kann. Ferner gehört die Entscheidung, auf welche Art und Weise ein Artikel bebildert wird, zu den Kernbereichen der Pressefreiheit der Beklagten. Insofern darf selbst die Normalität des Alltagslebens prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann. Letzteres ist jedoch nicht der Fall. Denn die streitgegenständlichen Aufnahmen zeigen den Kläger lediglich beim Besuch eines Cafés oder im Urlaub, der auch bei Prominenten zum grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre gehört (vgl. BGH, GRUR 2007, 527). Denn gerade der Urlaub ist für einen Prominenten von besonderer Bedeutung, um sich zumindest für den Zeitraum des Urlaubs aus der medialen Öffentlichkeit zurückziehen zu können. Das Gewicht der mit der jeweiligen Abbildung verbundenen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch erhöht, weil die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten – hier des Urlaubs oder eines Café-Besuchs – thematisch die Privatsphäre berührt. Zudem konnte der Kläger, der ständig im Fokus der medialen Berichterstattung steht, die berechtigte Erwartung haben, nicht auch noch während des Urlaubs – gerade nach der Europameisterschaft oder der Trennung von seiner Ehefrau – oder eines Café-Besuchs in den Medien abgebildet zu werden. Überdies zeigen die Aufnahmen den Kläger in einem Moment der Entspannung und des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags, was sich bereits an seiner jeweiligen Bekleidung zeigt. Zudem ist zu berücksichtigten, dass die Fotos erkennbar in Unkenntnis des Klägers und damit heimlich gemacht wurden. Aus einem heimlichen Vorgehen bei der Erlangung einer Fotoaufnahme kann sich jedoch ein besonderer Schutzbedarf ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793), den die Kammer hier als gegeben ansieht, da die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Kläger die Fertigung der Fotos wahrgenommen hat. Zuletzt kann die Beklagte auch nicht die Entscheidung des BVerfG (NJW 2017, 1376) zu ihren Gunsten ins Feld führen, da es in dem dortigen Verfahren um die Veröffentlichung von Fotos eines bekannten Moderators im Vorhinein einer Hauptverhandlung im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens ging und folglich nicht um eine Berichterstattung, die mit der hier streitgegenständlichen vergleichbar ist.
40
b.
41
Diese eingangs genannten Voraussetzungen liegen auch hinsichtlich der angegriffenen Wortberichterstattungen vor, da in diesen Details des Urlaubs des Klägers mitgeteilt werden, dreimal über einen vermeintlichen Flirt des Klägers mit einer jungen Frau am Strand, zweimal über eine vermeintliche Liebesbeziehung des Klägers mit seiner Patentochter und einmal über eine vermeintliche neue Frau an seiner Seite spekuliert wird.
42
Bei der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.). Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung im Regelfall maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt. Während Meinungsäußerungen in weitgehendem Maße frei sind, sind Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur zu dulden, soweit sie der Wahrheit entsprechen. Unabdingbare Voraussetzung für eine zutreffende Einordnung einer Äußerung ist die Ermittlung des Aussagegehalts. Dabei darf nicht isoliert auf den durch den Antrag herausgehobenen Text abgestellt werden. Vielmehr ist dieser im Zusammenhang mit dem gesamten Aussagetext zu deuten. Dabei ist auf den objektiven Sinn der Äußerung aus der Sicht eines unvoreingenommenen Durchschnittslesers abzustellen (vgl. BGH NJW 1998, 3047). Maßgeblich für das Verständnis der Behauptung ist dabei weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG NJW 2006, 207).
43
Vor diesem Hintergrund sind alle angegriffenen Wortberichterstattungen rechtswidrig, da die Mitteilung von Details des Urlaubs des Klägers und die Spekulation über vermeintliche Liebesbeziehungen seiner Privatsphäre zuzuordnen sind und diese das Berichterstattungsinteresse der Beklagten überwiegt.
44
Der Schutz der Privatsphäre betrifft in thematischer Hinsicht Angelegenheiten, die von dem Betroffenen einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher und thematischer Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der das Bedürfnis verwirklichen hilft, von der öffentlichen Erörterung verschont gelassen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; BGH NJW 2012, 767). Unter diesen Bereich fallen nicht nur Vorgänge, deren öffentliche Erörterung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst (vgl. BGH NJW 2012, 771). Vielmehr gehören zur Privatsphäre alle Angelegenheiten, die dem Betroffenen nicht nur im häuslichen, sondern auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichern (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793). Die Privatsphäre umfasst persönliche Informationen, von denen der Betroffene berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne seine Einwilligung veröffentlicht werden (EGMR, Urt. v. 6.4.2010 – 25576/04 Nr. 75– Flinkkilä u. a./Finnland). Darunter fallen Informationen über das Beziehungsleben, unabhängig davon, ob sie der Intimsphäre zuzurechnen sind (BGH NJW 2009, 1502), und Informationen über das Urlaubsverhalten von Prominenten (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1793; NJW 2012, 756; BGH, NJW 2007, 1308). Dieser Ausschnitt der Privatsphäre ist gegen ungenehmigte Bild- und Wortberichterstattungen geschützt (vgl. BVerfG, AfP 2010, 562).
45
Im Rahmen der Abwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass die Leserschaft der Beklagten aufgrund der Prominenz des Klägers ein nachvollziehbares Informationsinteresse auch an dem Privatleben des Klägers hat, zumal der Kläger sich von seiner Ehefrau trennte und dies bei einer Gelegenheit gegenüber den Medien kommentierte. Die streitgegenständlichen Äußerungen befriedigen jedoch allein die Neugier und die Sensationslust der Rezipienten, möglichst detailreich über das Privatleben des Klägers informiert zu werden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Verbreitung der Gerüchte über vermeintliche Flirts, eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter oder zu einer neuen Frau den Kernbereich der Privatsphäre des Klägers betreffen, ohne dass ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Streuung derartiger Gerüchte zu erkennen ist.
46
c.
47
Diese Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sind rechtswidrig, obwohl der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt auf Fragen der Presse zu seiner Privatsphäre antwortete.
48
Zwar kann eine Selbstöffnung des Privaten deren Schutz begrenzen (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1021, 1022 – Caroline von Monaco; BGH, NJW 2005, 594, 595 – Uschi Glas). Insbesondere können auch Prominente nicht einerseits bereitwillige Einblicke gewähren, nach Bedarf aber diesen Einblick wieder verschließen. Vielmehr muss „die Erwartung, dass die Umwelt die Angelegenheiten oder Verhaltensweisen in einem Bereich mit Rückzugsfunktion nur begrenzt oder nicht zur Kenntnis nimmt, … situationsübergreifend und konsistent zum Ausdruck gebracht werden“ (vgl. BGH, NJW 2004, 594, 595 mit Hinweis auf die Selbstkommerzialisierung BVerfG, NJW 2000, 1021, 1023 – Caroline von Monaco). Auch dies gilt nicht nur im Bereich der Bild-, sondern auch bei der Wortberichterstattung (OLG Köln, NJW-RR 2014, 1069, 1070).
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Eine solche Selbstöffnung des Klägers liegt jedoch nicht vor.
50
Denn der Kläger hat sich gegenüber der Presse weder zu seinen Urlauben noch zu vermeintlichen Flirts oder vermeintlichen Liebesbeziehungen geäußert noch der Presse Urlaubsfotos übermittelt. Allein darum geht es jedoch. Selbst der – unterstellte – Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit vereinzelt Berichte über seine Ehe und Veröffentlichungen von Urlaubsfotos duldete sowie sich pauschal zu der Trennung von seiner Ehefrau äußerte, hat nicht zur Folge, dass eine Selbstöffnung hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. hier inkriminierten Fotos anzunehmen ist.
51
Auch die seitens der Beklagten vorgelegten Urlaubsfotos des Klägers, die in anderen Medien veröffentlicht wurden, führen nicht zu einem Ausschluss des Geldentschädigungsanspruchs. Denn eine Persönlichkeitsrechtsverletzung kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auch von Anderen begangen wurde. Auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung und das Bedürfnis für eine Entschädigung können sich Vorveröffentlichungen vielmehr allenfalls dann auswirken, wenn und soweit das Interesse der von dem streitgegenständlichen Beitrag angesprochenen Personen durch sie bereits verringert war. Letzteres kann aber nicht durch zeitlich und sachlich zusammenhängende (Vor-)Veröffentlichungen bewirkt werden, sondern allenfalls dann, wenn gegebenenfalls auch rechtswidrige Vorveröffentlichungen nach Ablauf einer gewissen Zeit zu einem „Negativ-Image“ des Betroffenen im Hinblick auf die jeweils konkret in Rede stehende schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung geführt haben (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12). Letzteres ist jedoch offensichtlich nicht der Fall.
52
d.
53
Sowohl die Bild- als auch die Wortberichterstattungen stellen jeweils schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzungen dar.
54
Die Bildberichterstattungen der Beklagten stellen aufgrund der abgebildeten Situationen und der Umstände ihres Entstehens jeweils einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar.
55
Bei einer Bildberichterstattung sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch der Anlass und die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa die Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts wiegt schwerer, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise öffentlicher Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt oder wenn der Betroffene nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Das kann nicht nur bei einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, sondern außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit auch in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und des Alltags der Fall sein (vgl. BGH, NJW 2008, 3138).
56
Mit den Bildberichterstattungen ist ein schwerwiegender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verbunden, da die Veröffentlichung der Bilder einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Klägers darstellt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Kläger 14mal (2mal davon auf der Titelseite) nur bekleidet mit einer Badehose am Strand, sechsmal mit einer nur mit einem Bikini bekleideten jungen Frau am Strand, viermal liegend auf Badeliegen, zweimal laufend am Strand (einmal davon auf der Titelseite) und einmal in einem Café in Berlin gezeigt wird. Bei all diesen Vorgängen handelt es sich um Vorgänge, die seinem Privatleben zuzuordnen sind. Als schwerwiegend ist die Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte insbesondere deshalb einzustufen, weil der Kläger sich in den betreffenden Situationen im Urlaub bzw. in seiner Freizeit befand und die Bildnisse nur entstehen konnten, weil sie heimlich gefertigt wurden. Hinzu kommt, dass die Verbreitung der streitgegenständlichen Fotos in den Medien der Beklagten weit über diejenige Beeinträchtigung hinausgeht, die der Kläger durch die zufällige Beobachtung von anderen Urlaubern zu gegenwärtigen hatte. Da es sich zudem um Berichte in einer Publikumszeitschrift mit hoher Verbreitungswirkung handelt, ist die Berichterstattung auch in quantitativer Hinsicht intensiv.
57
Auch Anlass und Beweggrund des Handelns der Beklagten, insbesondere die subjektive Absicht hinter der Veröffentlichung, tragen die Wertung als schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung. Denn die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotos diente allein der Befriedigung der voyeuristischen Interessen der Leserschaft der Beklagten an der bildlichen Darstellung des Klägers im Urlaub bzw. in einem Café in Berlin. Ein berechtigtes oder nachvollziehbares Informationsinteresse, das über diese Neugier hinausginge, ist vor dem Hintergrund, dass der Kläger sich zu solchen privaten Details seines außerhalb seiner Berufstätigkeit anzusiedelnden Lebens nicht detailreich geäußert hat, nicht ersichtlich.
58
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine Geldentschädigung auch bei Verletzung der persönlichen Eigensphäre in Betracht kommt und dass die Zubilligung derselben in Fällen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild angesichts der fehlenden Abwehrmöglichkeit des Betroffenen bereits bei weniger schwerwiegenden Eingriffen geboten sein kann (vgl. Burkhard in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 14, Rn. 103 m.w.N.).
59
Auch die streitgegenständlichen Wortberichterstattungen stellen jeweils für sich betrachtet schwerwiegende Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dies bedarf nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der anlasslosen Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) keiner weiteren Begründung. Denn es handelt sich schlichtweg um haltlose Spekulationen über das Privat- und Liebesleben des Klägers, die der Kläger auch als Persönlichkeit des öffentlichen Lebens nicht hinnehmen muss. Der Fall gibt auch keinen Anlass, den möglichen Wahrheitsgehalt der Äußerungen in die Betrachtung einzubeziehen. Soweit eine Berichterstattung aus der Privatsphäre in Rede steht, kann diese gerade nicht damit gerechtfertigt werden, dass die mitgeteilten Tatsachen möglicherweise der Wahrheit entsprechen. Der Kern der Verletzung liegt in der Aufdeckung des Privaten, nicht in der Verfälschung der Wirklichkeit.
60
e.
61
Die Beklagte handelte schuldhaft sowohl hinsichtlich der Wort- als auch hinsichtlich der Bildberichterstattungen. In beiden Fällen ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da die Beklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass ihre Spekulationen über eine vermeintliche Liebesbeziehung zu seiner Patentochter (2mal), zu einem vermeintlichen Flirt am Strand (3mal) oder einer neuen Frau an seiner Seite (1mal) unzutreffend sowie mangels überwiegendem Berichterstattungsinteresse rechtswidrig bzw. die Veröffentlichung von Urlaubs- und Freizeitbildern des Klägers unzulässig waren.
62
f.
63
Es gibt im konkreten Fall auch keine andere Ausgleichsmöglichkeit für die begangenen Rechtsverletzungen, weshalb auch ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung anzunehmen ist.
64
Ein unabwendbares Bedürfnis für die Geldentschädigung hinsichtlich der Wortberichterstattungen besteht, weil der Eingriff nicht in anderer Weise ausgeglichen werden kann. Bei Eingriffen in die – wie hier der Fall – Privatsphäre ist dies stets der Fall. Die Privatsphäre ist nämlich nach ihrer Öffnung unwiederbringlich, weder Gegendarstellung noch Beseitigung oder Widerruf können sie wieder herstellen, zumal eine Veröffentlichung einer Gegendarstellung oder eines Widerrufs – das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen unterstellt – die Eingriffe in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nur vertiefen würden, weil seine Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit erneut offenbart würde.
65
Hinsichtlich der Bildberichterstattungen besteht die Besonderheit darin, dass dem Verletzten gegen eine solche Rechtsverletzung keine anderen Abwehrmöglichkeiten als ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zur Verfügung stehen. Denn die einmal bewirkte Verletzung der Privatsphäre durch die Veröffentlichung der Bildnisse kann nicht rückgängig gemacht werden, auch nicht durch gegen die Beklagte erwirkte Unterlassungstitel, welche die Rechtsverletzung nicht vollständig beseitigen kann (vgl. BGH, NJW 2015, 2500). Daraus folgt, dass in einem solchen Fall an die Zubilligung eines Entschädigungsanspruchs geringere Anforderungen als in anderen Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu stellen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2004 – VI ZR 255/03; BGH, Urt. v. 12.12.1995 – VI ZR 223/94).
66
Auch die seitens der Beklagten jeweils abgegebenen Unterlassungserklärungen führen nicht zum Entfallen eines unabwendbaren Bedürfnisses für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist zwar ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2009 – VI ZR 340/08). Es ist allerdings zu beachten, dass dem gegen eine Bildberichterstattung erwirkten Unterlassungstitel wegen seiner nur in äußerst engen Grenzen bestehenden Vollstreckungsmöglichkeiten, die auf identische, allenfalls nahezu identische Wiederholungen beschränkt sind (vgl. BGH, VersR 2009, 1271), von Haus aus nur eine geringe Genugtuungs- und Präventivfunktion beigemessen werden kann. Denn die Aussichten, dass die Beklagte den streitgegenständlichen Bildbeitrag in identischer oder nahezu identischer Weise erneut veröffentlichen wird, sind als gering einzuschätzen. Die mit einem erwirkten Verbot und dessen Ordnungsmittelandrohung dem Kläger in die Hand gegebene Vollstreckungsmöglichkeit kann angesichts dessen nur eine geringe Genugtuung verschaffen, was das Erfordernis der Zubilligung einer Geldentschädigung zum befriedigenden Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigung jedenfalls nicht zu beeinträchtigen vermag, zumal die Beklagte trotz des laufenden Rechtsstreits erneut Urlaubsfotos des Klägers veröffentlichte und über sein Liebesleben spekulierte. Vor diesem Hintergrund führt auch hinsichtlich der Wortberichterstattungen allein die wiederholte Abgabe von Unterlassungserklärungen nicht zu einem Entfallen des Erfordernisses der Zuerkennung einer Geldentschädigung.
67
Schließlich führt auch der Umstand, dass sich der Kläger in einem Interview mit der „X5“, welches am 02.10.2016 veröffentlicht wurde, zu den Berichterstattungen über ihn äußerte, nicht zu einem Entfallen des Geldentschädigungsanspruchs, da weder den seitens der Beklagten zitierten Passagen noch dem gesamten Interview zu entnehmen ist, dass dem Kläger hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Veröffentlichungen das erforderliche Genugtuungsinteresse fehlt. Vielmehr führt er hinsichtlich der von ihm gefertigten Fotos am Strand explizit aus, dass –gleichwohl er sich seiner Rolle als Person des öffentlichen Lebens bewusst sei und er grundsätzlich mit der Fertigung und Veröffentlichung von Fotos seiner Person umgehen könne – im konkreten Fall auch durch die Beeinträchtigung Dritter „Grenzen überschritten“ worden seien.
68
g.
69
Bei der Bemessung der Geldentschädigung sind zu berücksichtigen die Eingriffsintensität, der Grad des Verschuldens, der Verbreitungsgrad, das Verhalten des Betroffenen und die Funktionen des Geldentschädigungsanspruchs, Ausgleich und Genugtuung zu gewähren, aber auch künftige Verletzungen der Persönlichkeitssphäre zu verhindern (vgl. BGH, NJW 1996, 984; BGH, NJW 1996, 985).
70
Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in Anbetracht der bereits dargestellten Umstände, insbesondere des vorsätzlichen Verhaltens der Beklagten, des deutschlandweiten Verbreitungsgrades der von der Beklagten verlegten Zeitschriften, der hohen Eingriffsintensität sowohl der Bild- als auch der Wortberichterstattung, des hieraus resultierenden hohen Genugtuungsinteresses des Klägers sowie des ebenfalls zu berücksichtigenden Präventionsgedankens folgende Geldentschädigungen für angemessen:
71
„X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:
72
– Titelseitenfoto: 10.000,- EUR
73
– vier weitere Fotos am Strand i.V.m. der Spekulation über einen Flirt und die Mitteilung von Urlaubsdetails: 20.000,- EUR;
74
„X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:
75
– Titelseitenfoto mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR
76
– drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR
77
„X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:
78
– (erneut) drei Fotos mit Patentochter am Strand i.V.m. der Spekulation über eine Liebesbeziehung zur Patentochter: 30.000,- EUR
79
„X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017:
80
– ein Foto in Badehose am Strand und zwei Fotos auf einer Strandliege neben einer Frau i.V.m. der Spekulation einer neuen Liaison: 30.000,- EUR
81
„X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
82
– ein Foto mit einer Frau am Strand: 5.000,- EUR
83
„X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:
84
– ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto auf einer Strandliege: insgesamt 10.000,- EUR
85
„X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:
86
– Titelseitenfoto: 10.000,- EUR
87
– ein Foto mit einer Frau am Strand und ein Foto beim Laufen: insgesamt 10.000,- EUR
88
„X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016:
89
– ein Foto im Café in Berlin: 5.000,- EUR
90
„X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:
91
– zwei Fotos mit einer Frau am Strand und ein Foto in Badehose i.V.m. der Spekulation über einen Flirt: insgesamt 20.000,- EUR
92
„X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
93
– ein Foto in Badehose am Strand: 5.000,- EUR
94
„X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
95
– ein Foto beim Duschen: 5.000,- EUR
96
Insgesamt: 220.000,- EUR
97
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
98
2.
99
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadenersatzanspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 516,69 EUR.
100
Denn bei der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016 und der entsprechenden Abmahnungen zwischen dem 19.09.2016 und 26.09.2016 handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG, während dies hinsichtlich der weiteren Berichterstattungen vom 12.10.2016 und vom 28.01.2017 nicht der Fall ist.
101
Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgebend ist. Die Annahme derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne setzt nicht voraus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit kann vielmehr grundsätzlich auch dann noch gesprochen werden, wenn der Anwalt zur Wahrnehmung der Rechte des Geschädigten verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende Anspruchsgrundlagen zu prüfen bzw. mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Denn unter derselben Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt für den Auftraggeber besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen der Rechtsanwalt tätig wird. Die Angelegenheit ist von dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Für die Annahme eines einheitlichen Rahmens der anwaltlichen Tätigkeit ist es grundsätzlich ausreichend, wenn die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören (vgl. BGH Urteil vom 27.07.2010 – VI ZR 261/09). Abweichendes mag gelten, wenn es um – auch unternehmerisch – eigenständige Publikationen geht (LG Hamburg Urt. v. 22.12.2009 – 325 S 2/09).
102
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegt hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016 dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor, da aufgrund des Inhalts der Berichterstattungen, der teilweise mehrfach verwendeten Fotos und des Petitums des Klägers ein innerer Zusammenhang zwischen den Beiträgen anzunehmen ist, zumal vor dem Hintergrund der vorgelegten Vollmacht (Anlage B16) ein einheitlicher Auftrag zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen vorlag. Gegen die Annahme einer Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG spricht nicht, dass es sich um mehrere Gegenstände bzw. Prüfungsaufgaben handelte, da die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Ferner hätten die verschiedenen Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst bzw. in einem einheitlichen Vorgehen geltend gemacht hätten werden können.
103
Für die zwei weiteren Artikel vom 12.10.2016 und vom 28.01.2017 liegen die eingangs genannten Voraussetzungen demgegenüber nicht vor, da diese Berichterstattungen entweder nicht im zeitlichen Zusammenhang mit den Berichterstattungen aus dem Zeitraum zwischen Ende Juli und Anfang September stehen oder inhaltlich nicht mit den übrigen Berichterstattungen übereinstimmen, weil es sich – wie bei der Berichterstattung in der „X1“ vom 12.10.2016- nicht um ein Urlaubsfoto, sondern um ein Foto des Klägers im Café handelt.
104
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinsichtlich der Berichterstattungen bis zum 10.09.2016 sind deshalb unter Zugrundelegung der nachfolgend dargestellten Streitwerte:
105
– „X6“ Nr. 31 vom 30.07.2016:
106
Streitwert: 120.000,- EUR
107
– „X6“ Nr. 36 vom 03.09.2016:
108
Streitwert: 140.000,- EUR
109
– „X6“ Nr. 37 vom 10.09.2016:
110
Streitwert: 20.000,- EUR
111
– „X1“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
112
Streitwert: 20.000,- EUR
113
– „X1“ Nr. 34 vom 17.08.2016:
114
Streitwert:: 40.000,- EUR
115
– „X1“ Nr. 37 vom 07.09.2016:
116
Streitwert:: 100.000,- EUR
117
– „X2“ Nr. 31 vom 01.08.2016:
118
Streitwert:: 80.000,- EUR
119
– „X3“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
120
Streitwert:: 20.000,- EUR
121
– „X4“ Nr. 32 vom 03.08.2016:
122
Streitwert:: 20.000,- EUR
123
aufgrund eines Gesamtstreitwerts von 560.000,- EUR und unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV i.H.v. 5.458,41 EUR zu erstatten.
124
Hinsichtlich der Berichterstattung in der „X1“ Nr. 42 vom 12.10.2016 ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 20.000,- EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 1.171,67 EUR.
125
Hinsichtlich der Berichterstattung in der Zeitschrift „X6“ Nr. 5 vom 28.01.2017 ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 80.000,- EUR und einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV sowie einer Pauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV nebst Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 RVG-VV ergibt sich ein Anspruch i.H.v. 2.085,95 EUR.
126
Dieser Gesamtbetrag i.H.v. 8.716,03 EUR ist durch Zahlung i.H.v. 8.199,34 EUR gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, sodass ein Anspruch i.H.v. 516,69 EUR verbleibt.
127
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
128
3.
129
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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