10,4 Mio. Euro Bußgeld: Videoüberwachung von Mitarbeitern

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen hat Anfang Januar 2021 bekanntgegeben, dass sie gegen den Online-Händler notebooksbilliger.de AG ein Bußgeld in Höhe von 10,4 Millionen Euro verhängt hat. Grund ist eine nach Auffassung der Behörde unzulässige Videoüberwachung von Beschäftigten. Es handelt sich um eines der höchsten Bußgelder, die eine deutsche Datenschutzbehörde bislang ausgesprochen hat. Der Bescheid ist nicht rechtskräftig; das Unternehmen hat angekündigt, sich dagegen zu wehren.

Was wurde dem Unternehmen vorgeworfen?

Nach den Angaben der Behörde hatte das Unternehmen mindestens zwei Jahre lang Beschäftigte per Video überwacht, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestand. Die Kameras erfassten unter anderem Arbeitsplätze, Verkaufsräume, Lager und Aufenthaltsbereiche. Das Unternehmen begründete die Überwachung mit der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie der Nachverfolgung von Warenströmen. Die Aufnahmen wurden nach Angaben der Behörde in vielen Fällen 60 Tage gespeichert und damit deutlich länger als erforderlich.

Die rechtliche Bewertung

Die Videoüberwachung von Beschäftigten ist ein erheblicher Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht. Sie richtet sich nach § 26 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und muss erforderlich und verhältnismäßig sein. Eine Überwachung zur Aufdeckung von Straftaten ist nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG nur zulässig, wenn ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen besteht und die Maßnahme zeitlich und räumlich begrenzt ist. Eine allgemeine, anlasslose Dauerüberwachung zur Abschreckung lässt sich darauf regelmäßig nicht stützen. Die Behörde betonte zudem, dass mildere Mittel wie stichprobenartige Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsräume vorrangig zu prüfen seien.

Checkliste: Videoüberwachung im Betrieb

  1. Den Zweck konkret festlegen, etwa Schutz vor Einbruch außerhalb der Geschäftszeiten oder Schutz von Kassenbereichen.
  2. Prüfen, ob es mildere Mittel gibt, etwa bessere Schlösser, Zugangskontrollen oder Alarmanlagen.
  3. Keine Kameras in Pausenräumen, Umkleiden oder Sanitärbereichen. Eine dauerhafte Überwachung von Arbeitsplätzen ist nur in absoluten Ausnahmefällen denkbar.
  4. Die Speicherdauer kurz halten. Aufsichtsbehörden halten in der Regel wenige Tage für ausreichend, um festzustellen, ob ein Vorfall vorliegt.
  5. Hinweisschilder an den Zugängen anbringen und ausführlich nach Art. 13 DSGVO informieren.
  6. Den Betriebsrat beteiligen, denn Videoüberwachung ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
  7. Interessenabwägung, Eintrag im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und gegebenenfalls eine Datenschutz-Folgenabschätzung dokumentieren.

Der Eintrag in das Verarbeitungsverzeichnis ist Pflicht. Wie Sie es aufbauen, erklären wir in unserer Anleitung zum Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten.

Bußgeldhöhe und Rechtsschutz

Die Höhe des Bußgeldes orientiert sich auch am Umsatz des Unternehmens. Dass Gerichte die Bemessung durchaus kritisch überprüfen, hat zuletzt das Landgericht Bonn gezeigt, das ein Millionenbußgeld deutlich herabgesetzt hat (dazu unser Beitrag „LG Bonn senkt DSGVO-Bußgeld gegen 1&1“). Wie das Verfahren um notebooksbilliger.de ausgeht, bleibt abzuwarten.

Videoüberwachung „zur Sicherheit“ ist kein Freibrief. Wer Kameras betreibt oder plant, sollte prüfen, ob Arbeitsplätze erfasst werden, wie lange gespeichert wird und ob die Maßnahme dokumentiert begründet ist. Wir sehen uns Ihr Konzept an und begleiten auch die Verhandlungen mit dem Betriebsrat. Kontakt · Termin buchen

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