BGH zur SCHUFA: Wann besteht ein Anspruch auf Auskunft über Scorewerte?

Wie berechnet die SCHUFA den Bonitätsscore – und wann müssen Betroffene Auskunft über die zugrunde liegenden Verfahren erhalten? Mit vier Urteilen vom 21. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch präzisiert. Entscheidend ist insbesondere, ob ein von der SCHUFA übermittelter Scorewert die Vertragsentscheidung eines Unternehmens maßgeblich beeinflusst.

Der BGH stärkt dabei die Möglichkeiten der Betroffenen, indem er klarstellt, dass an ihre Darlegung und Beweisführung keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Zugleich hat er die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben, soweit sie der SCHUFA Auskunftspflichten auferlegt hatten, und die Verfahren zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Die Entscheidungen im Überblick

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der unter anderem für Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zuständig ist, entschied am 21. Oktober 2026 in vier Verfahren:

  • BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026 – I ZR 227/25
  • BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026 – I ZR 228/25
  • BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026 – I ZR 229/25
  • BGH, Urteil vom 21. Oktober 2026 – I ZR 230/25

Im Mittelpunkt stand die Frage, unter welchen Voraussetzungen Privatpersonen von der SCHUFA Auskunft über das Verfahren verlangen können, mit dem ihre Scorewerte gebildet werden.

Rechtlicher Ausgangspunkt sind Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO und Art. 22 Abs. 1 DSGVO. Die Vorschriften betreffen die Auskunft über automatisierte Entscheidungsfindungen und die Voraussetzungen, unter denen Betroffene vor ausschließlich automatisierten Entscheidungen geschützt werden.

Wie funktioniert das SCHUFA-Scoring?

Die SCHUFA ist eine Wirtschaftsauskunftei. Sie sammelt, speichert und verarbeitet Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen und stellt ihren Vertragspartnern Informationen zur Einschätzung des finanziellen Risikos zur Verfügung.

Auf Grundlage gespeicherter Daten berechnet sie mithilfe mathematisch-statistischer Verfahren Wahrscheinlichkeitswerte. Diese sogenannten Scorewerte sollen beispielsweise Kreditgebern helfen, das voraussichtliche Zahlungsverhalten potenzieller Vertragspartner einzuschätzen.

Für Verbraucher können solche Werte erhebliche Folgen haben. Sie können unter anderem bei Kreditvergaben, Finanzierungen oder anderen Vertragsentscheidungen eine Rolle spielen. Entscheidend ist dabei nicht allein, dass ein Score erstellt wird, sondern welchen Einfluss er auf die konkrete Entscheidung eines Unternehmens hat.

Wann besteht ein Auskunftsanspruch nach der DSGVO?

Nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO haben betroffene Personen unter den dort genannten Voraussetzungen das Recht, aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer automatisierten Entscheidungsfindung zu erhalten.

Ein solcher Anspruch im Zusammenhang mit dem SCHUFA-Scoring setzt nach den aktuellen Entscheidungen des BGH voraus, dass die Voraussetzungen des Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt sind.

Danach muss die betroffene Person einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen werden, die ihr gegenüber rechtliche Wirkung entfaltet oder sie in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt.

Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass das Verhalten der SCHUFA die Merkmale des Profilings im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO und einer Entscheidung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 DSGVO erfüllt. Damit ist der Auskunftsanspruch jedoch noch nicht automatisch gegeben.

Zusätzlich muss feststehen, dass die betreffende Person durch die Entscheidung erheblich beeinträchtigt wurde. Dafür kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der Scorewert für die Entscheidung eines Unternehmens hatte.

Entscheidend ist der Einfluss des Scorewerts auf die Vertragsentscheidung

Nach dem BGH muss das Berufungsgericht feststellen, ob die Entscheidung eines Unternehmens, einen Vertrag mit einer betroffenen Person zu begründen, durchzuführen oder zu beenden, maßgeblich von dem übermittelten SCHUFA-Score abhing.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn ein Unternehmen einen Kreditantrag ablehnt oder ein anderes Vertragsverhältnis wegen einer negativen Bonitätseinschätzung nicht zustande kommt.

Nicht jede ungünstige Vertragsentscheidung begründet daher automatisch einen Anspruch auf Auskunft über die Berechnung des Scorewerts. Es muss vielmehr ein hinreichender Zusammenhang zwischen dem übermittelten Score und der nachteiligen Entscheidung bestehen.

Beweislast: Betroffene müssen nicht ins Blaue hinein vortragen

Grundsätzlich müssen die Kläger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind. Der BGH betont allerdings, dass dabei der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz zu berücksichtigen ist. Die Anforderungen an den Vortrag der Betroffenen dürfen deshalb nicht zu hoch angesetzt werden.

Nach den Urteilen kann es zunächst genügen, wenn eine betroffene Person vorträgt,

  • dass die SCHUFA einen Scorewert an ein Unternehmen übermittelt hat,
  • dass es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung gekommen ist und
  • dass diese Entscheidung die Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses mit diesem oder einem verbundenen Unternehmen betrifft.

Ist dieser Zusammenhang hinreichend dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, besteht nach Auffassung des BGH eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung des Unternehmens maßgeblich auf den von der SCHUFA gebildeten Scorewert zurückzuführen ist.

Diese Erleichterung ist für Verbraucher bedeutsam. Sie müssen den internen Entscheidungsprozess eines Unternehmens nicht von vornherein vollständig kennen, um einen Auskunftsanspruch geltend machen zu können.

Reichen die bisherigen Auskünfte der SCHUFA aus?

Die Kläger hatten von der SCHUFA bereits im Jahr 2023 Auskünfte über gespeicherte personenbezogene Daten und übermittelte Scorewerte erhalten. Die Auskünfte enthielten unter anderem Scorewerte, Ratingstufen, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Angaben zu verwendeten Datenarten sowie deren jeweiligem Ausfallrisiko. Außerdem verwies die SCHUFA auf weitere online verfügbare Informationen.

Der BGH hat hierzu klargestellt: Sollte ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach bestehen, wären die bisherigen Schreiben aus dem Jahr 2023 nicht ausreichend gewesen, um diese Verpflichtung zu erfüllen.

Welche Informationen im Einzelnen geschuldet sind, muss das Berufungsgericht allerdings erneut prüfen. Der Bundesgerichtshof hat die vorinstanzlichen Urteile auch insoweit beanstandet, als die Reichweite des jeweiligen Auskunftsanspruchs nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei bestimmt worden war.

Die Entscheidungen bedeuten somit nicht, dass die SCHUFA jedem Betroffenen auf Anfrage uneingeschränkt sämtliche Einzelheiten ihrer Berechnungsmodelle offenlegen muss. Umfang und Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs sind anhand der gesetzlichen Anforderungen und des konkreten Sachverhalts zu bestimmen.

Was sollten Betroffene praktisch tun?

Wer vermutet, dass ein SCHUFA-Score zu einer nachteiligen Vertragsentscheidung geführt hat, sollte die verfügbaren Informationen möglichst sorgfältig sichern.

Sinnvoll sind insbesondere:

  1. Auskunft einholen: Die bei der SCHUFA gespeicherten personenbezogenen Daten und die mitgeteilten Scorewerte dokumentieren.
  2. Vertragsentscheidung festhalten: Eine Ablehnung, Einschränkung oder sonstige nachteilige Entscheidung des Unternehmens schriftlich sichern.
  3. Zeitlichen Zusammenhang dokumentieren: Festhalten, wann der Score abgefragt oder übermittelt wurde und wann die negative Entscheidung erfolgte.
  4. Unternehmen gezielt anfragen: Nachfragen, ob und in welcher Weise die Bonitätsauskunft bei der Entscheidung berücksichtigt wurde.
  5. Auskunftsanspruch prüfen lassen: Bei unzureichender Auskunft oder erheblichen finanziellen Folgen kann eine datenschutzrechtliche Prüfung des Einzelfalls sinnvoll sein.

Je konkreter sich der Zusammenhang zwischen der Scoreübermittlung und der nachteiligen Entscheidung darstellen lässt, desto besser lässt sich ein möglicher Auskunftsanspruch begründen.

Bedeutung für Unternehmen und Datenschutzpraxis

Die Entscheidungen betreffen nicht nur die SCHUFA. Sie verdeutlichen allgemein die Bedeutung der DSGVO bei automatisierten Bewertungs- und Entscheidungsverfahren.

Unternehmen, die Bonitätsscores oder vergleichbare Wahrscheinlichkeitswerte verwenden, sollten prüfen, welche Rolle diese Werte bei ihren Vertragsentscheidungen tatsächlich spielen. Soweit automatisierte Entscheidungen im Sinne von Art. 22 DSGVO vorliegen, können sich daraus besondere datenschutzrechtliche Anforderungen ergeben.

Auch die Dokumentation interner Entscheidungsprozesse gewinnt an Bedeutung. Unternehmen sollten nachvollziehen können, welche Informationen in eine Entscheidung eingeflossen sind und welchen Stellenwert externe Scorewerte hatten.

Für Auskunfteien wiederum unterstreichen die Urteile die Bedeutung transparenter und rechtlich belastbarer Auskunftsprozesse.

Auskunftsanspruch hängt vom tatsächlichen Einfluss des Scores ab

Mit seinen Urteilen vom 21. Oktober 2026 hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegen die SCHUFA präzisiert. Ein Anspruch nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO setzt in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 DSGVO voraus, dass eine ausschließlich automatisierte Entscheidung zu einer rechtlichen oder vergleichbar erheblichen Beeinträchtigung führt.

Entscheidend ist insbesondere, ob die Entscheidung eines Unternehmens maßgeblich vom übermittelten Scorewert abhing. Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei den Betroffenen; der BGH gewährt ihnen jedoch erhebliche Erleichterungen, wenn eine Scoreübermittlung und eine zeitnah folgende nachteilige Vertragsentscheidung dargelegt werden.

Die Verfahren wurden an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Über die konkreten Auskunftsansprüche ist daher erneut zu entscheiden.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteile vom 21. Oktober 2026 – I ZR 227/25, I ZR 228/25, I ZR 229/25 und I ZR 230/25.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Maßgeblich sind die vollständigen Entscheidungsgründe und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

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