BGH legt dem EuGH Fragen zur Reichweite der Haushaltsausnahme vor
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt nicht ausnahmslos für jede Verarbeitung personenbezogener Daten. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO sind Tätigkeiten natürlicher Personen ausgenommen, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Doch wo verläuft die Grenze zwischen privater Datenverarbeitung und einer Verarbeitung, für die die Datenschutzregeln gelten?
Mit zwei Beschlüssen vom 17. September 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung dieser sogenannten Haushaltsausnahme vorgelegt. Die Verfahren tragen die Aktenzeichen I ZR 256/25 und I ZR 289/25. Die Antworten des EuGH können für den Umgang mit privaten Nachrichten, Aufzeichnungen und der Weitergabe personenbezogener Informationen von Bedeutung sein.
Was bedeutet die Haushaltsausnahme?
Die DSGVO schützt natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Sie verpflichtet Verantwortliche unter anderem dazu, eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu haben, Transparenzanforderungen einzuhalten und die Rechte betroffener Personen zu beachten.
Art. 2 Abs. 2 Buchst. c DSGVO nimmt jedoch die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen aus, wenn diese ausschließlich zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt.
Die Ausnahme soll verhindern, dass rein private Aktivitäten vollständig den Anforderungen der DSGVO unterworfen werden. Typische Beispiele können die private Kommunikation mit Freunden und Angehörigen oder die Organisation des eigenen Familienlebens sein.
Schwieriger wird die Einordnung, wenn private Informationen an Dritte weitergegeben werden, Aufnahmen andere Personen betreffen oder Daten außerhalb des unmittelbaren Familienkreises verwendet werden. Dann stellt sich die Frage, ob die Tätigkeit noch ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
Welche Fälle liegen dem BGH vor?
Die Vorlage des Bundesgerichtshofs betrifft zwei unterschiedliche Sachverhalte.
Im Verfahren I ZR 256/25 geht es um Informationen aus einem privaten Chatverkehr, die an den Arbeitgeber einer Kommunikationspartnerin weitergegeben wurden. In der Folge kam es zu einer Kündigung. Der Fall wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen die Weitergabe privater Kommunikation noch unter die Haushaltsausnahme fallen kann.
Das Verfahren I ZR 289/25 betrifft verdeckte Videoaufnahmen in einer privaten Küche. Die Aufnahmen sollen zeigen, dass die Mutter der aufzeichnenden Person offenbar Geld entwendet. Hier geht es insbesondere darum, wie die Anfertigung und Verwendung solcher Aufnahmen im persönlichen oder familiären Umfeld datenschutzrechtlich einzuordnen ist.
Beide Fälle zeigen, dass eine Verarbeitung nicht allein deshalb automatisch aus dem Anwendungsbereich der DSGVO herausfällt, weil sie in einer Wohnung stattfindet oder persönliche Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen.
Welche Fragen muss der EuGH klären?
Der Bundesgerichtshof möchte insbesondere wissen, wie die Begriffe „persönliche“ und „familiäre“ Tätigkeiten auszulegen sind und ob der mit der Verarbeitung verfolgte Zweck bei der Beurteilung berücksichtigt werden muss.
Damit steht eine grundlegende Frage im Mittelpunkt: Ist entscheidend, in welchem Umfeld eine Person Daten verarbeitet, oder kommt es stärker darauf an, welchem Zweck die Verarbeitung dient und wie die Daten anschließend verwendet werden?
Die Vorlagebeschlüsse bedeuten noch nicht, dass der EuGH die Haushaltsausnahme bereits abschließend ausgelegt hat. Bis zur Entscheidung in Luxemburg bleibt die konkrete Reichweite der Ausnahme in den vorgelegten Fragen offen.
Was bedeutet das für den Datenschutz in der Praxis?
Für Privatpersonen ist die Abgrenzung relevant, wenn sie private Nachrichten, Fotos, Videos oder andere personenbezogene Informationen weitergeben oder veröffentlichen. Nicht jede Weitergabe ist automatisch unzulässig. Umgekehrt ist nicht jede Verarbeitung allein deshalb von der DSGVO ausgenommen, weil sie ursprünglich im privaten Umfeld entstanden ist.
Bei der Bewertung sollten insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
- Zweck der Verarbeitung: Dient die Nutzung ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken?
- Empfängerkreis: Werden Informationen nur innerhalb des privaten Umfelds genutzt oder an außenstehende Personen beziehungsweise Institutionen weitergegeben?
- Verwendung der Daten: Werden private Inhalte beispielsweise zur Begründung von Vorwürfen oder zur Einflussnahme auf Dritte eingesetzt?
- Betroffene Personen: Enthalten Nachrichten oder Aufnahmen personenbezogene Informationen anderer Menschen?
- Weitere Rechtsfragen: Auch wenn die DSGVO im Einzelfall nicht anwendbar sein sollte, können andere rechtliche Grenzen bestehen, etwa beim Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder bei der Verwertung rechtswidrig erlangter Aufnahmen.
Für Unternehmen und Datenschutzverantwortliche ist die Entscheidung ebenfalls interessant, wenn sie mit personenbezogenen Informationen konfrontiert werden, die aus privaten Chats oder Aufzeichnungen stammen. Die Haushaltsausnahme betrifft grundsätzlich die Tätigkeit natürlicher Personen und ist nicht ohne Weiteres auf die anschließende Verarbeitung durch einen Arbeitgeber oder ein Unternehmen übertragbar.
Der private Kontext allein entscheidet nicht
Die Vorlage des BGH an den EuGH zeigt, dass die Grenzen der Haushaltsausnahme für praktische Datenschutzfragen weiterhin bedeutsam sind. Private Kommunikation, Videoaufnahmen und die Weitergabe persönlicher Informationen können rechtlich unterschiedlich zu beurteilen sein.
Entscheidend wird sein, wie der EuGH den persönlichen oder familiären Zweck der Verarbeitung konkretisiert. Bis zur Klärung sollten Privatpersonen bei der Weitergabe sensibler Informationen sorgfältig prüfen, welchem Zweck sie dient und welche Rechte anderer Personen betroffen sein können.
Dieser Beitrag wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung.
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