Cookie-Banner rechtssicher gestalten: Die wichtigsten Regeln

Seit dem Urteil „Cookie-Einwilligung II“ des Bundesgerichtshofs steht fest: Für Werbe- und Tracking-Cookies ist eine aktive Einwilligung erforderlich. Seitdem haben nahezu alle Websites einen Cookie-Banner. Viele davon erfüllen die rechtlichen Anforderungen aber nicht, weil sie Nutzer durch Gestaltungstricks zur Zustimmung drängen. Für einen rechtssicheren Banner kommt es auf folgende Punkte an.

Was muss eine wirksame Einwilligung leisten?

Eine Einwilligung muss nach Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 DSGVO freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich durch eine eindeutige bestätigende Handlung abgegeben werden. Für Cookies bedeutet das: Der Nutzer muss wissen, welche Dienste zu welchem Zweck eingesetzt werden, und er muss eine echte Wahl haben.

Die sieben wichtigsten Gestaltungsregeln

  1. Nicht notwendige Cookies und Skripte dürfen erst nach der Einwilligung geladen werden. Ein Banner, der lediglich informiert, während im Hintergrund bereits Tracking läuft, ist wertlos.
  2. Kästchen für optionale Kategorien dürfen nicht vorausgewählt sein.
  3. Ablehnen sollte ebenso einfach möglich sein wie Zustimmen, idealerweise auf der ersten Ebene des Banners mit einer gleichwertig gestalteten Schaltfläche.
  4. Eine farbliche Hervorhebung nur der Zustimmung, versteckte Links oder verwirrende Formulierungen („Weiter“) gefährden die Wirksamkeit.
  5. Zwecke, Anbieter, Speicherdauer und eventuelle Übermittlungen in Drittländer sind verständlich zu benennen.
  6. Der Banner darf Impressum und Datenschutzerklärung nicht verdecken.
  7. Nutzer müssen ihre Auswahl jederzeit ändern können, etwa über einen dauerhaft sichtbaren Link im Footer.

Was ist „technisch notwendig“?

Ohne Einwilligung dürfen nur Cookies eingesetzt werden, die für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich sind, etwa für den Warenkorb, den Login oder die Speicherung der Cookie-Auswahl. Reichweitenmessung und Marketing gehören nach überwiegender Auffassung nicht dazu. Bei jedem Dienst sollte daher kritisch geprüft werden, ob er wirklich unverzichtbar ist.

Drittanbieter und US-Dienste

Viele Cookies stammen von Anbietern mit Sitz in den USA. Neben der Einwilligung in das Setzen der Cookies stellt sich hier die Frage nach der Zulässigkeit der Datenübermittlung. Seit dem Schrems-II-Urteil ist das Privacy Shield keine taugliche Grundlage mehr. Website-Betreiber sollten daher prüfen, ob es datenschutzfreundlichere Alternativen gibt, etwa Analyse-Tools mit Datenverarbeitung in der EU oder ohne Cookies.

Gesetzliche Neuregelung in Sicht

Die Bundesregierung hat Anfang 2021 einen Entwurf für ein Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) beschlossen, das die Regeln für das Speichern von und den Zugriff auf Informationen in Endgeräten künftig ausdrücklich regeln soll. Inhaltlich zeichnet sich ab, dass die Einwilligungspflicht für nicht notwendige Cookies gesetzlich festgeschrieben wird. Wer seinen Banner bereits jetzt sauber gestaltet, ist auf die Neuregelung gut vorbereitet.

Prüfen Sie Ihren Banner nach jeder Änderung an der Website erneut. Auf Wunsch übernehmen wir die Prüfung von Website, Banner und Datenschutzerklärung. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

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