BVerfG zum Recht auf Vergessen: Was Betroffene jetzt wissen müssen

Ein alter Zeitungsbericht, ein unvorteilhafter Fernsehbeitrag oder ein Treffer bei Google, der Jahre später noch auf der ersten Ergebnisseite steht: Viele Menschen fragen sich, ob sie verlangen können, dass solche Inhalte verschwinden. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu mit zwei Beschlüssen vom 6. November 2019 wichtige Leitlinien formuliert, bekannt als „Recht auf Vergessen I“ (Az. 1 BvR 16/13) und „Recht auf Vergessen II“ (Az. 1 BvR 276/17). Veröffentlicht wurden sie Ende November 2019. Wir fassen zusammen, was die Entscheidungen für Betroffene und für Unternehmen bedeuten.

Recht auf Vergessen I: Online-Pressearchive

Im ersten Verfahren wandte sich ein Mann gegen ein Nachrichtenmagazin, das in seinem frei zugänglichen Online-Archiv ältere Berichte über ein von ihm vor Jahrzehnten begangenes Verbrechen bereithielt. Gibt man seinen Namen in eine Suchmaschine ein, erscheinen diese Artikel weit oben. Die Zivilgerichte hatten seine Klage abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt. Prüfungsmaßstab waren hier die Grundrechte des Grundgesetzes, weil die Presseberichterstattung über das sogenannte Medienprivileg dem nationalen Gesetzgeber Gestaltungsspielraum lässt und das Unionsrecht insoweit nicht vollständig vereinheitlicht ist. Inhaltlich betonte das Gericht die Bedeutung des Zeitablaufs: Die Rechtsordnung muss Menschen die Chance geben, dass frühere Verfehlungen mit der Zeit in Vergessenheit geraten. Ein Presseverlag darf ursprünglich rechtmäßige Berichte zwar grundsätzlich weiter archivieren. Er kann aber verpflichtet sein, auf Antrag des Betroffenen zumutbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen, statt die Inhalte vollständig zu löschen. In Betracht kommt etwa, die Auffindbarkeit über eine namensbezogene Suche in Suchmaschinen zu erschweren.

Recht auf Vergessen II: Suchmaschinen

Im zweiten Verfahren ging es um eine Unternehmerin, die von Google die Auslistung eines Fernsehbeitrags verlangte, der bei einer Namenssuche angezeigt wurde. Hier wählte das Gericht einen neuen Weg: Soweit eine Materie unionsrechtlich vollständig vereinheitlicht ist, wie der Auslistungsanspruch gegen Suchmaschinen nach Art. 17 DSGVO, prüft das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Fachgerichte am Maßstab der Grundrechte der EU-Grundrechtecharta. Im konkreten Fall blieb die Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg; die Abwägung der Fachgerichte zwischen Persönlichkeitsschutz einerseits und unternehmerischer Freiheit des Suchmaschinenbetreibers, Meinungs- und Informationsinteressen andererseits war nicht zu beanstanden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Ein pauschales „Recht auf Löschung“ der eigenen Vergangenheit gibt es nicht. Ob Sie die Entfernung oder Auslistung eines Inhalts erreichen können, hängt stets von einer Abwägung im Einzelfall ab. Wichtige Kriterien sind:

  • wie viel Zeit seit dem berichteten Ereignis vergangen ist,
  • ob es sich um eine Person des öffentlichen Lebens handelt,
  • wie stark der Inhalt die heutige Lebensführung beeinträchtigt,
  • ob der Bericht ursprünglich zutreffend und rechtmäßig war,
  • ob mildere Mittel wie eine eingeschränkte Auffindbarkeit genügen.

Praktisch empfiehlt es sich, zunächst den Anbieter, also Verlag oder Suchmaschinenbetreiber, schriftlich und begründet anzuschreiben. Suchmaschinen bieten hierfür eigene Formulare an. Die Grundlagen des Auslistungsanspruchs gehen auf das Google-Spain-Urteil des EuGH zurück, über das wir bereits im Beitrag „Recht auf Vergessen im Internet“ berichtet haben.

Was bedeutet das für Unternehmen und Medienanbieter?

Wer Archive, Bewertungsplattformen oder umfangreiche Inhalte mit Personenbezug online bereithält, sollte einen geordneten Prozess für Lösch- und Auslistungsanfragen einführen. Dazu gehören eine klare Zuständigkeit, eine dokumentierte Abwägung und die Prüfung technischer Alternativen, etwa das Ausschließen einzelner Seiten von der Indexierung durch Suchmaschinen. Ein solcher Prozess reduziert das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen erheblich.

Ein Automatismus besteht nicht; am Ende entscheidet die Abwägung im Einzelfall. Wenn Sie einen Bericht oder Suchtreffer zu Ihrer Person entfernen lassen möchten, schätzen wir die Erfolgsaussichten für Sie ein. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular oder buchen Sie einen Beratungstermin.

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