EuGH Lindenapotheke: Mitbewerber dürfen DSGVO-Verstöße abmahnen

Ob Wettbewerber einander wegen Datenschutzverstößen abmahnen können, war in Deutschland lange umstritten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Frage mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Rs. C-21/23, Lindenapotheke) bejaht: Das nationale Recht darf Mitbewerbern ein solches Klagerecht einräumen. Zugleich hat der EuGH den Begriff der Gesundheitsdaten weit ausgelegt, mit Folgen für viele Online-Shops.

Der Fall

Ein Apotheker vertrieb über die Plattform Amazon Marketplace apothekenpflichtige, aber nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Bei der Bestellung gaben Kunden Name, Lieferadresse und die für die Individualisierung der Arzneimittel notwendigen Informationen ein. Ein Mitbewerber klagte auf Unterlassung: Der Vertrieb sei ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden in die Verarbeitung von Gesundheitsdaten unzulässig und damit unlauter. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH zwei Fragen vor.

Frage 1: Klagebefugnis von Mitbewerbern

Der EuGH entschied, dass die Rechtsbehelfsregeln der DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der Mitbewerber gegen Datenschutzverstöße als unlautere Geschäftspraktiken vor den Zivilgerichten vorgehen können. Ein solches Klagerecht trage vielmehr zur Wirksamkeit des Datenschutzes bei. Damit ergänzt der EuGH seine Entscheidung zur Klagebefugnis von Verbraucherverbänden aus dem Jahr 2022.

Frage 2: Bestelldaten als Gesundheitsdaten

Die bei der Online-Bestellung apothekenpflichtiger Arzneimittel eingegebenen Daten sind nach dem EuGH Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 DSGVO, auch wenn das Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig ist. Es genügt, dass aus der Bestellung mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand einer identifizierbaren Person gezogen werden können. Dass das Arzneimittel möglicherweise für eine andere Person bestimmt ist, ändert daran nichts. Für die Verarbeitung ist daher grundsätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO erforderlich, typischerweise eine ausdrückliche Einwilligung.

Was bedeutet das für Online-Händler?

  • Das Abmahnrisiko steigt. Neben Aufsichtsbehörden und Verbänden können nun auch Wettbewerber Datenschutzverstöße mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen nach dem UWG verfolgen.
  • Wer Produkte verkauft, die Rückschlüsse auf Gesundheit, Sexualleben oder religiöse Überzeugungen zulassen, sollte prüfen, ob er besondere Kategorien von Daten verarbeitet und welche Rechtsgrundlage greift.
  • Eine ausdrückliche Einwilligung muss klar, gesondert und dokumentiert eingeholt werden. Hinweise dazu in unserem Beitrag „Einwilligung nach DSGVO wirksam einholen“.
  • Auch Händler auf Marktplätzen sind für ihre Datenverarbeitung verantwortlich.

Online-Händler sollten ihre Datenschutz-Compliance künftig auch mit Blick auf Mitbewerber prüfen, besonders bei Produkten, deren Kauf Rückschlüsse auf sensible Merkmale zulässt. Haben Sie bereits eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, prüfen wir die Vorwürfe und verteidigen Sie. Schreiben Sie uns oder buchen Sie kurzfristig einen Termin.

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