Versicherung, Online-Händler, Auskunftei, Fitnessstudio, früherer Arbeitgeber: Jedes Unternehmen, das Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, muss Ihnen auf Anfrage mitteilen, welche Daten es über Sie gespeichert hat und was es damit macht. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist kostenlos, an keine Form gebunden und der Schlüssel zu allen weiteren Datenschutzrechten. So gehen Sie vor.
Was Ihnen zusteht
- die Bestätigung, ob überhaupt Daten über Sie verarbeitet werden,
- die Daten selbst sowie eine Kopie (Art. 15 Abs. 3 DSGVO),
- die Zwecke der Verarbeitung und die Kategorien der Daten,
- die Empfänger, an die Daten weitergegeben wurden,
- die geplante Speicherdauer,
- die Herkunft der Daten, wenn sie nicht von Ihnen stammen,
- Informationen über automatisierte Entscheidungen einschließlich Profiling, etwa beim Scoring.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Anspruch weit reicht und auch Korrespondenz und interne Vermerke umfassen kann; mehr in unserem Beitrag „BGH: Auskunftsanspruch umfasst auch Korrespondenz und Vermerke“. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die erste Kopie unentgeltlich ist und Sie Ihre Gründe für das Auskunftsverlangen grundsätzlich nicht darlegen müssen.
So formulieren Sie Ihr Ersuchen
- Schreiben Sie an den richtigen Adressaten. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen bzw. Datenschutzbeauftragten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
- Identifizieren Sie sich eindeutig mit Name, Anschrift, E-Mail-Adresse und Kunden- oder Vertragsnummer. Eine Ausweiskopie schicken Sie nur, wenn wirklich Zweifel an Ihrer Identität bestehen, und schwärzen dann nicht benötigte Angaben.
- Fragen Sie konkret: „Ich bitte um Auskunft nach Art. 15 DSGVO über alle zu meiner Person gespeicherten Daten sowie um eine Kopie dieser Daten.“
- Das Unternehmen muss innerhalb eines Monats antworten. Nennen Sie das konkrete Datum.
- Versenden Sie das Ersuchen so, dass Sie den Zugang belegen können.
Was tun, wenn keine oder eine unvollständige Antwort kommt?
Erinnern Sie das Unternehmen nach Fristablauf einmal schriftlich. Bleibt es dann bei Schweigen oder einer offensichtlich unvollständigen Auskunft, können Sie
- eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen (kostenlos),
- den Anspruch gerichtlich durchsetzen,
- gegebenenfalls Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO prüfen lassen, wenn Ihnen durch die Verweigerung ein Schaden entstanden ist.
Grenzen des Auskunftsrechts
Das Unternehmen darf Daten Dritter schwärzen und Geschäftsgeheimnisse schützen. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven, insbesondere häufig wiederholten Anfragen kann es ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern (Art. 12 Abs. 5 DSGVO). Die Beweislast dafür trägt aber das Unternehmen.
Der nächste Schritt: Berichtigung, Löschung, Widerspruch
Mit der Auskunft wissen Sie, welche Daten gespeichert sind. Sind sie falsch, können Sie Berichtigung verlangen. Werden sie nicht mehr benötigt, steht Ihnen häufig ein Löschanspruch zu; siehe „Recht auf Löschung: So setzen Sie Art. 17 DSGVO durch“. Bei Auskunfteien lohnt ein Blick auf die Entscheidungen des EuGH zum SCHUFA-Scoring und zur Restschuldbefreiung.
Meist genügt ein kurzes, klares Schreiben mit Fristsetzung. Wird Ihr Ersuchen ignoriert oder nur unvollständig beantwortet, setzen wir Ihre Rechte außergerichtlich und vor Gericht durch. Kontaktieren Sie uns oder buchen Sie einen Termin.
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