EuGH zu Google: Auslistung offensichtlich unrichtiger Inhalte

Falsche oder irreführende Berichte über die eigene Person, die bei einer Namenssuche ganz oben erscheinen, können berufliche und private Folgen haben. Bislang stellte sich für Betroffene die Frage, ob sie zunächst gegen den Autor oder Betreiber der Website gerichtlich vorgehen müssen, bevor sie von Google die Auslistung verlangen können. Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Rs. C-460/20) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage beantwortet und die Rechte Betroffener gestärkt.

Der Fall

Geklagt hatten ein Manager einer Gruppe von Investmentgesellschaften und seine Lebensgefährtin. Sie verlangten von Google, Links zu Artikeln einer Website auszulisten, die kritisch über das Anlagemodell der Gruppe berichteten, sowie Vorschaubilder (Thumbnails) mit Fotos des Mannes in luxuriösem Ambiente nicht mehr anzuzeigen. Die Kläger hielten die Berichte für falsch und warfen den Betreibern der Website erpresserische Absichten vor. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof legte die Sache dem EuGH vor.

Die Kernaussagen des EuGH

  • Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist kein uneingeschränktes Recht und muss gegen andere Grundrechte, insbesondere die Informationsfreiheit, abgewogen werden (Art. 17 Abs. 3 DSGVO).
  • Die Informationsfreiheit kann nicht berücksichtigt werden, wenn sich zumindest ein nicht unbedeutender Teil der Informationen als unrichtig erweist.
  • Wer die Auslistung verlangt, muss nachweisen, dass die Informationen offensichtlich unrichtig sind. Die Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden.
  • Eine gerichtliche Entscheidung gegen den Website-Betreiber ist keine Voraussetzung. Es genügen relevante und hinreichende Nachweise, die vom Betroffenen vernünftigerweise verlangt werden können.
  • Der Suchmaschinenbetreiber muss nicht selbst ermitteln. Weiß er von einem laufenden Gerichtsverfahren über die Richtigkeit der Informationen, muss er die Nutzer allerdings darauf hinweisen.
  • Bei Fotos, die als Vorschaubilder außerhalb des ursprünglichen Kontextes angezeigt werden, ist eine eigenständige Abwägung vorzunehmen. Dabei ist der Informationswert des Bildes zu berücksichtigen, unabhängig vom Kontext der Website, von der es stammt.

Der Fall geht nun zurück an den BGH, der die Grundsätze auf den konkreten Sachverhalt anwenden muss.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffene können sich mit einem gut begründeten Auslistungsantrag direkt an den Suchmaschinenbetreiber wenden. Entscheidend ist die Qualität der Belege: Dokumente, Stellungnahmen, behördliche Bescheide oder andere Unterlagen, die die Unrichtigkeit klar zeigen. Bloße Behauptungen genügen nicht. Das Urteil ergänzt die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen zum Recht auf Vergessen entwickelt hat. Allgemeine Hinweise zum Löschanspruch finden Sie in unserem Beitrag „Recht auf Löschung: So setzen Sie Art. 17 DSGVO durch“.

Den Auslistungsantrag vorbereiten

  1. Konkrete URLs und Suchbegriffe benennen, bei Bildern die Bild-URLs.
  2. Genau darlegen, welche Aussagen unrichtig sind und warum.
  3. Aussagekräftige Nachweise beifügen.
  4. Bei Fotos zusätzlich darlegen, warum die Anzeige als Vorschaubild ohne Kontext Ihre Rechte verletzt.
  5. Antwort dokumentieren; bei Ablehnung Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde oder gerichtliche Schritte prüfen.

Die Beweislast bleibt beim Betroffenen, ein sorgfältig belegter Antrag hat aber gute Chancen. Erscheinen bei Google falsche Informationen über Sie, unterstützen wir Sie beim Auslistungsantrag und, falls nötig, bei der gerichtlichen Durchsetzung. Schreiben Sie uns oder buchen Sie einen Termin.

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