Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) einfach erklärt

Der Wechsel des Stromanbieters, der Fitness-App oder des Online-Dienstes soll nicht daran scheitern, dass die eigenen Daten beim alten Anbieter „gefangen“ sind. Deshalb gibt Art. 20 DSGVO Betroffenen das Recht auf Datenübertragbarkeit. Es gehört zu den weniger bekannten Betroffenenrechten und wird in der Praxis oft mit dem Auskunftsrecht verwechselt.

Was umfasst das Recht?

Betroffene können verlangen, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Sie dürfen diese Daten einem anderen Verantwortlichen übermitteln. Soweit technisch machbar, können sie auch verlangen, dass die Daten direkt von einem Anbieter an den anderen übermittelt werden.

Wann gilt das Recht?

Das Recht ist an drei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Die Verarbeitung beruht auf einer Einwilligung oder einem Vertrag (nicht etwa auf berechtigten Interessen oder gesetzlichen Pflichten).
  2. Die Verarbeitung erfolgt mithilfe automatisierter Verfahren, also nicht in Papierakten.
  3. Es geht um Daten, die die Person selbst bereitgestellt hat. Dazu zählen aktiv eingegebene Daten (z. B. Profilangaben) und nach überwiegender Auffassung auch Daten, die durch die Nutzung eines Dienstes beobachtet werden (z. B. Nutzungsverläufe, Messwerte eines Fitness-Trackers). Nicht erfasst sind dagegen vom Unternehmen abgeleitete Daten wie Scores oder Bewertungen.

Abgrenzung zum Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO dient der Transparenz: Betroffene sollen erfahren, welche Daten verarbeitet werden. Es ist weiter, umfasst auch abgeleitete Daten und gilt unabhängig von der Rechtsgrundlage. Die Datenübertragbarkeit dient dagegen der Wiederverwendung: Die Daten sollen in einem Format bereitgestellt werden, das ein anderer Anbieter einlesen kann. Zur Auskunft siehe unseren Beitrag „Datenauskunft verlangen“.

Welches Format ist geschuldet?

Die DSGVO schreibt kein bestimmtes Format vor. „Strukturiert, gängig und maschinenlesbar“ sind etwa CSV-, JSON- oder XML-Dateien. Ein PDF oder ein Screenshot genügt in der Regel nicht, weil sich die Daten nicht ohne Weiteres weiterverarbeiten lassen.

Hinweise für Unternehmen

  • Anfragen sind wie andere Betroffenenanfragen innerhalb eines Monats zu beantworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
  • Die Identität des Anfragenden ist angemessen zu prüfen.
  • Rechte und Freiheiten Dritter dürfen nicht beeinträchtigt werden, etwa wenn exportierte Daten Informationen über andere Personen enthalten.
  • Eine Exportfunktion im Kundenkonto kann den Aufwand erheblich reduzieren.
  • Die Datenübertragbarkeit bedeutet nicht automatisch die Löschung beim bisherigen Anbieter. Dafür ist ein gesonderter Löschantrag erforderlich.

Ausblick: Data Act

Ab dem 12. September 2025 gilt der europäische Data Act. Er gewährt Nutzern vernetzter Produkte eigene Zugangs- und Weitergaberechte, die über Art. 20 DSGVO hinausgehen und auch nicht personenbezogene Daten erfassen. Wir werden darüber gesondert berichten.

Anbieter von Online-Diensten mit Kundenkonten fahren gut mit einer einfachen Exportfunktion und einem festgelegten Ablauf für solche Anfragen. Wir unterstützen Betroffene beim Anbieterwechsel ebenso wie Unternehmen bei der Beantwortung von Anfragen nach Art. 20 DSGVO. Schreiben Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin.

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