Gem. § 6 Halbsatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Der Antragsteller hat zumindest in 50 Fällen jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. bzw. § 41 i. V. m. § 36 Nr. 2 DSG NRW vorgenommen. Er hat damit in einer Vielzahl von Fällen in Rechte Dritter eingegriffen. Dass hierdurch das Vertrauen des Antragsgegners in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert ist, drängt sich auf. Hieran ändert auch der von der Beschwerde mehrfach wiederholte Umstand nichts, dass es nicht zur unbefugten Weitergabe der abgefragten Daten gekommen ist.
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 539/19 vom 19.09.2019
…
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2018 erhobenen Klage (VG Köln – 19 K 136/19 -) wiederherzustellen.
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Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Entlassungsverfügung erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Ein Beamter auf Probe könne nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt habe. Die Feststellung des Antragsgegners, dass sich der Antragsteller in der Probezeit nicht bewährt habe, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Er habe in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Datenabfragen über andere Personen durchgeführt. Aus diesem Grund habe für den Antragsgegner ein berechtigter Anlass bestanden, die charakterliche Eignung des Antragstellers ernsthaft anzuzweifeln. Selbst wenn man bei den insgesamt festgestellten 3.950 getätigten Datenabfragen nicht von 2.119 Fällen ohne „direkte Hinweise für einen dienstlichen Anlass“, sondern „nur“ von – wie der Antragsteller selbst vortrage – insgesamt etwa 50 „privat motivierten“ Datenabfragen ausginge, so stelle diese Anzahl bereits eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Annahme ernstlicher Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für das Amt des Polizeikommissars dar. Denn es stehe jedenfalls fest, dass er – was er selbst einräume – in einer Vielzahl von Fällen nicht dienstlich veranlasste Abfragen mit Hilfe der ihm zur Verfügung stehenden Datensysteme durchgeführt habe, die unterschiedliche Personen betroffen hätten. Hierzu hätten etwa Familienangehörige (Vater, Mutter, Ehefrau, Schwager usw.), andere Personen aus seinem privaten Umfeld (bspw. Facebook-Freunde, sonstige Bekannte) sowie Kollegen gezählt. Es sei schließlich auch nicht sachwidrig, dass der Antragsgegner das Bedauern des Antragstellers zu seinem Verhalten nicht zum Anlass genommen habe, von der Entlassung Abstand zu nehmen. Aufgrund der zahlreichen und nicht unerheblichen Pflichtverletzungen könne von einer nachhaltigen Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ausgegangen werden, was durch ein nachträgliches Bedauern nicht wieder beseitigt werden könne. Dies gelte umso mehr auch deshalb, weil der Antragsteller über seine beamtenrechtlichen Grundpflichten (Verschwiegenheitspflicht/Daten-schutz) zu Beginn seiner Ausbildung und auch danach regelmäßig belehrt worden sei. Die Entscheidung des Antragsgegners sei auch nicht ermessenfehlerhaft. Entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG sei dem Dienstherrn bei feststehender Nichtbewährung des Beamten in der Probezeit kein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eingeräumt, ob der Beamte entlassen werde.
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Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.
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Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben. Der Entlassungstatbestand steht im Zusammenhang mit § 10 Satz 1 BeamtStG, wonach die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur zulässig ist, wenn der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Beamter auf Probe sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, d. h. ob er in der Probezeit gezeigt hat, dass er nach seiner ganzen Persönlichkeit voraussichtlich allen an ihn künftig vom Dienstherrn zu stellenden Anforderungen des angestrebten (Eingangs-) Amtes (Statusamtes) seiner Laufbahn gewachsen ist, also die Entscheidung darüber, ob die Berufung des Probebeamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gegenüber der Allgemeinheit verantwortet werden kann, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das dem Dienstherrn vorbehalten ist. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung – hierzu zählt u. a. die charakterliche Eignung – und Befähigung besitzt sowie die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 -, IÖD 2019, 194 = juris Rn. 53 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2018 – 6 B 1302/18 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juli 2017 – 6 B 285/17 -, juris Rn. 5, mit weiteren Nachweisen.
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Hieran gemessen gibt das Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung rechtlich zu beanstanden ist. Die Beschwer-de zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Vergeblich versucht sie, das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers herunterzuspielen.
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Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Hierzu gehört insbesondere die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten und damit unter anderem den Datenschutz betreffende gesetzliche Vorgaben zu beachten.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2019
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– 6 B 1551/18 -, juris Rn. 8.
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Gem. § 6 Halbsatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: DSG NRW a. F.) bzw. § 41 des am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (im Folgenden: DSG NRW) ist es denjenigen Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, untersagt, solche Daten unbefugt zu einem anderen als dem zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren. Der Antragsteller hat zumindest in 50 Fällen jeweils eine zweckwidrige Datenverarbeitung i. S. v. § 6 Halbsatz 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 DSG NRW a. F. bzw. § 41 i. V. m. § 36 Nr. 2 DSG NRW vorgenommen. Er hat damit in einer Vielzahl von Fällen in Rechte Dritter eingegriffen. Dass hierdurch das Vertrauen des Antragsgegners in die persönliche Integrität und Zuverlässigkeit des Antragstellers nachhaltig erschüttert ist, drängt sich auf. Hieran ändert auch der von der Beschwerde mehrfach wiederholte Umstand nichts, dass es nicht zur unbefugten Weitergabe der abgefragten Daten gekommen ist.
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Fehl geht die Beschwerde, wenn sie meint, der – von ihr auch nur behauptete – Umstand, dass dienstältere Kollegen den „sorgloseren Umgang“ mit „Abfragen“ im Polizeialltag vorgelebt hätten, relativiere das Gewicht des Fehlverhaltens des Antragstellers. Sein Fehlverhalten stellt sich nicht als weniger schwerwiegend dar, wenn andere Bedienstete im Bereich des Antragsgegners ebenfalls unzulässige Datenabfragen durchführen. Im Übrigen besteht auch kein Anhalt dafür, dass dies der Fall ist und vom Antragsgegner geduldet wird.
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Unverständlich ist der Einwand der Beschwerde, es sei unberücksichtigt geblieben, dass es sich um einen „schleichenden Prozess“ gehandelt habe, „indem sich in gewisser Weise verselbstständigt hat, dass sich die Hemmschwelle des Antragstellers, entsprechende Datenabfragen durchzuführen, immer weiter abgesenkt hat“. Nicht zuletzt der Umstand, dass die Hemmschwelle des Antragstellers im Laufe der Zeit immer weiter gesunken und somit seine Bereitschaft gestiegen ist, unzulässige Datenabfragen durchzuführen, unterstreicht, dass die Eignungszweifel des Antragsgegners berechtigt sind. Es handelt sich um ein über mehrere Jahre hinweg gezeigtes Fehlverhalten und nicht etwa um das Ergebnis einer nur momentanen Unüberlegtheit.
14
Das Vorbringen der Beschwerde, dem Antragsteller sei erst im Nachgang bewusst geworden, dass er über das Maß des rechtlich Zulässigen hinausgegangen sei, überzeugt schon deshalb nicht, weil er, wie im Einzelnen vom Verwaltungsgericht dargestellt, immer wieder über die Datenschutzbestimmungen belehrt worden ist.
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Nicht nachvollziehbar ist das Vorbringen des Antragstellers, es sei ihm stets darum gegangen, „sich nicht in Bezug auf seine persönliche Stellung als Polizeibeamter durch Kontakte mit anderen Personen angreifbar oder verdächtig zu machen“, und er habe durch die „Abfragen“ vermeiden wollen, „einen Fehler“ zu machen, da er aufgrund seines Migrationshintergrundes das Gefühl gehabt habe, stetig unter besonderer Aufsicht zu stehen. Dies vermag seine unzulässigen Datenabfragen nicht zu rechtfertigen, sondern hätte allenfalls Grund für ein besonderes Pflichtbewusstsein sein können. Im Übrigen musste er damit rechnen, dass diese Abfragen auffallen, der Antragsgegner ihm das darin liegende gewichtige Fehlverhalten vorhält und Konsequenzen zieht.
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Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, er biete ausreichende Gewähr dafür, sich nunmehr rechtstreu und insofern dienstrechtlich beanstandungsfrei zu verhalten, lässt er unberücksichtigt, dass es auf seine Selbsteinschätzung nicht ankommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
18
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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