Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstattung verwertet, kommt es maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das zugehörige Mittel an

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Ausprägung der Vertraulich-keitssphäre und des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung schützt das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. b) Die Veröffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen ist vom Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. c) Werden rechtswidrig erlangte Informationen zum Zwecke der Berichterstat-tung verwertet, …