Geschäftsmäßige Datenerhebung und Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung

§ 29 Geschäftsmäßige Datenerhebung und Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung (1) Das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung, insbesondere wenn dies der Werbung, der Tätigkeit von Auskunfteien oder dem Adresshandel dient, ist zulässig, wenn 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem …