Behörden müssen Betroffene unterrichten, wenn Sie deren Daten an andere Behörden weitergeben.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen Behörden bedarf der Information der Betroffenen. URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 1. Oktober 2015(*) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 95/46/EG – Verarbeitung personenbezogener Daten – Art. 10 und 11 – Unterrichtung der betroffenen Personen – Art. 13 – Ausnahmen und Beschränkungen – Übermittlung personenbezogener Steuerdaten durch eine Verwaltungsbehörde eines …