Effektive Durchsetzung von Verbraucherrechten – Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts beschlossen. Kernstück des Gesetzentwurfs sind Regelungen zur Verbesserung der Durchsetzung des Datenschutzrechts.
Verbraucherverbände sollen danach künftig im Wege der Unterlassungsklage gegen Unternehmen vorgehen können, wenn diese in für Verbraucher relevanten Bereichen gegen das Datenschutzrecht verstoßen. Dies gilt insbesondere bei Datenverarbeitung für Werbung, Persönlichkeitsprofile sowie Adress- und Datenhandel.
Dazu Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:
„Unternehmen erheben und verarbeiten immer mehr personenbezogene Daten. Daten sind im Internet eine neue Währung. Egal ob wir surfen, eine App herunterladen oder ein Foto posten, bei nahezu jedem Klick und jeder Aktion werden Daten von Verbrauchern gesammelt. Diese Daten werden nicht nur für die Vertragsabwicklung benötigt, sondern zunehmend auch kommerziell verwertet. Ihre missbräuchliche Verwendung kann zu erheblichen Verletzungen des Persönlichkeitsrechts führen. Deshalb ist es wichtig, dass die Datenschutzregeln auch durchgesetzt werden.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist es schwer, Verstöße der Unternehmen gegen das Datenschutzrecht überhaupt zu erkennen. Viele scheuen zudem die Kosten und Mühen gegen datenschutzrechtliche Verstöße vorzugehen. Viele wagen es nicht, alleine einen Rechtsstreit gegen große Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu führen. In solchen Situationen brauchen die Verbraucher einen starken Anwalt ihrer Interessen: die Verbraucherorganisationen. Diese werden künftig das Recht haben, Abmahnungen auszusprechen und Unterlassungsklagen zu erheben. Wir stärken damit die Durchsetzung von Verbraucherrechten – auch und gerade gegenüber marktmächtigen Unternehmen im Internet.“
Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf zum Schutz von Verbrauchern die Vereinbarung von Formerfordernissen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erschwert werden. Für Kündigungen und vergleichbare Erklärungen von Verbrauchern soll künftig nur noch die „Textform“ vereinbart werden können – im Unterschied zur „Schriftform“. Es ist klargestellt, dass in Zukunft jeder etwa seinen Handyvertrag per E-Mail kündigen kann und keinen Brief mehr schreiben muss.
Hintergrund:
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen Änderungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
• Den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG wird ermöglicht, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu bestimmten Zwecken mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen.
• Zu diesem Zweck werden alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 UKlaG durch das Anfügen einer neuen Nummer 11 aufgenommen.
• Bei einem Verstoß eines Unternehmers gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften stehen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zu wie bei einem Verstoß gegen andere Verbraucherschutzgesetze.
• Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände, die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG erfüllen, sowie nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
• Die neuen Regelungen wurden so gestaltet, dass sich die Arbeit der Datenschutzbehörden und der Rechtsschutz durch Verbraucherverbände gegenseitig ergänzen. Um das Wissen und den Sachverstand der Datenschutzbehörden zu nutzen, wurde in gerichtlichen Verfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz auch ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen.
• Außerdem soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen die Unternehmen durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen vorformulierten Vertragsbedingungen, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. In vorformulierten Vertragsbedingungen soll mit Verbrauchern nur noch Textform für Erklärungen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat.
• Bisher kann nach § 309 Nummer 13 BGB auch Schriftform wirksam vereinbart werden. Nach den Auslegungsregelungen in § 127 Absatz 2 und 3 BGB ist dieses Formerfordernis allerdings auch erfüllt, indem die Erklärung in Textform wie z.B. einer einfachen E-Mail abgegeben wird. Verbraucher wissen dies aber meist nicht und meinen dann, dass die vereinbarte Schriftform nur durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfüllt werden kann, die per Post an den Erklärungsempfänger zu senden ist. Im Interesse der Verbraucher werden diese missverständlichen Schriftformklauseln künftig vereinfacht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
A. Problem und Ziel
Die Entwicklungen in der Informationstechnik ermöglichen es Unternehmern, personenbezogene
Daten von Verbrauchern in immer größerem Umfang zu erheben, zu verarbeiten
und zu nutzen. Unternehmer, die mit Verbrauchern über Verträge verhandeln oder mit
Verbrauchern Verträge schließen, erheben, verarbeiten und nutzen in immer größerem
Umfang personenbezogene Daten der Verbraucher. Diese Daten werden nicht nur für die
Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen dem Unternehmer und Verbraucher erhoben,
verarbeitet und genutzt, sondern immer häufiger auch vom Unternehmer zu anderen
Zwecken verarbeitet und genutzt, um die Daten für das Unternehmen zu kommerzialisieren.
Dies geschieht vor allem, wenn solche Daten dann zu Zwecken der Werbung, der
Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von
Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels
verarbeitet und genutzt werden. Viele Leistungen, die Verbrauchern insbesondere im Internet
unentgeltlich angeboten werden, wie z. B. die Nutzung von sozialen Netzwerken,
Internetsuchmaschinen, Apps für mobile Endgeräte oder Kundenkarten, lassen sich die
Anbieter durch die Daten der Verbraucher bezahlen, die sie dann für das Unternehmen
kommerzialisieren , insbesondere immer öfter auch durch eine gewinnbringende Weitergabe
an andere Unternehmer. Aufgrund des stetigen Fortschritts in der Informationstechnik
ist es möglich, immer mehr personenbezogene Daten immer schneller zu sammeln, zu
systematisieren und auszuwerten, insbesondere auch für Profilbildungen zu nutzen. Deshalb
können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen
von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
bei den betroffenen Verbrauchern führen. Dies gilt insbesondere, wenn Daten
von Unternehmern zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des
Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen
Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Davon sind nämlich in der Regel
nicht nur einzelne Verbraucher, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise
betroffen. Nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) haben die anspruchsberechtigten
Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG
gegen einen Unternehmer, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen, die er gegenüber
Verbrauchern verwendet, gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.
Die anspruchsberechtigten Stellen können dadurch z. B. auch die Verwendung von vorformulierten
datenschutzrechtlichen Einwilligungen verhindern, die nicht den Anforderungen
des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechen. Wenn ein Unternehmer
allerdings datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer
Weise verletzt, ist streitig, ob die anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch
nach § 2 Absatz 1 UKlaG haben. Ein Unterlassungsanspruch nach § 2 Absatz 1
UKlaG besteht in diesen Fällen nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften
Verbraucherschutzgesetze sind. Die zuständigen Zivilgerichte haben datenschutzrechtliche
Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge, die im Internet geschlossen werden,
finden sich immer wieder Klauseln, die für Kündigungen und andere Erklärungen des
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Verbrauchers die Schriftform vorsehen. Verbraucher meinen dann meist, dass die Erklärung
nur auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben werden kann. Sie wissen
nicht, dass nach § 127 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelmäßig
auch eine E-Mail oder ein Telefax ausreicht, um die vereinbarte Schriftform einzuhalten.
B. Lösung
Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 2 UKlaG-E soll ausdrücklich geregelt werden, dass
datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer
zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von
Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels,
des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln,
Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG sind. Daneben sind weitere
Änderungen vorgesehen, die die Durchsetzung der Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz
erleichtern, aber ihre missbräuchliche Geltendmachung verhindern sollen.
§ 309 Nummer 13 BGB soll so geändert werden, dass durch Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen künftig keine strengere Form als die Textform für Erklärungen
und Anzeigen, die gegenüber dem Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder einem Dritten abzugeben sind, vereinbart werden kann. Damit wird sichergestellt,
dass insbesondere auch die Beendigung von Verträgen für Verbraucher nicht unnötig
erschwert wird und sie immer einfach feststellen können, wie die vereinbarte Form zu erfüllen
ist.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein neuer Erfüllungsaufwand durch das Gesetz
und es verändert auch den für sie schon bestehenden Erfüllungsaufwand nicht.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Änderung in § 309 Nummer 13 BGB wird Erfüllungsaufwand für die Unternehmen
entstehen. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Umstellungsaufwand, der
schätzungsweise rund 70 Millionen Euro betragen wird.
Auch durch die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand
für Unternehmer und für die anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 UKlaG entstehen, der sich aber nicht zuverlässig schätzen lässt, da Grundlagen
für eine solche Schätzung nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt werden
können.
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Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz kann zusätzlicher Erfüllungsaufwand
für die Gerichte entstehen, der sich aber nicht zuverlässig schätzen lässt, da Grundlagen
für eine solche Schätzung derzeit nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand ermittelt
werden können. Ein messbarer Mehraufwand für den Bundesgerichtshof ist nicht zu
erwarten. Ein eventueller Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln beim Bundesgerichtshof
soll finanziell und stellenmäßig im betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Keine.
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Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar
2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 309 Nummer 13 wird das Wort „Schriftform“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.
2. In § 675a werden nach dem Wort „(Standardgeschäfte)“ die Wörter „schriftlich, in geeigneten
Fällen auch elektronisch,“ gestrichen und werden nach dem Wort „Geschäftsbesorgung“
die Wörter „in Textform“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch …
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 86 Satz 2 werden die Wörter „abhängig machen“ durch die Wörter „abhängig
zu machen“ ersetzt.
2. Dem Artikel 229 wird folgender § … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie
Zählbezeichnung] angefügt:
„§ … [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung]
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung
von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts
§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem …[einsetzen:
Datum des Inkrafttretens nach Artikel 5 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 5 Satz 1 dieses Gesetzes] entstanden ist.“
– 5 –
Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Unterlassungsanspruch“ durch das Wort „Ansprüche“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Unterlassung“ die Wörter „und Beseitigung“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter
oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der
Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie
2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März
2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste
(ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1),“.
bb) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
„11. die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln
a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch
einen Unternehmer oder
b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die
über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung,
des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits-
und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels
oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden.“
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung zu einem vergleichbaren
kommerziellen Zweck im Sinne des Satzes 1 Nummer 11 liegt
– 6 –
insbesondere nicht vor, wenn personenbezogene Daten eines Verbrauchers
von einem Unternehmer ausschließlich für die Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher erhoben, verarbeitet oder genutzt
werden.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 2a Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:
„§ 2b
Missbräuchliche Geltendmachung von Ansprüchen
Die Geltendmachung eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist unzulässig, wenn
sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere
wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf
Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In
diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“
4. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und auf Widerruf“ durch ein
Komma und die Wörter „auf Widerruf und auf Beseitigung“ ersetzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„1. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste qualifizierter
Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission
nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen
zum Schutz von Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30)
eingetragen sind,
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher
Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört,
die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf
demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen,
sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen
Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
tatsächlich wahrzunehmen, und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen
ihrer Mitglieder berührt,“.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz führt die Liste der qualifizierten Einrichtungen,
die es auf seiner Internetseite in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht und
mit Stand 1. Januar eines jeden Jahres im Bundesanzeiger bekanntmacht. Es
übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres
– 7 –
an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie
2009/22/EG.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In die Liste werden auf Antrag rechtsfähige Vereine eingetragen, zu deren satzungsmäßigen
Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wenn
1. sie mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind,
oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder haben,
2. sie mindestens ein Jahr bestanden haben und
3. aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheint, dass sie ihre satzungsmäßigen
Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht
erfüllen werden.“
c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
6. § 4a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „, geändert durch Artikel 16 Nr. 2 der Richtlinie
2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005
(ABl. EU Nr. L 149 S. 22),“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Anhörung der Datenschutzbehörden in Verfahren über Ansprüche nach § 2
Das Gericht hat vor einer Entscheidung in einem Verfahren über einen Anspruch
nach § 2, das eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz nach § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zum Gegenstand hat, die zuständige inländische Datenschutzbehörde
zu hören. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn über einen Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.“
8. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Auskunft zur Durchsetzung von Ansprüchen“.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG“ durch die
Wörter „Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG“ ersetzt.
– 8 –
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wörter „gemäß § 1 oder § 2“
durch die Wörter „nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Auskunftspflichtige kann von dem Auskunftsberechtigten einen angemessenen
Ausgleich für die Erteilung der Auskunft verlangen. Der Auskunftsberechtigte
kann von dem Beteiligten, dessen Angaben mitgeteilt worden sind,
Erstattung des gezahlten Ausgleichs verlangen, wenn er gegen diesen Beteiligten
einen Anspruch nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a hat.“
10. In § 13a werden die Wörter „des Anspruchs nach § 1 oder § 2“ durch die Wörter „eines
Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4a“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz“ die
Wörter „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Justiz“ die Wörter
„und für Verbraucherschutz“ eingefügt und wird das Wort „Technologie“ durch
das Wort „Energie“ ersetzt.
12. Abschnitt 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch .. geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „auf demselben Markt vertreiben,“ das Wort
„soweit“ durch das Wort „wenn“ ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten
Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in
dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der
Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen
(ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;“.
2. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des Anspruchs gemäß § 1 oder § 2 des Unterlassungsklagengesetzes
die Unterlassungsansprüche nach dieser Vorschrift“ durch
die Wörter „der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz
die Ansprüche nach dieser Vorschrift“ ersetzt.
– 9 –
Artikel 5
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes treten am … [einsetzen:
Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
– 10 –
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit dem Gesetz soll insbesondere der Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten zu Zwecken der Werbung, der Marktund
Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits-
und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu
vergleichbaren kommerziellen Zwecken verbessert werden. Das Internet und die zunehmende
Digitalisierung vieler Bereiche des Alltagslebens führen dazu, dass Verbraucher
immer mehr digitale Spuren hinterlassen. Immer mehr Verbraucher haben Smartphones,
kaufen über das Internet ein, nutzen Suchmaschinen und kommunizieren im Internet in
Foren sowie über soziale Netzwerke. Verbraucher bezahlen vor allem im Internet für
Dienstleistungen häufig mit ihren personenbezogenen Daten. Aufgrund des technischen
Fortschritts ist es möglich, diese personenbezogenen Daten immer schneller zu sammeln,
zu systematisieren und auszuwerten, wobei sie auch in immer größerem Umfang für Profilbildungen
genutzt werden. Daten von Verbrauchern sind für viele Unternehmer deshalb
zu begehrten Wirtschaftsgütern geworden, die sie in immer größerem Umfang zu ihren
Gunsten kommerzialisieren können. Aufgrund der großen Datenmengen und der zahlreichen
immer weiter zunehmenden Möglichkeiten, personenbezogene Daten zu verarbeiten
und zu nutzen, können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten
und Nutzen von personenbezogenen Verbraucherdaten vor allem zu Zwecken der Werbung,
der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens
von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels
oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
bei den betroffenen Verbrauchern führen. Von solchen Datenverarbeitungen
sind regelmäßig nicht nur einzelne Verbraucher, sondern eine Vielzahl von Verbrauchern
in gleicher Weise betroffen.
In einer Zeit, in der Unternehmer aufgrund der Fortschritte in der Informationstechnik immer
mehr Daten von Verbrauchern für diese Zwecke erheben, verarbeiten und nutzen um
die Daten für sich kommerzialisieren zu können, wird wirksamer Verbraucherdatenschutz
immer wichtiger. Die besten datenschutzrechtlichen Regelungen nutzen wenig, wenn sie
nicht wirksam durchgesetzt werden können. Die Datenschutzaussichtsbehörden können
Verstöße bei der Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten mit aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen nach § 38 Absatz 5 des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) beenden und bei bestimmten Verstößen nach § 43 BDSG auch Bußgelder verhängen.
Dies gilt insbesondere, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern zu Zwecken
der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des
Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen
Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig erheben, verarbeiten
oder nutzen. Nach § 38 Absatz 1 BDSG sollen sie die Einhaltung datenschutzrechtlicher
Vorschriften durch die Unternehmer kontrollieren. Die Datenschutzaufsichtsbehörden
können dazu bei Unternehmern auch ohne konkreten Anlass Kontrollen durchführen;
eine flächendeckende Kontrolle scheidet aber schon aufgrund der Zahl der Unternehmer
und des stetig zunehmenden Umfangs ihrer Datenerhebung, -verarbeitung
und -nutzung aus. Häufig werden die Datenschutzaufsichtsbehörden deshalb erst tätig,
wenn ihnen Verstöße gegen Datenschutzgesetze mitgeteilt werden. Auch die Verbraucher
selbst wissen trotz der ihnen nach § 34 BDSG zustehenden Auskunftsansprüche häufig
nicht, dass ihre Daten von einem Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und
Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsund
Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu ver-
11 –
gleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig erhoben, verarbeitet oder genutzt wurden.
Erfahren sie von einer solchen unzulässigen Datenerhebung, -verarbeitung oder –
nutzung durch einen Unternehmer, können sie Ansprüche auf Löschung, Berichtigung
oder Sperrung von Daten nach § 35 BDSG oder gegebenenfalls auch Ansprüche auf Unterlassung
nach § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) analog geltend machen
und gegebenenfalls auch Schadensersatz nach § 7 BDSG oder § 823 Absatz 1 BGB in
Verbindung mit den Artikeln 2 Absatz 1 und Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) verlangen.
Verbraucher scheuen aber häufig die Kosten und Mühen, die notwendig sind, um diese
Ansprüche durchzusetzen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Daten einer Vielzahl
von Verbrauchern unzulässig erhoben wurden, der einzelne Verbraucher aber nur in
geringem Umfang betroffen ist. Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher sollen
deswegen künftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden
auch Verbände und Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung
oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der
Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits-
und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder
zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken vorgehen können. Denn durch solche Verstöße
gegen das Datenschutzrecht wird regelmäßig das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
vieler Verbraucher auch erheblich verletzt. Dies ist am einfachsten durch eine
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) möglich. Das Unterlassungsklagengesetz
enthält bereits Regelungen, die es Verbänden und Kammern ermöglichen, bei
Verstößen gegen andere Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche geltend zu
machen. Diese Ansprüche können durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen wirksam
durchgesetzt werden. Diese Regelungen können auch zum Schutz von Verbrauchern
gegen Unternehmer genutzt werden, die personenbezogene Daten der Verbraucher
unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Mit dem Gesetzentwurf soll deshalb den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 UKlaG auch ermöglicht werden, im Interesse des Verbraucherschutzes gegen eine
unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer
mit Unterlassungsansprüchen vorzugehen, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern
zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens
einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels,
des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken
unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen. Dazu sollen alle datenschutzrechtlichen
Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten
durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung,
des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen,
des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren
kommerziellen Zwecken regeln, in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze nach § 2
Absatz 2 Satz 1 UKlaG aufgenommen werden. Bei einer Zuwiderhandlung eines Unternehmers
gegen diese datenschutzrechtlichen Vorschriften bei Datenverarbeitungen zu
den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken sollen dann den
anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG die Ansprüche nach § 2
Absatz 1 UKlaG unter den gleichen Voraussetzungen zustehen wie bei Zuwiderhandlungen
gegen andere Verbraucherschutzgesetze. Auch bei einer Zuwiderhandlung gegen die
datenschutzrechtliche Vorschriften, die Verbraucherschutzgesetze nach dem neuen § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E sind, bestehen die Ansprüche nach § 2 Absatz 1
UKlaG nur im Interesse des Verbraucherschutzes. Sie sind nur bei solchen Zuwiderhandlungen
gegeben, die die Kollektivinteressen von Verbrauchern berühren. Das ist nur der
Fall, wenn die Zuwiderhandlung gegen die datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrem
Gewicht und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung
geboten erscheinen lässt. Dies ist vor allem dann gegeben, wenn Unternehmer die
Daten vieler Verbraucher in gleicher Weise unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen.
– 12 –
In diesen Fällen sind Abmahnungen und Unterlassungsklagen wirksame Mittel, um einen
solchen unzulässigen Umgang mit personenbezogenen Daten, die das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung vieler Verbraucher auf im Wesentlichen gleiche Weise verletzen,
schnell und wirksam für alle betroffenen Verbraucher zu beenden.
Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören die qualifizierten Einrichtungen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG. Dies sind alle Verbraucherverbände, die in die Liste
der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind, die beim Bundesamt für
Justiz geführt wird. Anspruchsberechtigte Stellen sind aber auch die Wirtschaftsverbände,
die die Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG erfüllen, sowie nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern.
Schon bisher können alle anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz
1 Satz 1 UKlaG Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG gegen Unternehmer geltend
machen, deren Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
verstoßen. Nach geltendem Recht können sie insbesondere verhindern, dass
Unternehmer für Verbraucher datenschutzrechtliche Einwilligungen vorformulieren, die
nicht wirksam sind. Wenn ein Unternehmer dann aber aufgrund von solchen unwirksamen
Einwilligungen personenbezogene Daten von Verbrauchern erhebt, verarbeitet oder nutzt,
können die anspruchsberechtigten Stellen nicht verlangen, dass der Unternehmer diesen
unzulässigen Umgang mit den personenbezogenen Daten der Verbraucher unterlässt.
Das Gleiche gilt, wenn ein Unternehmer personenbezogene Daten eines Verbrauchers
erhebt, verarbeitet oder nutzt, ohne die notwendige Einwilligung dafür einzuholen. Dies ist
in den Fällen, in denen, wie z. B. durch unwirksame vorformulierte Einwilligungen, eine
Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise von der unzulässigen Datenverarbeitung
betroffen ist, nicht sachgerecht. Dies gilt vor allem bei Datenerhebung, Datenverarbeitung
oder Datennutzung zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG- E genannten Zwecken.
Mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll sich dies ändern. Alle anspruchsberechtigen
Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sollen künftig Ansprüche nach § 2
Absatz 1 UKlaG geltend machen können, wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern zu
Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei,
des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels,
des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken unzulässig
erheben, verarbeiten oder nutzen.
Zahlreiche Obergerichte (OLG Köln vom 19. November 2010, Az.: 6 U 73/10; OLG Karlsruhe
vom 9. Mai 2012 Az.: 6 U 38/11; KG Berlin vom 24. Januar 2014 Az. 5 U 42/12; a. A.
aber OLG Frankfurt vom 29. Oktober 1996 Az. 11 U (Kart) 44/95, OLG München vom
12. Januar 2012 Az. 29 U 3926/11) haben schon entschieden, dass die anspruchsberechtigten
Stellen auch nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) auch Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG haben können, wenn
Unternehmer bei der Erhebung oder Verwendung von Verbraucherdaten gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften verstoßen. Die Anspruchsberechtigten nach § 8 Absatz 3
Nummer 2 bis 4 UWG entsprechen den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3 Absatz 1
Satz 1 UKlaG. Nach § 8 Absatz 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr
auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige
Handlung vornimmt. Nach § 3 Absatz 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen
unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Marktteilnehmern, wozu auch
Verbraucher gehören, spürbar zu beeinträchtigen. Unlauter handelt nach § 4 Nummer 11
UWG auch, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist,
im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Insbesondere § 28 in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 4a Absatz 1 BDSG wurde von zahlreichen Gerichten
als eine solche Marktverhaltensvorschrift angesehen. Diese Ansprüche nach § 8 Absatz
1 UWG sollen künftig durch Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG ergänzt werden.
Dadurch werden die Möglichkeiten der zivilrechtlichen Durchsetzung von datenschutzrechtlichen
Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern erweitert. Denn künftig können die
anspruchsberechtigten Stellen dann gegen Unternehmer grundsätzlich bei Verstoß gegen
jede datenschutzrechtliche Vorschrift, die die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von
– 13 –
Verbraucherdaten zu in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken
regelt, Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG geltend machen. Diese Ansprüche nach § 2
Absatz 1 UKlaG sind anders als die Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG auch dann gegeben,
wenn gegen eine datenschutzrechtliche Vorschrift verstoßen wird, die keine Marktverhaltensvorschrift
ist.
Außerdem soll durch das Gesetz verständlicher geregelt werden, welche Formanforderungen
die Verwender durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder
anderen vorformulierten Vertragsbedingungen, insbesondere in Verbraucherverträgen,
vereinbaren können. Durch vorformulierte Vertragsbedingungen soll mit Verbrauchern nur
noch Textform für Erklärungen vereinbart werden können, die der Verbraucher gegenüber
dem Verwender oder einem Dritten abzugeben hat. Bisher kann nach § 309 Nummer
13 BGB wirksam auch Schriftform vereinbart werden. Auch wenn Schriftform vereinbart
wird, kann dieses Formerfordernis nach den Auslegungsregelungen in § 127 Absatz
2 und 3 BGB auch erfüllt werden, indem die Erklärung in Textform abgegeben wird.
Verbraucher wissen dies aber meist nicht und meinen dann, dass die vereinbarte Schriftform
nur durch eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung erfüllt werden kann, die per
Post an den Erklärungsempfänger zu senden ist. Im Interesse der Verbraucher sollen
diese missverständlichen Schriftformklauseln künftig ausgeschlossen werden. Für Erklärungen
oder Anzeigen des Verbrauchers gegenüber dem Verwender oder einem Dritten
soll nur noch Textform wirksam vereinbart werden können. Das ist auch ansonsten sachgerecht.
Zum Schutz des Verbrauchers ist strenge Schriftform für die durch § 309 Nummer
13 BGB erfassten Erklärungen nicht erforderlich. Mit diesen Erklärungen machen
Verbraucher regelmäßig eigene Rechte gegenüber dem Unternehmer geltend. Sie sind
sich des Inhalts und der rechtlichen Relevanz der Erklärungen deutlich bewusst. Ein Unternehmer
benötigt Kündigungen, andere Erklärungen oder Anzeigen eines Verbrauchers
nach § 309 Nummer 13 BGB nicht in Schriftform. Insbesondere ist Schriftform bei diesen
Erklärungen oder Anzeigen nicht erforderlich, damit der Unternehmer ein zuverlässiges
Beweismittel erhält. Im Streitfall muss nämlich regelmäßig der Verbraucher beweisen,
dass er die Erklärung oder Anzeige mit einem bestimmten Inhalt wirksam abgegeben hat
und diese dem Unternehmer oder Dritten auch zugegangen ist. Der Unternehmer muss
nur verlangen können, dass Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers ihn so erreichen,
dass ihr Inhalt in einer Weise dokumentiert ist, dass er ihn einfach erfassen und
verstehen kann und für ihn auch erkennbar ist, von wem eine Erklärung oder Anzeige
stammt. Das wird auch durch die Textform gewährleistet.
III. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer
1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht und gerichtliches Verfahren).
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und bestehenden Verpflichtungen
aus völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. Dies gilt auch für die vorgeschlagenen
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche für Verbände nach § 2 Absatz 1 UKlaG bei
Zuwiderhandlungen gegen die in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E aufgeführten
datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23. November 1995, S. 31)
sowie der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz von Verbraucherinteressen (ABl. L 110
vom 1. Mai 2009, S. 30) stehen der Einführung dieser Ansprüche, die die Verbände durch
Abmahnungen und Klagen durchsetzen können, nicht entgegen. Der Europäische Ge-
14 –
richtshof geht zwar grundsätzlich von einer vollständigen Harmonisierung durch die Richtlinie
95/46/EG aus. Das bezieht sich allerdings nur auf das materielle Datenschutzrecht
und nicht auf die Rechtsbehelfe und Sanktionen. In Kapitel III der Richtlinie 95/46/EG wird
ausdrücklich zwar der Rechtsbehelf von Einzelpersonen geregelt. Die Mitgliedstaaten
können daneben aber auch noch weitere Rechtsbehelfe zur Durchsetzung des Datenschutzrechts,
insbesondere auch Verbandsklagen vorsehen, da Kapitel III der Richtlinie
95/46/EG die zulässigen Rechtsbehelfe nicht abschließend regelt. Die Auslegung, dass
Artikel 22 der Richtlinie 95/46/EG hinsichtlich der Rechtsbehelfe nur Mindeststandards
vorgibt, wird durch Artikel 24 der Richtlinie 95/46/EG gestützt. Artikel 24 verpflichtet die
Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die volle Anwendung der Bestimmungen
der Richtlinie sicherzustellen. Aus Artikel 24 ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten
im Hinblick auf die Durchsetzungsmaßnahmen, wozu auch die Rechtsbehelfe gehören,
einen Spielraum haben, die Richtlinie also insoweit nicht abschließend ist. Die Richtlinie
2009/22/EG legt Mindeststandards für Unterlassungsklagen fest und verpflichtet die
Mitgliedstaaten, Unterlassungsklagerechte für Verbraucherverbände zu regeln, mit denen
die Verbraucherverbände Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang
aufgeführten Richtlinien beenden können. Sie hindert die Mitgliedstaaten nicht, solche
Unterlassungsklagen auch für andere Rechtsverstöße vorzusehen. Da die Richtlinie
95/46/EG im Anhang der Richtlinie 2009/22/EG nicht enthalten ist, sind die Mitgliedstaaten
zwar nicht verpflichtet, zur Durchsetzung dieser Richtlinie Unterlassungsklagen vorzusehen.
Die Mitgliedstaaten werden durch die Richtlinie 2009/22/EG aber auch nicht gehindert,
bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Richtlinie
95/46/EG umsetzen, Unterlassungsklagen vorzusehen.
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 4 UKlaG, der die Voraussetzungen für das
Führen der Liste der qualifizierten Einrichtungen durch das Bundesamt für Justiz regelt,
werden die Voraussetzungen für die Eintragung und die Aufhebung der Eintragung verständlicher
geregelt.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Gesetzentwurf berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen
Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die vorgeschlagenen Regelungen und ihr Vollzug führen bei Bund, Ländern oder Gemeinden
nicht zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen.
4. Erfüllungsaufwand
Für die Bürger ergibt sich durch das Gesetz kein neuer Erfüllungsaufwand und das Gesetz
verändert auch schon bestehenden Erfüllungsaufwand für die Bürger nicht. Für die
Wirtschaft und Verwaltung entsteht folgender Erfüllungsaufwand:
a) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Die Änderungen im Unterlassungsklagengesetz führen u. a. dazu, dass klageberechtigte
Stellen die neu geschaffenen Ansprüche wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht
gegen Unternehmer durch Abmahnungen und Klagen geltend machen können. Die
Durchsetzung der Ansprüche kann Kosten für klageberechtigte Stellen oder für Unternehmer,
gegen die die Ansprüche geltend gemacht werden, verursachen. Es lässt sich
nicht abschätzen, wie häufig Unternehmer künftig Verbraucherdaten unzulässig erheben
– 15 –
oder verwenden werden, in wie vielen Fällen dies klageberechtigten Stellen bekannt wird
und wie oft sie dann Unterlassungsansprüche gegen die Unternehmer wegen der bekannt
gewordenen Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften durch Abmahnungen
und gerichtliche Verfahren geltend machen und welche Rechtsdurchsetzungskosten dies
für die klageberechtigten Stellen und den betroffenen Unternehmen verursacht. Hauptgrundlage
für eine Schätzung wären zukünftige unzulässige Geschäftspraktiken, wozu
keine verlässlichen Angaben zu erhalten sind.
Aufgrund der Änderung im AGB-Recht müssen Unternehmer ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ändern, wenn sie darin Schriftformerfordernisse für Erklärungen und
Anzeigen nach § 309 Nummer 13 BGB vorsehen. Dies wird schätzungsweise einen einmaligen
Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 70 Millionen Euro verursachen.
Die Zahl der auch gegenüber Privatpersonen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
die Schriftformklauseln enthalten, wurde nach Befragung von Wirtschaftsverbänden
vom Statistischen Bundesamt grob auf ca. 750.000 geschätzt. Bei der Schätzung des
Erfüllungsaufwands für die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde zugrunde
gelegt, dass die AGB bei Kleinunternehmen, mittleren Unternehmen und Großunternehmen
durch die eigene Rechtsabteilung oder einen Rechtsanwalt überprüft und angepasst
werden. Bei Kleinstunternehmen werden in vielen Fällen nicht Fachleute, sondern
die Geschäftsführer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen prüfen und überarbeiten.
Um diese Unterschiede berücksichtigen zu können, wurde die geschätzte Gesamtzahl
der zu überprüfenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie aus der nachstehenden
Tabelle ersichtlich auf die Unternehmensgrößenklassen verteilt. Dies geschah entsprechend
dem Anteil, den die Unternehmen einer Größenklasse an der Gesamtzahl der
Unternehmen haben.
Unternehmen
insgesamt
Kleinstunternehmen
Kleinunternehmen
Mittlere Unternehmen
Großunternehmen
3.331.708 3.075.187 208.383 39.680 8.458
92,30% 6,25% 1,19% 0,25%
Anzahl AGB
750.000 692.255 46.909 8.932 1.904
Auf dieser Grundlage wurden die Umstellungskosten, wie aus der nachfolgenden Tabelle
ersichtlich, ermittelt. Dabei wurde zugrunde gelegt, dass der Umstellungsaufwand auf
zwei wesentlichen Prozessen beruht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Schriftformklauseln
enthalten, müssen überarbeitet werden. Danach müssen die Dateien,
Druckvorlagen u. ä. sowie Veröffentlichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Internet geändert werden. Hinsichtlich der Kleinstunternehmen wurde differenziert. Es
wurde geschätzt, dass nur 33 % dieser Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
durch Fachleute prüfen und überarbeiten lassen. Die übrigen 67 % der Kleinstunternehmen
begnügen sich mit einer Überarbeitung durch andere Unternehmensmitarbeiter,
insbesondere die Geschäftsführer. Bei diesen Kleinstunternehmen, die ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen durch zuständige Mitarbeiter intern prüfen und überarbeiten,
wurde angenommen, dass davon ca. 60 % eine eigene Internetseite haben, auf der sie
ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlichen. Bei diesen Unternehmen wurde
zugrunde gelegt, dass sie zur Änderung der Veröffentlichungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
einen externen Webdesigner verpflichten.
– 16 –
Wesentliche Prozesses und grundsätzliche Annahmen
Einmalige Umstellungskosten
1. Rechtliche/juristische Überarbeitung der AGB durch Kanzlei (Kleinst-
/Kleinunternehmen), eigenen Juristen (mittlere Unternehmen, eigene
Rechtsabteilung (Großunternehmen) sowie redaktionelle Bearbeitung
und Anpassung der Internetseite
a) Rechtliche/juristische Überarbeitung der AGB durch kleine und mittlere
Unternehmen, Großunternehmen sowie 33 % der Kleinstunternehmen
aa) bei Prüfung und Überarbeitung durch einen externen Rechtsanwalt
(Kostensatz einer Kanzlei: 150 €; Fallzahl:
228.444+46.909 = 275.353
bb) bei Prüfung und Überarbeitung durch einen internehme Juristen;
60 Minuten (Lohnsatz: 52,20 €/Stunde; Fallzahl: 8.932+1.904 =
10.836)
41.302.950 €
565.639 €
b. Ablage AGB, redaktionelle Bearbeitung und Anpassung auf der Internetseite
durch Großunternehmen, mittlere und kleinere Unternehmen
sowie 33 % der Kleinstunternehmen, die ihre AGB durch einen Juristen
haben prüfen lassen
aa) Ablage der AGB; zwei Minuten
(Lohnsatz: 30,90 €/Stunde; Fallzahl: 275.253+10.836 =
286.189)
bb) Redaktionelle Bearbeitung der AGB etc.: 15 Minuten:
(Lohnsatz: 30,90 €/Stunde; Fallzahl: 275.253+10.836 =
286.189)
cc) Anpassung des Internetauftritts:
(Lohnsatz: 32,30 €/Stunde; Fallzahl: 275.253+10.836 =
286.189)
294.775 €
2.210.810 €
2.310.976 €
2. Rechtliche/juristische Prüfung und Überarbeitung der AGB sowie redaktionelle
Bearbeitung und Anpassung der Internetseite durch Kleinstunternehmen,
die dies nicht durch Juristen erledigen lassen
a) Prüfung und Überarbeitung der AGB ca. :45 Minuten
(Lohnsatz: 47,30 €/Stunde; Fallzahl: 692.255 x 60% = 463.811)
16.453.695 €
– 17 –
b) Anpassung Internetauftritt durch externen Webdesigner:
(Kostensatz: 25 € ; Fallzahl: 463.811 x 60 % = 278.287)
– 6.957.175 €
Insgesamt
70.096.020 €
b) Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Werden die neu geschaffenen Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz wegen
Verstößen gegen das Datenschutzrecht gerichtlich durchgesetzt, kann dies auch zu zusätzlichen
Kosten insbesondere für die Landesjustiz führen. Es lässt sich nicht abschätzen,
wie häufig Unternehmer künftig Verbraucherdaten unzulässig erheben oder verwenden
werden, in wie vielen Fällen dies klageberechtigten Stellen bekannt wird und wie oft
sie dann deswegen Ansprüche gegen die Unternehmer gerichtlich geltend machen.
Hauptgrundlage für eine Schätzung wären unzulässige Geschäftspraktiken, wozu keine
verlässlichen Angaben zu erhalten sind. Es kann allerdings davon ausgegangen werden,
dass durch die neuen Ansprüche im Unterlassungsklagengesetz ein messbarer Mehraufwand
für den Bundesgerichtshof nicht zu erwarten ist. Ein eventueller Mehrbedarf an
Sach- und Personalmitteln beim Bundesgerichtshof soll finanziell und stellenmäßig im
betreffenden Einzelplan ausgeglichen werden.
5. Weitere Kosten
Durch den Gesetzentwurf entstehen für die Wirtschaft keine sonstigen Kosten. Auswirkungen
auf die Einzelpreise oder das Preisniveau sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Durch den neuen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll ermöglicht werden, dass
insbesondere Verbraucherverbände, aber auch andere anspruchsberechtigte Stellen
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG gegen Unternehmer, die unzulässig Daten von Verbrauchern
zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken erheben,
verarbeiten oder nutzen, im Interesse des Verbraucherschutzes die Ansprüche nach § 2
Absatz 1 Satz 1 UKlaG durch Abmahnungen oder Klagen geltend machen können. Bisher
ist dies nur sehr beschränkt möglich, da die zuständigen Gerichte datenschutzrechtliche
Vorschriften nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen haben und bisher nur in wenigen
Fällen davon ausgegangen sind, dass Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
unzulässige geschäftliche Handlungen sind, aufgrund derer Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG bestehen. Diese schon bestehenden
zivilrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sollen zugunsten der Verbraucher durch neue
Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ergänzt werden. Diese Ansprüche sollen
ermöglichen, gegen alle Verstöße von Unternehmern gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E, wenn dies im Interesse des
Verbraucherschutzes geboten ist, mit Abmahnungen und Klagen vorzugehen. Das wird,
wenn Unternehmer Daten von Verbrauchern in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E
genannten Zwecken unzulässig erheben, verarbeiten oder nutzen regelmäßig der Fall
sein. Von solchen unzulässigen Datenerhebungen, Datenverarbeitungen und Datennutzungen
sind typischerweise eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen und dadurch kann
das Recht der betroffenen Verbraucher auf informationelle Selbstbestimmung erheblich
verletzt werden. Durch die Änderungen in § 309 Nummer 13 BGB sollen Verbraucher
besser gegen die Vereinbarung von Formanforderungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen
geschützt werden, durch die die Ausübung ihrer Rechte erschwert wird.
– 18 –
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung hat der Entwurf nicht. Die vorgeschlagenen
Regelungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer.
VI. Befristung; Evaluation
Mit dem Gesetzentwurf werden bestehende Gesetze geändert, die unbefristet gelten und
auch künftig in der geänderten Fassung auf noch unbestimmte Zeit erforderlich sein werden.
Das Gesetz soll drei Jahre nach seinem Inkrafttreten evaluiert werden, da es einige
Zeit dauern wird, bis die Auswirkungen des Gesetzes verlässlich beurteilt werden können.
Das geänderte AGB-Recht, dessen Inkrafttreten sechs Monate hinausgeschoben ist, wird
sich erst für Verträge auswirken, die nach seinem Inkrafttreten geschlossen werden. Auch
die Auswirkungen der neuen Ansprüche bei Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E können erst zweckmäßig
untersucht werden, wenn die neuen Regelungen längere Zeit angewendet wurden.
Dies gilt auch für die Frage, welchen Erfüllungsaufwand die Ansprüche für Wirtschaft und
Verwaltung auslösen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB)
Durch Artikel 1 sollen § 309 Nummer 13 BGB und § 675a BGB geändert werden. Durch
die Änderung des § 309 Nummer 13 BGB soll klarer geregelt werden, welche Formanforderungen
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Erklärungen und Anzeigen vereinbart
werden können, die der Verbraucher gegenüber dem Verwender der Vertragsbedingungen
oder Dritten abgeben muss. Durch die Änderung von § 675a BGB soll eindeutiger
und einfacher geregelt werden, in welcher Form die dort geregelten Informationspflichten
erfüllt werden müssen.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 309 BGB)
In Verträgen mit Verbrauchern vereinbaren Unternehmer durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen
häufig, dass Kündigungen oder auch andere Erklärungen schriftlich
erfolgen müssen. Diese Schriftformklauseln sind vor allem auch bei Onlinegeschäften
immer wieder anzutreffen. Verbraucher können die Verträge im Internet meist einfach
formfrei schließen. Häufig ist nur das bloße Anklicken eines Bestellbuttons nötig. Für eine
Kündigung oder andere rechtserhebliche Erklärungen des Verbrauchers ist dann aber in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oft Schriftform vorgesehen. Solche Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden von Verbrauchern häufig falsch verstanden.
Viele Verbraucher meinen, dass sie eine Erklärung, für die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Schriftform vereinbart wurde, immer eigenhändig unterschrieben und per Post
an den Unternehmer senden müssen. Sie wissen nicht, dass § 127 Absatz 2 und 3 BGB
für die vereinbarte Schriftform im Zweifel Erleichterungen vorsieht. Die Erklärung muss
nach § 127 Absatz 2 und 3 BGB nicht eigenhändig unterschrieben sein. Es reicht aus,
dass erkennbar ist, wer die Erklärung abgegeben hat. Eine solche Erklärung kann dem
Unternehmer auch durch Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Die vereinbarte Schriftform
kann also auch durch eine Erklärung in Textform erfüllt werden.
Zudem werden auch immer wieder Schriftformklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwendet, die festlegen, dass die Erklärung nur auf bestimmte Arten abgegeben
werden kann, z. B. nur per Post oder Telefax. Solche Schriftformklauseln sind nach zutreffender
Auffassung nach § 309 Nummer 13 BGB unwirksam (Staudinger/Coester-Waltjen
(2013) § 309 Nr. 13 Rn. 5; MüKoBGB/Wurmnest § 309 Nr. 13 Rn. 4; Habersack in Ulmer/
Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 309 Nr. 13, Rdn. 7; Dammann in:
Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl.; § 309 BGB, Rn. 23 ff.). Das können Verbraucher aber
– 19 –
meist nicht erkennen. Wenn sich ein Unternehmer auf eine solche unwirksame Schriftformklausel
beruft und behauptet, dass eine Kündigung oder eine andere Erklärung des
Verbrauchers unwirksam sei, können sich viele Verbraucher dagegen nicht wirksam wehren,
da ihnen nicht bewusst ist, dass eine solche Schriftformklausel unwirksam ist.
Um diese Missverständnisse künftig zu vermeiden und die Rechtsstellung der Verbraucher
zu verbessern, soll künftig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Erklärungen
von Verbrauchern, die gegenüber dem Verwender oder einem Dritten abzugeben sind,
wirksam nur noch Textform vereinbart werden können. Bei diesen Erklärungen ist regelmäßig
nicht erforderlich, dass sie schriftlich abgegeben werden und dem Empfänger
schriftlich zugehen. Im Streitfall muss bei diesen Erklärungen und Anzeigen der Verbraucher
beweisen, dass er die Erklärung abgegeben hat. Für den Erklärungsempfänger
reicht es aus, dass er erkennen kann, wer eine Erklärung abgegeben hat und welchen
Inhalt die Erklärung hat. Das ist auch bei einer Erklärung gewährleistet, die in Textform
abgegeben wird. Eine Klausel, durch die Textform angeordnet wird, ist für Verbraucher
einfacher zu verstehen als eine Schriftformklausel, deren Inhalt ein Verbraucher meist
nicht zutreffend erfassen kann. Auch wenn für eine Erklärung Textform vereinbart ist,
kann die Erklärung, ebenso wie bei der Vereinbarung von Schriftform, nur dann wirksam
elektronisch abgegeben werden, z. B. durch E-Mail, wenn der Erklärungsempfänger einen
Zugang für solche elektronischen Erklärungen eröffnet hat. Bei Onlinegeschäften können
aber, wenn nur Textform vereinbart werden kann, regelmäßig alle Kündigungen und anderen
unter § 309 Nummer 13 BGB fallenden Erklärungen einfach über das Internet abgegeben
werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 675a BGB)
Die Formanforderungen für die Informationspflichten zu Standardgeschäften sind in
§ 675a BGB missverständlich und unnötig kompliziert geregelt. Die Regelung, dass die
Informationen schriftlich zur Verfügung zu stellen sind, meint nicht, dass die Informationen
in Schriftform nach § 126 BGB zu geben sind. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die
Vorschrift so verstanden wird, weil „schriftlich“ im BGB regelmäßig für Schriftform nach
§ 126 BGB steht. Die Vorschrift kann insoweit klarer und einfacher gefasst werden. Es
reicht auch bei den Informationspflichten zu diesen Standardgeschäften wie bei anderen
Informationspflichten aus zu regeln, dass sie in Textform zu erfüllen sind. In welcher Weise
ein Unternehmer konkret seine Informationspflichten erfüllt, durch Informationen auf
Papier oder durch elektronische Informationen, richtet sich danach, wie er seine Kunden
erreicht. Ein Unternehmer, der seine Geschäfte nur über das Internet anbietet, soll seine
Informationspflichten auch nur elektronisch über das Internet erfüllen können.
Zu Artikel 2 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche –
EGBGB)
Zu Nummer 1 (Änderung des Artikels 86 EGBGB)
Mit Nummer 1 soll eine offensichtliche sprachliche Unrichtigkeit korrigiert werden. Der
Inhalt der Vorschrift wird dadurch nicht geändert.
Zu Nummer 2 (Änderung des Artikels 229 EGBGB)
In Artikel 229 EGBGB soll eine Übergangsvorschrift für die Änderungen des § 309 Nummer
13 BGB getroffen werden. Der geänderte § 309 Nummer 13 BGB soll nur für Allgemeine
Geschäftsbedingungen gelten, die nach dem Inkrafttreten des geänderten § 309
Nummer 13 BGB vereinbart wurden. Die Inhaltskontrolle von Schriftformklauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die davor vereinbart wurden, soll sich weiterhin nach
dem § 309 Nummer 13 BGB a. F. richten. Eine besondere Übergangsregelung zur klarstellenden
Änderung des § 675a BGB ist nicht erforderlich.
– 20 –
Zu Artikel 3 (Änderung des Unterlassungsklagengesetzes – UKlaG)
Durch Artikel 3 sollen zahlreiche Vorschriften des Unterlassungsklagengesetzes geändert
werden, um die Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen durch Verbraucherverbände
und andere anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG zu erweitern
und zu verbessern. Insbesondere soll durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
11 UKlaG-E geregelt werden, dass datenschutzrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer
zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer
Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels,
des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze
im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind. Bei Datenverarbeitungen
zu diesen Zwecken ist das Risiko für eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts
von Verbrauchern besonders hoch. In diesen Fällen werden die Daten
oft längere Zeit gespeichert, mit anderen Daten verknüpft, zu Profilen gebildet und vielfach
auch an Dritte weitergeben, so dass Verbraucher schnell den Überblick darüber verlieren,
wer was von ihnen weiß. Durch die Digitalisierung und durch bestimmte Geschäftsmodelle
im Internet, die auf die Kommerzialisierung von personenbezogenen Daten
aufbauen, hat die praktische Relevanz solcher Fälle in den letzten Jahren erheblich
zugenommen. Regelmäßig werden von Unternehmern zu diesen Zwecken die Daten einer
Vielzahl von Verbrauchern in gleicher Weise erhoben, verarbeitet und genutzt, so
dass im Falle der Unzulässigkeit der Datenverarbeitung das Persönlichkeitsrecht vieler
Verbraucher erheblich verletzt wird. Die einzelnen Verbraucher können häufig schon nicht
erkennen, wer ihre Daten zu welchen Zwecken erhebt und wie diese Daten genutzt, verarbeitet
oder an Dritte übermittelt werden. Auch wenn sie sich darüber bewusst sind, können
sie vielfach nicht erkennen, ob eine Datenerhebung, Datenverarbeitung oder Datennutzung
gegen Datenschutzrecht verstößt. Viele Verbraucher schrecken davor zurück,
selbst wenn sie wissen, dass ihre Daten von Unternehmern unzulässig erhoben, verarbeitet
und genutzt werden, dagegen rechtlich vorzugehen, weil sie Mühen und Kosten der
Rechtsdurchsetzung scheuen, insbesondere wenn sie ihre Rechte gegen große, marktmächtige
oder ausländische Unternehmen durchsetzen müssen. Deshalb ist es zweckmäßig,
in diesen Fällen neben den individuellen Ansprüchen der einzelnen Verbraucher
auch Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz vorzusehen, mit denen gegen
solche unzulässigen Datenerhebungen, Datenverarbeitungen und Datennutzungen durch
Abmahnungen und Klagen vor den Zivilgerichten vorgegangen werden kann. Von § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E nicht erfasst werden datenschutzrechtliche Vorschriften,
soweit sie die Zulässigkeit der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung
zu anderen als den dort genannten Zwecken regeln.
Nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen datenschutzrechtliche Vorschriften,
die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten
durch Unternehmer regeln, wenn der Unternehmer die Daten nur zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Pflichten erhebt, verarbeitet oder nutzt. Dasselbe gilt in der Regel für die Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung von Daten eines Verbrauchers, die der Begründung,
Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnisses mit dem Verbraucher dienen. In vielen Fällen werden von Unternehmern
zur Erfüllung von solchen vertraglichen Pflichten nur wenige personenbezogene
Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. Oft benötigt der Unternehmer zur Erfüllung seiner
vertraglichen Pflichten aus einem Vertrag mit einem Verbraucher nur den Namen des
Verbrauchers sowie dessen Liefer- oder Rechnungsanschrift, bei Fernabsatzgeschäften
auch die E-Mail-Adresse. Werden Daten, die zur Begründung, Durchführung oder Beendigung
eines Vertrages mit dem Verbraucher erhoben wurden, vom Unternehmer auch zu
den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken verarbeitet oder
genutzt, fällt diese Datenverarbeitung und Datennutzung unter § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
11 UKlaG-E.
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Neben diesen Änderungen sollen im Unterlassungsklagengesetz vor allem noch zusätzliche
Regelungen getroffen werden, um einer missbräuchlichen Geltendmachung der dort
geregelten Ansprüche noch besser entgegenzuwirken.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 2 UKlaG)
Durch die Änderung des § 2 UKlaG soll vor allem geregelt werden, dass datenschutzrechtliche
Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung Verarbeitung oder Nutzung von
Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung,
des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsoder
Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren
kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E sind. Außerdem soll der Unterlassungsanspruch
durch einen Beseitigungsanspruch ergänzt werden, um künftig noch wirksamer gegen
Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze vorzugehen.
Zu Buchstabe a
Aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen in § 2 Absatz 1 UKlaG ist auch die Überschrift
der Vorschrift anzupassen.
Zu Buchstabe b
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG können Verbraucherverbände und andere Stellen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG von denjenigen Unterlassung verlangen, die in anderer Weise
als durch Verwendung und Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbraucherschutzgesetzen
zuwiderhandeln. Es ist umstritten, ob datenschutzrechtliche Vorschriften
Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind. Durch
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll gesetzlich bestimmt werden, dass datenschutzrechtliche
Vorschriften, die die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
von Verbraucherdaten durch Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Marktund
Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits-
oder Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu
vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind.
Die Verbraucherschutzverbände und die anderen anspruchsberechtigten Stellen sollen
künftig nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf nach § 1 UKlaG haben, wenn
durch das Verwenden und Empfehlen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Alle anspruchsberechtigten Stellen
sollen künftig nach § 2 Absatz 1 UKlaG auch Ansprüche geltend machen können, wenn
ein Unternehmer in anderer Weise als durch das Verwenden oder Empfehlen von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, welche
die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten zu
den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken regeln. Auch diese
neuen Ansprüche wegen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften sollen wie
alle anderen Ansprüche nach § 2 Absatz 1 UKlaG nicht auf Verbraucherverbände beschränkt
werden. Für einen wirksamen Verbraucherschutz ist es zweckmäßig, dass auch
die Wirtschaftsverbände nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG und die Kammern
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UKlaG die neuen Ansprüche geltend machen können.
Auch wenn Unternehmer durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften verstoßen, können alle anspruchsberechtigten Stellen die
Ansprüche nach § 1 UKlaG geltend machen. Dasselbe gilt für Ansprüche nach § 8 Absatz
1 UWG wegen Verstoßes gegen § 3 UWG. Ein solcher Anspruch kann – unabhängig
von der geplanten Regelung im Unterlassungsklagengesetz – auch bestehen, wenn datenschutzrechtlichen
Vorschriften zuwidergehandelt wird. Auch datenschutzrechtliche
Vorschriften können nämlich gesetzliche Vorschriften sein, die dazu bestimmt sind, im
– 22 –
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen solche
Marktverhaltensvorschriften ist nach § 4 Nummer 11 UWG unlauter. Solche unlauteren
geschäftlichen Handlungen sind nach § 3 Absatz 1 UWG unzulässig, wenn sie geeignet
sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern
spürbar zu beeinträchtigen. Es wäre deshalb nicht folgerichtig, wenn die neuen Ansprüche
nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E wegen
Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften nur für die Verbraucherverbände
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG und nicht auch für die anderen anspruchsberechtigten
Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 UKlaG geschaffen würden.
Dies gilt umso mehr, als bei den Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die in § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E aufgeführten datenschutzrechtlichen Vorschriften eine missbräuchliche
Geltendmachung nicht zu erwarten ist. Verstöße gegen diese datenschutzrechtlichen
Vorschriften lassen sich nicht einfach feststellen und abmahnen. Schon das
Feststellen solcher Verstöße setzt oft längere gründliche Recherchen voraus und erfordert
neben besonderen datenschutzrechtlichen auch technische Kenntnisse. Deshalb ist es
wünschenswert, dass nicht nur die Verbraucherverbände, sondern auch die Wirtschaftsverbände,
wie z. B. die Wettbewerbszentrale und Kammern, die über das nötige Wissen
und die Mittel verfügen, zum Schutz von Verbrauchern gegen solche Verstöße vorgehen
können.
Zu Doppelbuchstabe aa
Bisher wurde es als ausreichend erachtet, in § 2 UKlaG bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze
Unterlassungsansprüche vorzusehen, um wirksamen Rechtsschutz zu
gewährleisten. Ebenso wie bei Rechtsverletzungen nach § 8 Absatz 1 UWG können auch
bei Zuwiderhandlungen gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG
rechtswidrige Zustände andauernder Störung geschaffen werden, die allein durch
einen Unterlassungsanspruch nicht beseitigt werden können. Vor allem auch Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können allein durch Unterlassen nicht immer
wirksam beendet werden. Wenn ein Unternehmer Verbraucherdaten unzulässig gespeichert
hat, reicht es nicht aus, dass er das Speichern künftig unterlässt. Der Unternehmer
muss auch dazu verpflichtet werden können, unzulässig gespeicherte Daten von Verbrauchern
zu löschen oder zu sperren. Um dies zu erreichen, soll in § 2 Absatz 1
Satz 1 UKlaG neben dem Unterlassungsanspruch ausdrücklich auch ein Beseitigungsanspruch
geregelt werden. Ein solcher Beseitigungsanspruch, der es den anspruchsberechtigten
Stellen ermöglicht, das Löschen oder Sperren unzulässig gespeicherter Verbraucherdaten
zu verlangen, kann nach geltendem Recht auch schon nach § 8 Absatz 1 UWG
bestehen. Für den Beseitigungsanspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sollen dieselben
Voraussetzungen gelten wie für den Beseitigungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG.
Voraussetzung für den Anspruch soll demnach das Herbeiführen einer fortdauernden Störung
sein, wobei diese Störung rechtswidrig sein muss. Inhaltlich soll der Beseitigungsanspruch
nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG wie die Ansprüche nach § 8 Absatz 1 UWG und
§ 1004 BGB durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt werden. Es sollen nur
solche Maßnahmen zur Beseitigung geschuldet sein, die geeignet und erforderlich sind,
die bestehende rechtswidrige Störung zu beseitigen, und die für den Schuldner zumutbar
sind. Inhalt und Umfang eines Beseitigungsanspruchs bei Zuwiderhandlungen gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 UKlaG-E richten sich
nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Berichtigung, Löschung und Sperrung
von Daten.
Zu Doppelbuchstabe bb
Durch die vorgesehene Änderung soll der Wortlaut des § 2 Absatz 1 Satz 2 UKlaG an den
Wortlaut der Parallelregelung in § 8 Absatz 2 UWG angepasst werden.
– 23 –
Zu Buchstabe c
Durch Buchstabe c wird § 2 Absatz 2 UKlaG-E geändert, um insbesondere zu regeln,
dass bestimmte datenschutzrechtliche Vorschriften, Verbraucherschutzgesetze im Sinne
des § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG sind.
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 UKlaG-E musste die Bezugnahme auf Artikel 10 bis 21
der Richtlinie 89/552/EWG durch eine Bezugnahme auf die Artikel 19 bis 26 der Richtlinie
2010/13/EU ersetzt werden, da die Richtlinie 89/552/EWG durch die Richtlinie
2010/13/EU abgelöst wurde.
Zu Doppelbuchstabe bb
Damit in § 2 Absatz 2 Satz 1 UKlaG eine neue Nummer 11 angefügt werden kann, ist
auch eine redaktionelle Änderung in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 UKlaG erforderlich.
Zu Doppelbuchstabe cc
Durch die Schaffung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E soll eindeutig geregelt
werden, dass bestimmte datenschutzrechtliche Vorschriften auch Verbraucherschutzgesetze
sind. Als Verbraucherschutzgesetze sollen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
11 UKlaG-E alle datenschutzrechtlichen Vorschriften angesehen werden, die die Zulässigkeit
der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten eines Verbrauchers regeln,
wenn der Unternehmer die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung,
des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeitsoder
Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren
kommerziellen Zwecken erhebt, verarbeitet oder nutzt. Die Datenerhebung,
Datenverarbeitung und Datennutzung zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E
genannten Zwecken betrifft regelmäßig immer eine Vielzahl von Verbrauchern in gleicher
Weise. Angesichts der Digitalisierung und der Geschäftsmodelle im Internet hat die Datenerhebung
und -verarbeitung von Verbraucherdaten erheblich zugenommen. Deshalb
ist es zweckmäßig, wenn Verbraucherdaten zu diesen Zwecken unzulässig erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden, neben den Individualansprüchen der betroffenen Verbraucher
auch Ansprüche von Verbraucherverbänden- und anderen klageberechtigten Stellen
zu schaffen, um die datenschutzrechtlichen Vorschriften im Interesse des Verbraucherschutzes
durchzusetzen.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E erfasst Fälle der Datenverarbeitung, durch die
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung von Verbrauchern besonders gefährdet
werden kann. Das ist bei der Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zu
den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken regelmäßig gegeben.
Auch im Datenschutzrecht gibt es spezielle Regelungen für die Datenerhebung, Datenverarbeitung
und Datennutzung für solche kommerzielle Zwecke, z. B. für die Datenerhebung,
Datenverarbeitung und Nutzung zu Zwecken der Werbung, des Adresshandels,
der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien oder der Erstellung
von Profilen bei der Nutzung von Telemedien. Nicht nur der Adresshandel, worunter alle
Aktivitäten verstanden werden, die darauf abzielen, Werbetreibenden personenbezogene
Daten zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe sie Personen ansprechen können, birgt
erhebliche Gefährdungen für Verbraucher. Dasselbe gilt auch für die Fälle des sonstigen
Datenhandels nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 UKlaG, worunter mit Ausnahme des
Adresshandels alle Fälle gefasst werden können, in denen ein Unternehmer geschäftsmäßig
Dritten Verbraucherdaten zur Verfügung stellt. Zu denken ist z. B. an die bekanntgewordenen
Fälle des unzulässigen Handels mit Kontendaten. Dasselbe gilt für die Datenerhebung,
Datenverarbeitung und Datennutzung zu Zwecken der Bildung von Persönlichkeitsprofilen,
d. h. der Zusammenführung und systematischen Verknüpfung von Einzeldaten
über eine Person, durch die über die Summe der Einzeldaten hinaus bisher nicht
– 24 –
vorhandene neue Informationen über die Persönlichkeit oder über das Verhalten der Person
gewonnen werden, wie z. B. Informationen über die wirtschaftliche Situation, den Gesundheitszustand
oder die persönlichen Vorlieben und Interessen der betroffenen Person.
Die durch die Bildung von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen gewonnenen Informationen
können erhebliche Auswirkungen für Verbraucher haben, wenn sie dazu genutzt werden,
das Verhalten oder die Marktchancen von Verbrauchern zu beeinflussen (z. B. Scoring).
Mit den aufgeführten Zwecken sollen alle digitalen Dienstleistungen und Produkte
erfasst werden, die Verbraucherdaten z. B. mittels Cookies oder sonstigen Identifizierungstechniken
zu Zwecken der Profilbildung, der Werbung oder des Datenverkaufs erheben.
Neben der Datenverarbeitung zu diesen ausdrücklich genannten Zwecken sollen aber
auch die Fälle erfasst werden, in denen ein Unternehmer Daten von Verbrauchern für
vergleichbare kommerzielle Zwecke erhebt, verarbeitet oder nutzt. Gemeint ist jede Datenverarbeitung
zu Zwecken, bei der der Unternehmer die Daten für sich oder einen Dritten
in vergleichbarer Weise wirtschaftlich nutzt wie bei den ausdrücklich aufgeführten
Zwecken. Dadurch soll die Vorschrift zukunfts- und entwicklungsoffen gestaltet werden,
damit auch neue Formen der Kommerzialisierung von Verbraucherdaten, die aufgrund der
künftigen Entwicklung der Informationstechnik oder neuer Nutzungen möglich werden,
erfasst werden können. Dies soll insbesondere auch ermöglichen, Ansprüche nach § 2
Absatz 1 Satz 1 UKlaG in den Fällen geltend zu machen, in denen Verbraucherdaten zunächst
ohne Angabe eines bestimmten Zwecks unzulässig auf Vorrat erhoben oder gespeichert
werden, um die Daten der Verbraucher dann für eigene Erwerbszwecke zu nutzen.
Keine Datenverarbeitung zu einem vergleichbaren kommerziellen Zweck liegt vor, wenn
personenbezogene Daten nur zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden, wie z. B. bei Datenverarbeitungen zu Erfüllung der Pflichten aus §
25h des Kreditwesengesetzes (Sorgfaltspflicht von Kreditinstituten zur Aufdeckung und
Meldung des Verdachts der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung) oder des § 10 des
Kreditwesengesetzes (Pflicht der Kreditinstitute zur Einrichtung von Ratingsystemen zur
Ermittlung von Ausfallrisiken der Kunden). Auch eine Datenverarbeitung, die allein der
Begründung, Durchführung oder Beendigung von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen
Schuldverhältnissen zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher
dient, ist keine Datenverarbeitung zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken im Sinne
des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG. Dies wird in § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG-E
ausdrücklich klargestellt. Wenn es sich allerdings um Verträge eines Unternehmers handelt,
deren Vertragsgegenstand die Daten eines Verbrauchers sind, die durch den Vertrag
kommerzialisiert werden sollen, dann fällt die Datenverarbeitung zur Erfüllung vertraglicher
Pflichten aus solchen Verträgen unter § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E.
Dies ist z. B. der Fall, wenn sich ein Unternehmen in einem Vertrag verpflichtet, einem
Dritten personenbezogene Daten von Verbrauchern zu verkaufen, dann fällt die Datenverarbeitung,
die erforderlich ist, damit der Verkäufer dem Käufer die gekauften Daten
überlassen kann, unter § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E.
Der Verbraucherbegriff des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E entspricht dem
Verbraucherbegriff des § 13 BGB. Die Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers
setzt danach voraus, dass das Beschaffen der personenbezogenen Daten über
den Betroffenen im Zusammenhang mit einem rechtsgeschäftlichen Handeln des Betroffenen
steht. Das liegt insbesondere auch vor, wenn Daten eines Betroffenen im Zusammenhang
mit der Nutzung von Telemedien, wie z. B. Internetsuchmaschinen, E-Mail-
Diensten oder sozialen Netzwerken erhoben werden. Erfasst wird aber nicht nur das Tätigen
eines Rechtsgeschäfts, insbesondere der Abschluss eines Vertrages oder dessen
Abwicklung. Ein Betroffener ist oft auch schon im Vorfeld eines Rechtsgeschäfts, insbesondere
bei der Vertragsanbahnung, als Verbraucher anzusehen. Ein Betroffener ist als
Verbraucher anzusehen, wenn zwischen der Stelle, die Daten erhebt, und dem Betroffenen,
über den Daten erhoben werden, ein Schuldverhältnis nach § 311 Absatz 2 BGB
– 25 –
durch Anbahnung eines Vertrages oder durch ähnliche geschäftliche Kontakte entsteht.
Das rechtsgeschäftliche Handeln darf allerdings nicht einer gewerblichen Tätigkeit des
Betroffenen oder einer beruflichen Tätigkeit des Betroffenen als Selbständiger zuzurechnen
sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die über einen Betroffenen erhobenen
Daten als Daten anzusehen, die über einen Verbraucher erhoben wurden.
Erfasst werden sollen alle innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften, die die Zulässigkeit
der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten regeln, wenn diese von
einem Unternehmer zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E erhoben, verarbeitet
oder genutzt werden. Darunter können datenschutzrechtliche Vorschriften in
Rechtsakten der Europäischen Union, Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes
und der Länder sowie bereichsspezifische datenschutzrechtliche Vorschriften in anderen
Gesetzen und Verordnungen fallen. Nicht erfasst werden sollen datenschutzrechtliche
Vorschriften, deren Einhaltung nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Erhebung,
Verarbeitung oder Nutzung der Verbraucherdaten ist, wie z. B. die Vorschriften über die
Bestellung von Datenschutzbeauftragten.
Die datenschutzrechtlichen Vorschriften müssen für einen Unternehmer gelten, wenn er
Verbraucherdaten zu den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken
erhebt, verarbeitet oder nutzt. Eine Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen
Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer liegt vor, wenn ein Unternehmer
Daten verarbeitet und nutzt, die er zuvor selbst über den Verbraucher erhoben hat. Eine
solche Verarbeitung und Nutzung von Verbraucherdaten liegt aber auch vor, wenn der
Unternehmer Daten verarbeitet oder nutzt, die ein Dritter über einen Verbraucher erhoben
und dem Unternehmer übermittelt hat.
Erfasst werden alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, die Unternehmer für eine zulässige
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten zu den in § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E genannten Zwecken beachten müssen. Das können sowohl
Vorschriften sein, die nur für Unternehmer gelten, als auch Vorschriften, die für Unternehmer
und andere datenverarbeitende Stellen gelten. Die Vorschriften müssen auf die
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten anwendbar sein. Dies sind
sowohl Vorschriften, die ausdrücklich den Umgang mit Verbraucherdaten regeln, als auch
Vorschriften, die – wie z. B. die Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz, in den Landesdatenschutzgesetzen,
im Telekommunikationsgesetz oder im Telemediengesetz –
nicht nur für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Verbrauchern gelten, sondern
auch für den Umgang mit personenbezogenen Daten anderer Betroffener. Wird gegen
datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, die nicht nur für Unternehmer gelten,
dann liegt eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2
Absatz 1 Satz 1 UKlaG aber nur vor, wenn durch einen Unternehmer gegen die datenschutzrechtliche
Vorschrift verstoßen wurde und dieser Verstoß personenbezogene Daten
von Verbrauchern betrifft. Deshalb können Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG-E
wegen Zuwiderhandlung gegen Verbraucherschutzgesetze nach § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 11 UKlaG-E nur gegenüber Unternehmern bestehen.
Zu Doppelbuchstabe dd
Der neue § 2 Absatz 2 Satz 2 UKlaG dient der Konkretisierung des in § 2 Absatz 2 Satz 1
Nummer 11 UKlaG verwendeten Begriffs der „vergleichbaren kommerziellen Zwecke“. Mit
dem Begriff sollen Datenverarbeitungen zu Zwecken erfasst werden, bei der der Unternehmer
die Daten für sich oder einen Dritten in vergleichbarer Weise zu seinem wirtschaftlichen
Nutzen erhebt und verwendet, wie bei den anderen dort ausdrücklich aufgeführten
besonderen Zwecken. Nicht erfasst werden sollen die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung der Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der
Begründung, der Durchführung oder der Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder
rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem betroffenen Verbraucher. Bei diesen
in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG aufgeführten Zwecken handelt es sich zwar
– 26 –
auch um kommerzielle Zwecke, da auch diese regelmäßig dazu dienen, den wirtschaftlichen
Erwerb des Unternehmers zu fördern. Die in § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG
genannten kommerziellen Zwecke sind allerdings den in § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer
11 UKlaG-E aufgeführten besonderen Zwecken nicht vergleichbar. Anders als bei
Datenerhebungen zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des
Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- oder Nutzungsprofilen,
des Adresshandels oder des sonstigen Datenhandels gebraucht der Unternehmer bei
Datenverarbeitungen zu Zwecken des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BDSG die Daten
nur als Hilfsmittel zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Verbraucher. Wegen des
Umfangs und der Bedeutung von Datenverarbeitungen zu Zwecken des § 28 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 BDSG soll für den Rechtsverkehr klar geregelt werden, dass diese nicht
vom Anwendungsbereich des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 UKlaG-E erfasst werden.
Zu Buchstabe d
Die für die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 Satz 1 UKlaG geltende Regelung, die dem Missbrauch
der Ansprüche, insbesondere durch sogenannte Abmahnvereine vorbeugen soll,
wird durch eine neue allgemeine Missbrauchsregelung für alle Unterlassungs-, Widerrufsund
Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz ersetzt. Diese neue
Missbrauchsregelung soll künftig in dem neuen § 2b UKlaG geregelt werden.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 2a UKlaG)
Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Aufhebung des § 2 Absatz 3 UKlaG und der
Einführung des neuen § 2b UKlaG.
Zu Nummer 3 (§ 2b UKlaG – neu)
Um einem Missbrauch der Unterlassungs-, Widerrufs- und Beseitigungsansprüche nach
dem Unterlassungsklagengesetz besser vorzubeugen, soll der Anwendungsbereich der
Missbrauchsregelung, die bisher in § 2 Absatz 3 UKlaG geregelt ist, erweitert werden. Die
Missbrauchsregelung soll künftig auch für die Ansprüche nach § 1 UKlaG gelten. Der Inhalt
der Missbrauchsregelung soll an den der Missbrauchsregelung in § 8 Absatz 4 UWG
angepasst werden. Wie in § 8 Absatz 4 Satz 2 UWG soll auch in § 2b Satz 2 UKlaG ein
besonderer Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten vorgesehen werden. Dieser
Anspruch soll jedem zustehen, gegen den Unterlassungs-, Widerrufs- oder Beseitigungsansprüche
nach dem Unterlassungsklagengesetz missbräuchlich geltend gemacht
wurden.
Zu Nummer 4 (Änderung des § 3 UKlaG)
Zu Buchstabe a
Die Änderung in § 3 Absatz 1 Satz 1 UKlaG ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 2
Absatz 1 Satz 1 UKlaG.
Zu Buchstabe b
Die Richtlinie 98/27/EG wurde durch die Richtlinie 2009/22/EG abgelöst. Deshalb wird die
Vorschrift neugefasst, um die Bezugnahmen auf die Richtlinie anzupassen.
Mit der Änderung soll § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UKlaG wieder den gleichen Inhalt
erhalten wie die Parallelvorschrift in § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG. Wirtschaftsverbände
sollten unter den gleichen Voraussetzungen nach dem Unterlassungsklagengesetz anspruchsberechtigt
sein, wie sie es nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
sind. Dies ist zweckmäßig, weil in vielen Fällen Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz
und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb auch nebeneinander bestehen
können. Auch die Anspruchsberechtigung der Verbraucherverbände und der
– 27 –
Kammern ist im Unterlassungsklagengesetz und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
deshalb gleich geregelt.
Zu Nummer 5 (Änderung des § 4 UKlaG)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung des § 4 Absatz 1 UKlaG wird das Bundesamt für Justiz gesetzlich verpflichtet,
die Liste der qualifizierten Einrichtungen stets in aktueller Fassung auf seiner
Internetseite zu veröffentlichen. Damit soll gewährleistet werden, dass jedermann zu jeder
Zeit einfach und zuverlässig feststellen kann, ob ein Verband in die Liste der qualifizierten
Einrichtungen eingetragen ist und damit zu den anspruchsberechtigten Stellen nach § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG gehört. Bisher übermittelt das Bundesministerium der
Justiz und für Verbraucherschutz die Liste der qualifizierten Einrichtungen jährlich zwei
Mal an die Europäische Kommission. Dazu ist Deutschland durch Artikel 4 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/22/EG verpflichtet. Diese Aufgabe soll auf das Bundesamt für Justiz übertragen
werden.
Zu Buchstabe b
Die Voraussetzungen, die Verbände für die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
erfüllen müssen, sollen klarer und verständlicher geregelt werden. Die satzungsmäßigen
Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste bleiben unverändert. Die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Eintragung werden konkretisiert. Durch § 4 Absatz
2 Satz 1 Nummer 3 UKlaG werden die Anforderungen an die Tätigkeit einer qualifizierten
Einrichtung eingehender geregelt. Um in die Liste nach § 4 Absatz 1 UKlaG eingetragen
zu werden, müssen die satzungsmäßigen Aufgaben, d. h. die nicht gewerbsmäßige
Wahrnehmung von Verbraucherinteressen durch Aufklärung und Beratung, auch dauerhaft
wirksam und sachgerecht erfüllt werden. Das heißt, ein Verbraucherverband muss
während seines Bestehens entsprechend der Regelungen in seiner Satzung auch tatsächlich
nicht gewerbsmäßig Verbraucheraufklärung und -beratung betreiben. Dies muss
er sowohl organisatorisch als auch inhaltlich sachgerecht und wirksam tun. Er muss über
die notwendige finanzielle und organisatorische Ausstattung verfügen, um seine satzungsmäßigen
Aufgaben zu erfüllen. Die Verbraucheraufklärung und -beratung muss im
ausschließlichen Interesse der Verbraucher betrieben werden. Sie darf insbesondere
nicht eigenen wirtschaftlichen Interessen des Verbandes oder Dritter dienen. Die Verbraucheraufklärung
und -beratung muss wirksam sein, d. h. einen solchen Umfang und
eine solche Verbreitung haben, dass sie für eine größere Anzahl von Verbrauchern im
Tätigkeitsbereich des Verbandes merkbar ist. Zeigt sich, dass ein Verband nach seiner
Eintragung in die Liste keine oder nur noch sporadische Verbraucheraufklärung
der -beratung betreibt oder dass die Verbraucheraufklärung oder -beratung inhaltlich nicht
sachgerecht oder nicht wirksam ist, dann ist die Eintragung des Verbandes nach § 4 Absatz
2 Satz 5 UKlaG zurückzunehmen.
Zu Buchstabe c
Die Verordnungsermächtigung in § 4 Absatz 5 UKlaG ist wegen der Umbenennung des
Bundesministeriums der Justiz in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
zu ändern.
Zu Nummer 6 (Änderung des § 4a UKlaG)
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung soll die Verweisung in § 4a Absatz 1 Satz 1 UKlaG auf die Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 redaktionell angepasst werden.
– 28 –
Zu Buchstabe b
In § 4a Absatz 1 Satz 2 UKlaG muss als Folgeänderung die Verweisung geändert werden,
da § 2 Absatz 3 UKlaG, auf den bisher verwiesen wird, aufgehoben und durch § 2b
UKlaG ersetzt werden soll.
Zu Nummer 7 (§ 12a UKlaG-neu)
Mit § 12a UKlaG-E soll in Verfahren nach § 2 UKlaG, die Ansprüche wegen Zuwiderhandlungen
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften zum Gegenstand haben, die Anhörung
der zuständigen inländischen Datenschutzbehörde vorgesehen werden.. Eine zuständige
ausländische Datenschutzbehörde soll nicht beteiligt werden müssen. Die Anhörungspflicht
stellt sicher, dass der Sachverstand der Datenschutzbehörden für die Verfahren
genutzt werden kann. Durch das Anhörungsrecht soll auch gewährleistet werden, dass
die zuständige inländische Datenschutzbehörde über ein Verfahren nach § 2 UKlaG, das
ihre Zuständigkeit betrifft, informiert wird und sich in dem Verfahren äußern kann. Die zuständigen
Datenschutzbehörden werden so über mögliche Zuwiderhandlung gegen datenschutzrechtliche
Vorschriften unterrichtet. Sie können dann ggf. auch selbst tätig werden,
um die Vorwürfe zu untersuchen.
Die Vorschrift ist § 8 Absatz 2 UKlaG nachgebildet. Die für diese Vorschrift entwickelten
Grundsätze können auf § 12a UKlaG übertragen werden. Die zuständigen Datenschutzbehörden
sollen sich im Klageverfahren und grundsätzlich auch in Verfahren des einstweiligen
Rechtschutzes äußern können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren soll eine
Anhörung aber nur vorgesehen werden, wenn mündlich verhandelt wird. Wird die einstweilige
Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, soll keine Pflicht zur Anhörung
der zuständigen Datenschutzbehörde bestehen.
Zu Nummer 8 (Änderung der Überschrift des Abschnitts 3)
Die Überschrift des Abschnitts 3 ist nach Änderung des § 13 UKlaG nicht mehr ganz zutreffend
und muss deshalb angepasst werden.
Zu Nummer 9 (Änderung des § 13 UKlaG)
Durch die Änderung soll insbesondere der Auskunftsanspruch nach § 13 Absatz 1 UKlaG
so gefasst werden, dass Auskunft zur Durchsetzung aller Unterlassungs-, Widerrufs-, oder
Beseitigungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz verlangt werden kann.
Zu Buchstabe a
Durch Buchstabe a wird § 13 Absatz 1 UKlaG geändert.
Zu Doppelbuchstabe aa
In § 13 Absatz 1 Nummer 1 UKlaG ist die Verweisung auf die Richtlinie 98/27/EG durch
eine Verweisung auf die Richtlinie 2009/22/EG zu ersetzen, die die Richtlinie 98/27/EG
abgelöst hat.
Zu Doppelbuchstabe bb
Der Auskunftsanspruch nach § 13 Absatz 1 UKlaG, der bisher nur zur Durchsetzung von
Ansprüchen nach § 1 oder § 2 UKlaG bestand, soll künftig zur Durchsetzung auch aller
anderen Unterlassungsansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz bestehen.
– 29 –
Zu Buchstabe b
§ 13 Absatz 3 UKlaG muss an die Änderung des § 13 Absatz 1 UKlaG angepasst werden.
Aufgrund der Ausdehnung des Anwendungsbereichs ist auch der Erstattungsanspruch
des Auskunftsberechtigten nach § 13 Absatz 3 Satz 2 UKlaG entsprechend zu ändern.
Zu Nummer 10 (Änderung des § 13a UKlaG)
§ 13a UKlaG muss redaktionell an die Änderung des § 13 Absatz 1 UKlaG angepasst
werden.
Zu Nummer 11 (Änderung des § 14 UKlaG)
Die Änderungen dienen insbesondere der Anpassung der Verordnungsermächtigungen in
§ 14 Absatz 2 und 3 UKlaG.
Zu Buchstabe a
Mit der Änderung wird eine falsche Zeichensetzung in § 14 Absatz 1 Nummer 4 UKlaG
berichtigt.
Zu Buchstabe b
Die Verordnungsermächtigung in § 14 Absatz 2 UKlaG ist wegen der Umbenennung des
Bundesministeriums der Justiz in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
zu ändern.
Zu Buchstabe c
Die Verordnungsermächtigung in § 14 Absatz 3 UKlaG ist wegen der Umbenennung des
Bundesministeriums der Justiz in Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie zu ändern.
Zu Nummer 12 (Aufhebung des § 16 UKlaG)
§ 16 UKlaG ist obsolet geworden und soll deshalb aufgehoben werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG)
Die Änderungen in § 8 UWG sind insbesondere Folgeänderungen zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes.
Zu Nummer 1 (Änderung des § 8 Absatz 3)
Durch die Änderungen wird gewährleistet, dass die § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 UWG
und § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 UKlaG gleich formuliert sind.
Zu Buchstabe a
Durch die sprachliche Anpassung wird das Gewollte wie in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 UKlaG-E verständlicher geregelt. Der Inhalt der Vorschrift ändert sich dadurch
nicht.
Zu Buchstabe b
Die Richtlinie 98/27/EG wurde durch die Richtlinie 2009 abgelöst. Deshalb wird die Vorschrift
neugefasst, um die Bezugnahmen auf die Richtlinie anzupassen.
– 30 –
Zu Nummer 2 (Änderung des § 8 Absatz 5)
Die Änderung in § 8 Absatz 5 UWG ist eine Folgeänderung zur Änderung des § 13 UKlaG.
Zudem wird klargestellt, dass der Auskunftsanspruch entsprechend § 13 UKlaG
nicht nur zur Durchsetzung der Unterlassungsansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG besteht,
sondern auch zur Durchsetzung der dort geregelten Beseitigungsansprüche.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Zu Satz 1
Die Änderung des § 309 Nummer 13 BGB und Artikel 2, der eine Übergangsvorschrift zu
dieser Änderung enthält, sollen erst nach einer Übergangszeit von sechs Monaten in Kraft
treten. Unternehmen, die Schriftformklauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verwenden, haben so ausreichend Zeit, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die
Änderung des § 309 Nummer 13 BGB anzupassen.
Zu Satz 2
Die übrigen Regelungen des Gesetzes sollen schon am Tag nach der Verkündung in
Kraft treten, da ein schnelles Inkrafttreten dieser Regelungen wünschenswert ist.
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