Orientierungshilfe Cloud Computing
Für das Cloud Computing ergeben sich dabei sowohl aus Sicht
des Datenschutzes als auch der Datensicherheit folgende Besonderheiten:
· Vermeintlich als anonymisiert angesehene Daten (vgl. § 3 Abs. 6 BDSG) können
durch ihre Verarbeitung in der Cloud reidentifizierbar werden, weil verschiedene
Beteiligte über Zusatzwissen verfügen, mit dem eine Reidentifizierung möglich
ist.7 Für die verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG) muss daher deutlich werden,
in welchem Rahmen Datenschutzbestimmungen einzuhalten sind.
· Bei der Anwendung von Cloud-Services und der Bereitstellung von ITDienstleistungen
werden regelmäßig mehrere Beteiligte tätig. Hier ist von Bedeutung,
wie deren Beziehungen zueinander datenschutzrechtlich zu bewerten sind
und wie vor allem die verantwortliche Stelle ihren Verpflichtungen nachkommt.
· Die verantwortliche Stelle hat die Rechtmäßigkeit der gesamten Datenverarbeitung
zu gewährleisten, insbesondere muss sie ihren Löschpflichten nachkommen
(§ 35 Abs. 2 BDSG), unrichtige Daten berichtigen (§ 35 Abs. 1 BDSG), für eine
Sperrung von Daten sorgen (§ 35 Abs. 3 BDSG) und dem Betroffenen (§ 3 Abs. 1
BDSG) u. a. Auskünfte über die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit
sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, erteilen (§ 34 Abs. 1 BDSG).
Zur Erfüllung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen muss die verantwortliche
Stelle besondere Vorkehrungen treffen.
· Zu untersuchen ist die Zulässigkeit grenzüberschreitender Datenverarbeitungen.
Bei Clouds, die international verteilt sind und sich auch über Staaten außerhalb
des EWR erstrecken, ist eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener
Daten in Drittstaaten erforderlich.
· Aus technisch-organisatorischer Sicht müssen vor allem besondere Vorkehrungen
für die ordnungsgemäße Löschung und Trennung von Daten sowie für die
Sicherstellung von Transparenz, Integrität und Revisionsfähigkeit der Datenverarbeitung
getroffen werden.
Bei Nichteinhaltung der Datenschutzbestimmungen drohen der verantwortlichen Stelle
haftungsrechtliche Konsequenzen, indem diese gegenüber den Betroffenen zum
Schadensersatz verpflichtet ist, Bußgelder verhängt oder Anordnungen (§ 38 Abs. 5
BDSG) verfügt werden können. Weiterhin entstehen bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung
von Daten gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde und den Betroffenen
Informationspflichten (§ 42a BDSG).
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