Oberlandesgericht Köln, 20 U 83/16 vom 30.09.2016
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Auf die Berufung des Klägers gegen das am 6. April 2016 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 251/15 – wird das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und es wird festgestellt, dass die Beklagte wegen der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26. August 2013 – 2 O 102/13 – an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen Datenweitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten des Klägers verpflichtet ist, diesem den daraus entstandenen und zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen dem Kläger zu 5 % und der Beklagten zu 95 % zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e
I.
Nachdem der Kläger seinen auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrag nach Klageabweisung durch das Landgericht nicht weiterverfolgt, streiten die Parteien im Berufungsverfahren noch darum, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
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Der Kläger, seinerzeit Angestellter der U AG, deren Konzern auch die beklagte Versicherungsgesellschaft angehört, schloss 2010 mit dieser einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Als er zwei Jahre später Berufsunfähigkeit u.a. wegen Depressionen geltend machte und Leistungen aus der Versicherung beantragte, ergab die von der Beklagten durchgeführte Leistungsprüfung, dass der Kläger nach ärztlicher Auskunft bei der Antragstellung verschiedene Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungen wegen Störungen im psychischen Bereich nicht angegeben hatte. Die Beklagte lehnte daraufhin Leistungen ab, focht den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise Rücktritt und Kündigung. Die daraufhin vom Kläger erhobene Zahlungsklage wies das Landgericht Hannover mit Urteil vom 26. August 2013 – 2 O 102/13 – (GA 8-16) mit der Begründung ab, die Beklagte habe ihre auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung aufgrund arglistiger Täuschung durch den Kläger wirksam angefochten. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien schließlich vor dem Oberlandesgericht Celle am 13. Dezember 2013 einen Abfindungsvergleich (Beiakte, Bl. 135), durch den der Versicherungsvertrag aufgehoben wurde und in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger 90.000 € zu zahlen.
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Bereits zuvor hatte die Beklagte das erstinstanzliche Urteil über andere Konzerngesellschaften der U AG zugesandt, die daraufhin ihr Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger zum 15. November 2013 fristlos gekündigt hatte. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Mai 2014 – 13 Ca 479/13 – abgewiesen und die hiergegen eingelegte Berufung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 6. März 2015 – 6 Sa 896/14 – (GA 20-45) zurückgewiesen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover – 3 A 244/15 – wegen seiner Klage gegen das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, das die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des schwerbehinderten Klägers erteilt hatte, ist noch nicht entschieden.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, das Urteil des Landgerichts Hannover an die U AG weiterzugeben, da er weder eine Einwilligung zur Weitergabe erteilt habe, noch eine Erlaubnis nach dem Bundesdatenschutzgesetz vorliege. Er hat behauptet, die Weitergabe des Urteils sei nur erfolgt, um arbeitsrechtliche Schritte gegen ihn einzuleiten; aufgrund der daraufhin erfolgten Kündigung sei ihm Arbeitslohn entgangen, der nicht abschließend beziffert werden könne, solange das verwaltungsgerichtliche Verfahren laufe und eine Wiederaufnahme des arbeitsgerichtlichen Verfahrens möglich sei. Weiter hat der Kläger die Meinung vertreten, ihm stehe Schmerzensgeld wegen immateriellen Schadens zu.
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Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Belang – beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte wegen der unzulässigen Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26.08.2013, Az. 2 O 102/13, an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen, unzulässigen Weitergabe besonders geschützter personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihm den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen und noch zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Die Beklagte hat den Antrag gestellt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Ansicht vertreten, der behauptete Schaden sei bezifferbar und die Feststellungsklage daher unzulässig. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld gewähre § 7 BDSG nicht. Davon abgesehen sei sie zur Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover berechtigt gewesen, weil der Kläger seine Einwilligung hierzu erteilt habe und außerdem ein berechtigtes Interesse ihrerseits wie auch seitens der U AG vorgelegen habe. Sie hat behauptet, die Weitergabe sei allein zur Prüfung einer Strafanzeige erfolgt.
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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und seine Entscheidung zum Feststellungsantrag des Klägers im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gegen die Beklagte aus § 7 BDSG. Soweit er immateriellen Schadensersatz geltend mache, sei die Klage unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse, da eine bezifferte bzw. gegebenenfalls eine unbezifferte Leistungsklage unter Darstellung der vorgestellten Schadenshöhe möglich sei. Soweit der Kläger einen Schaden in Form entgangenen Arbeitslohnes geltend mache, sei die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 BDSG stehe ihm nicht zu.
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Die Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover sei schon keine adäquat kausale Ursache für den entgangenen Arbeitslohn. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er trotz der von ihm im Leistungsprozess gegen die Beklagte geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, derentwegen er berufsunfähig zu sein behauptet habe, tatsächlich Arbeitslohn hätte erwirtschaften können. Darüber hinaus sei die Weitergabe des Urteils von der Beklagten an die U AG nach § 28 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8 BDSG zulässig gewesen. Das ergebe sich zwar nicht bereits aus § 213 VVG, der eine Sonderreglung nur für die Erhebung, nicht jedoch für die Verarbeitung personenbezogener Daten sei. Auch seien § 28 Abs. 1, 2 BDSG nicht anwendbar, da das weitergegebene Urteil Gesundheitsdaten und damit besondere Arten personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 9 BDSG enthalte, so dass die Abs. 6 bis 9 des § 28 BDSG Anwendung fänden. Bei der Übermittlung des Urteils handele es sich gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG um ein Verarbeiten im Sinne des § 28 Abs. 6 BDSG.
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Die Weitergabe des Urteils an die U AG sei für die Geltendmachung, Ausübung bzw. Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich gewesen. Hierunter falle auch das Recht der U AG, einem Mitarbeiter zu kündigen, dem ein erhebliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Ebenso falle hierunter das Recht der Beklagten, Sorge zu tragen, dass nur solche Mitarbeiter der U AG in der verantwortungsvollen Tätigkeit der Quartalsabschlüsse und sonstigen Bilanzierungsfragen für sie tätig seien, die die Gewähr einer zuverlässigen und vertrauenswürdigen Erfüllung dieser Aufgaben böten. Der Kläger sei in einer Position tätig gewesen, in der er Zugriff auf sensible Geschäftsinformationen der Beklagten gehabt habe, die für diese von erheblicher und existentieller Bedeutung seien.
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Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung stehe kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Klägers entgegen. An seiner Schutzwürdigkeit fehle es bereits, weil er die Beklagte arglistig getäuscht habe, um einen finanziellen Vorteil zu erlangen. Es sei es unstreitig zu werten, dass er bei Vertragsschluss arglistig gehandelt habe. Ein Arbeitnehmer, der in dieser Art und Weise bewusst eine Tochtergesellschaft der Arbeitgeberin täusche, sei weder dieser gegenüber noch gegenüber der Tochtergesellschaft schützenswert. Insgesamt habe der Kläger gezeigt, einer verantwortungsvollen Tätigkeit nicht mehr gerecht zu werden. Die Beklagte habe nicht mehr davon ausgehen können, dass der Kläger seine berufliche Tätigkeit verantwortungsbewusst und loyal ihr gegenüber ausüben werde. Ihr Interesse, erheblichen wirtschaftlichen Schaden abzuwehren, von dem eine hohe Vielzahl von Arbeitnehmern, Versicherungsnehmern und anderen Unternehmen betroffen gewesen wäre, indem der Kläger nicht mehr für ihre Bilanzierung und Abschlüsse zuständig sei, überwiege deutlich das Interesse des Klägers an der Geheimhaltung seiner Daten. Arglistiges und strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber der verantwortlichen Stelle über die Vorschriften des Datenschutzes zu schützen, sei nicht Aufgabe des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei der Abwägung sei ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger durch den von ihm angestrengten Leistungsprozess diese Daten selbst öffentlich gemacht hat.
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Gegen die seinen Feststellungsantrag betreffende Entscheidung im Urteil des Landgerichts wendet sich die Berufung des Klägers, der diesen Antrag als Hauptantrag weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, das Landgericht habe einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen, bevor es den Feststellungsantrag in Bezug auf das Schmerzensgeld als unzulässig beurteilte; diese Bewertung hält er nicht für richtig und meint, ein angemessenes Schmerzensgeld sollte mindestens 30.000 € betragen. Der Kläger behauptet, die Weiterleitung des Urteils habe insbesondere aufgrund des Bekanntwerdens des Urteils und der darin enthaltenen Gesundheitsdaten in seinem früheren Arbeits- und Kollegenbereich, seiner noch nicht abgeschlossenen Verwicklung in verschiedene Prozesse und dadurch bedingten psychischen Beeinträchtigungen erheblich in seine Lebensführung eingegriffen. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe zu Unrecht lediglich § 7 BDSG als Anspruchsnorm geprüft und seine Interessenabwägung werde den gesetzlichen Vorgaben nicht gerecht. Die Höhe des (hilfsweise) bezifferten bisherigen materiellen Schadens begründet er mit der Höhe des entgangenen Verdienstes.
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Der Kläger beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts
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1. festzustellen, dass die Beklagte wegen der unzulässigen Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26.08.2013 – 2 O 102/13 – an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen, unzulässigen Datenweitergabe ihn betreffender besonders geschützter personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihm den daraus entstandenen und noch zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen,
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hilfsweise
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2. die Beklagte zu verpflichten, an ihn einen Betrag in Höhe von 284.445,00 € brutto nebst monatlichen Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf 3.450,00 € ab dem 01.12.2013, auf je weitere 6.900,00 € jeweils seit dem 1. eines jeden Monats ab dem 01.1.2014 bis zum 01.6.2016 sowie auf je weitere 37.000,00 € jeweils seit dem 01.2.2015 und dem 01.2.2016 zu zahlen, und
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3. festzustellen, dass die Beklagte wegen der unzulässigen Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover vom 26.8.2013 – 2 O 102/13 – an die U AG über andere Konzerngesellschaften der U AG und der damit verbundenen, unzulässigen Datenweitergabe ihn betreffender besonders geschützter personenbezogener Daten verpflichtet ist, ihm den daraus entstandenen materiellen wie immateriellen Schaden und noch zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser einen Betrag in Höhe von 284.445,00 € brutto nebst monatlicher Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 6.900,00 € seit dem 01.12.2013, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 37.000,00 € seit dem 01.2.2015 sowie auf weitere 37.000,00 € seit dem 01.2.2016 übersteigt.
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Die Beklagte stellt den Antrag,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und dessen Begründung. Zudem ist die Beklagte der Meinung, es fehle schlüssiger Vortrag des Klägers zur Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes, das zudem keinen Anspruch auf Schmerzensgeld biete, und auf der Ebene des § 823 Abs. 1 BGB falle die Interessenabwägung, derer es bereits für die Feststellung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedürfe, zulasten des Klägers aus. Weiter behauptet sie, aufgrund der Erkrankung des Klägers fehle es an einer Kausalität der Urteilsweiterleitung für seinen Verdienstausfall.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten des Verfahrens 2 O 102/13 des Landgerichts Hannover haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
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Der Feststellungsantrag des Klägers ist insgesamt zulässig.
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Dem von § 256 Abs. 1 ZPO geforderten Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten ihm gegenüber steht nicht entgegen, dass er einen Teil des geltend gemachten Anspruchs bei Klageerhebung bereits hätte beziffern können.
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Ein Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Einzelne bei Klageerhebung bereits entstandene Schadenspositionen stellen lediglich ein Schadensteil in diesem Sinne dar (BGH, Urt. v. 19.4.2016 – VI ZR 506/14, NZV 2016, 365). Es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Eine Feststellungsklage ist trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (st. Rspr.; s. BGH, a.a.O. m.w.N.).
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Trotz des oft missverständlich gebrauchten Ausdrucks „Schmerzensgeldanspruch“ handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch; der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vielmehr lediglich Teil der Schadensberechnung, also eine unselbstständige Schadensposition (vgl. BKO-BGB/Spindler, Stand 1.5.2016, § 253 Rn. 7, 9). Daher kann dahinstehen, ob, wie das Landgericht annimmt, der Kläger das geltend gemachte Schmerzensgeld bei Klageerhebung bereits vollständig hätte beziffern bzw. ob er bereits sämtliche Umstände hätte vortragen können, die für eine abschließende Bezifferung des Schmerzensgeldanspruchs durch das Gericht erforderlich gewesen wären, oder ob dem – abgesehen von der weiteren Entwicklung der vom Kläger geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen – auch die noch offene Frage entgegen stand, ob die ihm gegenüber von der Arbeitgeberin erklärte Kündigung sich letztlich als wirksam ergeben wird.
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Zum materiellen Teil eines etwaigen Schadens des Klägers hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass eine abschließende Bezifferung noch nicht möglich war. Zulässig ist die Feststellungsklage insofern allerdings nicht erst im Hinblick auf das noch laufende verwaltungsgerichtliche Verfahren, in dem der Kläger die behördliche Genehmigung der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses angreift. Bei Klageerhebung war auch das arbeitsgerichtliche Verfahren noch nicht abgeschlossen; über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte das Bundesarbeitsgericht noch nicht entschieden. Da die Voraussetzungen für die Erhebung einer Feststellungsklage bei Klageerhebung schon deshalb gegeben waren, war der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nicht gehalten, nachträglich von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, selbst wenn es im Laufe des Verfahrens möglich geworden wäre, seinen Schaden abschließend zu beziffern.
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Da der Kläger sich auf die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, also auf die Verletzung eines absoluten Rechts, beruft, reicht zudem für das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO, dass ein (weiterer) Schadenseintritt nicht völlig fernliegend ist.
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Der im Berufungsverfahren vom Kläger als Hauptantrag weiterverfolgte Feststellungsantrag ist auch begründet. Die Beklagte ist dem Kläger aufgrund der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover mit den darin enthaltenen Gesundheitsdaten zum Schadenersatz verpflichtet, wobei von der Schadensersatzpflicht auch ein etwaiger immaterieller Schaden des Klägers (Schmerzensgeld) umfasst ist.
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Das Landgericht hat als Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch allein § 7 BDSG geprüft, der – worauf die Beklagte hinweist – keinen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden gewährt (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 7 Rn. 32). Es kommen daneben aber weitere Anspruchsgrundlagen in Betracht, etwa aus dem bürgerlichrechtlichen Deliktsrecht, wie aus § 823 Abs. 1 BGB, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift ist, aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und aus § 826 BGB. Vorliegend kommt vor allem ein Anspruch des Klägers aus einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Beziehung mit der Beklagten in Betracht. Insoweit – wie auch bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB oder aus § 826 BGB – ist für die Annahme einer Rechts- bzw. Vertragsverletzung unerheblich, ob die Weitergabe des Urteils durch die Beklagte – was diese anzweifelt – unter das Bundesdatenschutzgesetz fällt.
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Der durch eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines PersönIichkeitsrechts Betroffene kann Ersatz des immateriellen Schadens beanspruchen, wenn die Umstände eine solche Genugtuung erfordern (BGH, Urt. v. 19.9.1961 – VI ZR 259/60, BGHZ 35, 363). Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts können auf Grund seines verfassungsrechtlichen Rangs (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG) und seiner Ähnlichkeit zum Eingriff in den Körper und die Gesundheit ein Schmerzensgeld begründen (BeckOK BGB/Spindler, Stand 1.5.2016, § 253 Rn. 16 mwN.).
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Der zwischen den Parteien vor dem Oberlandesgericht Celle am 13. Dezember 2013 geschlossene Vergleich liegt allerdings zeitlich nach der Weitergabe des Urteils durch die Beklagte und scheidet schon deshalb als Anknüpfungspunkt für vertragliche Ansprüche aus.
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Ein vertraglicher oder vertragsähnlicher Anspruch auf Schadensersatz zu Gunsten des Klägers ergibt sich jedoch schon aufgrund des Abschlusses des Berufsunfähigkeits-Versicherungsvertrags im Jahr 2010.
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War die von der Beklagten erklärte Anfechtung nicht wirksam, bestand das Vertragsverhältnis der Parteien bis zum Ablauf der im gerichtlichen Vergleich der Beklagten eingeräumten Widerrufsfrist, also bis zum Ablauf des 13. Dezember 2013. War die Arglistanfechtung wirksam, wäre sie durch den gerichtlichen Vergleich nicht nachträglich unwirksam geworden. Die Regelung unter Nr. 2, die Parteien seien sich darüber einig, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung „hiermit aufgehoben“ sei, ließe sich nicht als Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts gemäß § 144 BGB interpretieren. Eine solche Bestätigung setzt nämlich das Bestehen einer anfechtbaren Willenserklärung voraus, was seinerseits erfordert, dass ein Anfechtungsrecht noch nicht ausgeübt worden ist (BOK-BGB/Wendtland, Stand 1.5. 2016, § 144 Rn. 2).
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Sollte die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung mit der Folge anfänglicher Nichtigkeit (§ 142 Abs. 1 BGB) wirksam sein, hätte gleichwohl ein vorvertraglicher Kontakt mit rechtlichen Wirkungen zwischen den Parteien bestanden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers wäre dann aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 BGB gegeben. Nach § 311 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB bereits durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) und durch die Anbahnung eines Vertrags, bei der der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut (Nr.2).
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Die Gesundheitsdaten des Klägers, die der Beklagten durch den geschäftlichen Kontakt der Parteien bekannt geworden waren, durfte sie grundsätzlich nicht an Dritte – und damit auch nicht an die U AG, ihre Konzernmutter und Arbeitgeberin des Klägers, – weitergeben.
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Bei den Gesundheitsdaten handelt es sich um besonders sensible Daten, die als eine besondere Art personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG gesetzlich besonders geschützt sind. Dass sie vom Gesetz als besonders sensibel eingeordnet werden, ergibt sich u.a. aus § 213 VVG, der die Erhebung von Gesundheitsdaten betrifft. Ihre Weitergabe berührt das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung in besonderem Maße. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Individuums, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten – hier seiner Gesundheitsdaten – selbst zu bestimmen. Es entfaltet als objektive Norm seinen Rechtsgehalt auch im Privatrecht und strahlt so auf die Auslegung und Anwendung privatrechtlicher Vorschriften aus. Verkennt ein Gericht, das eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, in grundsätzlicher Weise den Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, verletzt es durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (BVerfG, Beschl. v. 17.7.2013 – 1 BvR 3167/08, NJW 2013, 3086 mwN.).
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Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Schuldverhältnis war die Beklagte dem Kläger gemäß § 241 Abs. 2 (evtl. in Verbindung mit § 311 Abs. 2) BGB zur Verschwiegenheit verpflichtet. Zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils gehört auch die Vertraulichkeitspflicht. Sensible Daten des anderen Teils dürfen Dritten nicht ohne Weiteres offenbart werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Vertraulichkeitspflicht nicht spezialgesetzlich oder in Vertragsbedingungen ausdrücklich geregelt ist (MüKo-BGB/Bachmann, 7. Aufl., § 241 Rn. 96).
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Die Weitergabe der im Urteil des Landgerichts Hannover enthaltenen Gesundheitsdaten des Klägers durch die Beklagte war auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger in die Weitergabe eingewilligt hätte. Die Beklagte sieht in der vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Leistungsantrag unterzeichneten formularmäßigen „Erklärung zur Verwendung/Beschaffung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtenentbindungserklärung“ (GA 130 f.) zu Unrecht eine ihr Verhalten rechtfertigende Einverständniserklärung. Richtig ist zwar, dass der Kläger darin einer „Datenverwendung zur Leistungsprüfung“ und einer „Verwendung von Gesundheitsdaten für weitere Zwecke“ zugestimmt hat. Das umfasst jedoch nicht den von der Beklagten erstinstanzlich als alleinigen und zweitinstanzlich als Hauptzweck der Urteilsweiterleitung angegebenen Grund, die Prüfung einer Strafanzeige gegen den Kläger durch die Rechtsabteilung der U AG prüfen zu lassen.
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Ob – wie die Beklagte vertritt – die Prüfung einer Strafanzeige nach einem nicht rechtskräftigen, erstinstanzlich zu Gunsten der Beklagten ausgegangenen Urteil dem Zweck der „Leistungsprüfung“ dient, ist aus Sicht des zustimmenden Versicherungsnehmers bei verständiger und seine eigenen Interessen berücksichtigenden Auslegung zumindest zweifelhaft, was gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten der Beklagten geht. Ob eine Regelung entsprechend dem Verständnis der Beklagten einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten würde, kann daher dahinstehen.
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Von den „weiteren Zwecken“ der Einwilligungserklärung: (a.) Vertragsabwicklung und Prüfung der Leistungspflicht, (b.) Prüfung der Leistungspflicht durch Datenaustausch mit einem vom Versicherungsnehmer benannten Personenversicherer, (c.) Abwicklung der Rückversicherung, (d.) Verwendung durch andere Gesellschaften/Personen innerhalb und außerhalb des U-Konzerns, denen die Beklagte Aufgaben ganz oder teilweise zu Erledigung überträgt, und (e.) Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs bei der Klärung von Ansprüchen aus dem Versicherungsverhältnis durch Nutzung einer Konzerndatenbank sowie durch Nutzung eines Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft mit Daten, könnten allenfalls (d.) – Verwendung durch andere Gesellschaften/Personen innerhalb und außerhalb des U-Konzerns zur Erledigung ihnen übertragener Aufgaben – und (e.) – Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs – thematisch einschlägig sein. Beide Zwecke umfassen aber nicht die Prüfung einer Strafanzeige gegen den Versicherungsnehmer durch einen Dritten. Sie umfassen auch nicht den Schutz Dritter oder den Schutz des Versicherers vor schädigenden Handlungen des Versicherungsnehmers außerhalb des Versicherungsvertragsverhältnisses. So wird unter d. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung damit nicht verbunden ist. Der Schlusssatz der Einwilligungserklärung: „Soweit die Weitergabe der Gesundheitsdaten im Rahmen der genannten Verwendungszwecke erforderlich ist, entbinde ich hiermit auch den Versicherer von der Schweigepflicht.“
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unterstreicht dagegen die vertragliche Schweigepflicht der Beklagten, auf deren Einhaltung der Kläger bei Unterzeichnung der Erklärung grundsätzlich weiter vertrauen durfte.
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Schließlich ist – offenbar ausgerichtet an § 3a BDSG – die Verpflichtung der Beklagten zur Beachtung der „Grundsätze der Datensparsamkeit und Datenvermeidung“ in der Einwilligungserklärung wiederholt betont. Diese Grundsätze hat die Beklagte bei der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover nicht beachtet. So weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass für die Klärung der Rechtsfrage, ob Strafanzeige erstattet werden sollte, der Konzernrechtsabteilung der U AG gegebenenfalls auch ein anonymisiertes Urteil hätte vorgelegt werden können. Und längst nicht alle Gesundheitsdaten, die im Urteil aufgeführt sind, konnten für eine solche Prüfung von Bedeutung sein. Weshalb der eigenen Rechtsabteilung der Beklagten eine hinreichende Kompetenz für die anzustellende Prüfung, die im Wesentlichen Rechtsfragen betroffen hätte, wie sie häufig im Zusammenhang mit dem Abschluss und mit der Abwicklung von Versicherungsverträgen auftreten, nicht zukam, hat die Beklagte nicht dargelegt.
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Zu Recht hat das Landgericht – anders als das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in dem vom Kläger geführten Kündigungsrechtsstreit – die Berechtigung der Beklagten zur Weiterleitung des Urteils nicht aus § 213 VVG abgeleitet, schon weil dieser lediglich eine Sonderregelung für die Erhebung, nicht jedoch auch für die Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt (Prölss/Martin/Voigt, VVG, 29. Aufl., § 213 Rn. 7).
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Ebenso zutreffend hat das Landgericht eine Rechtfertigung des Vorgehens der Beklagten nicht aus dem von ihr angegebenen Grund der Prüfung einer Strafanzeige abgeleitet.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Klägers, dieser Grund sei nur vorgeschoben, berechtigt ist. Dafür könnte sprechen, dass zu dem angestrebten Prüfungsvorgang in Bezug auf eine Strafanzeige nichts vorgetragen und eine Strafanzeige letztlich auch nicht erstattet worden ist. Ferner ergibt sich aus dem in Kopie vorliegenden Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Seite 8), dass die Beklagte sich darauf beschränkt hat, das Urteil weiterzuleiten, die schriftsätzlichen Einlassungen des Klägers im Verfahren der Konzernrechtsabteilung der U AG aber zumindest zunächst nicht übermittelt hat, was für eine seriöse rechtliche Prüfung im Hinblick auf das Vorliegen einer Straftat sicher sinnvoll gewesen wäre.
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Da bei vertraglicher oder vertragsähnlicher Bindung mit Verschwiegenheitspflicht an die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Datenweitergabe, soweit sich aus dem Vertrag oder einem spezifischen Vertragszweck nichts anderes ergibt, keine geringeren Anforderungen gestellt werden können, als sie sich aus dem Bundesdatenschutzgesetz ergeben, greifen dessen Rechtfertigungserfordernisse im Rahmen eines Vertrags- oder vertragsähnlichen Verhältnisses entsprechend auch dann ein, wenn eine Übermittlung (= Verarbeitung, § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG) von Daten in Rede steht, die an sich nicht vom Bundesdatenschutzgesetz erfasst ist. Auch an dieser Stelle kommt es daher nicht darauf an, ob die Zweifel der Beklagten an der Erfassung der Urteilsweitergabe durch dieses Gesetz berechtigt sind.
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Dem erstinstanzlichen Urteil ist darin zu folgen, dass eine Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1, 2 BDSG ausscheidet, weil auf die besonderen Arten personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 9 BDSG die Abs. 6 bis 9 des § 28 BDSG anzuwenden sind, die die Zulässigkeit einer Datenübermittlung an strengere Voraussetzungen knüpfen.
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Schon deswegen geht das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in seinem Urteil (Seite 16) zu Unrecht davon aus, dass die Übermittlung des Urteils des Landgerichts Hannover gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 b BDSG zur Verfolgung von Straftaten erforderlich gewesen sei. Hier wäre zumindest auf § 28 Abs. 8 BDSG abzustellen, wonach die Erforderlichkeit „zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung“ bestehen muss. Eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne von § 28 Abs. 8 BDSG stand aber nicht im Raum. Auch nach der Erklärung der Beklagten ging es vielmehr um die Frage, ob aufgrund der objektiven Fehlangaben des Klägers bei Vertragsschluss überhaupt eine Straftat anzunehmen war, was – wie das angefochtene Urteil verkennt – selbst bei Annahme von Arglist nicht ohne Weiteres zu bejahen wäre.
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Der Ansicht des Landgerichts, die Weitergabe des Urteils sei nach § 28 Abs. 6 Nr. 3, Abs. 8 BDSG zulässig gewesen, vermag sich der Senat ebenfalls nicht anzuschließen.
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§ 28 Abs. 6 Nr. 3 und Abs. 8 BDSG greifen schon deswegen nicht, weil die Urteilsweitergabe tatsächlich nicht aus den Gründen erfolgt ist, die das Landgericht in seinem Urteil zu ihrer Rechtfertigung herangezogen hat.
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Nach Angaben der Beklagten noch in der Klageerwiderung, etwa zwei Jahre später, war alleiniger Grund der Urteilsweiterleitung die Prüfung des „Ob“ und des „Inwieweit“ einer Strafanzeige. Nach der Berufungserwiderung war dies jedenfalls der wesentliche Grund; weitere Gründe für das damalige Handeln werden auch hier nicht genannt.
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Dass die Wahrung der Interessen der Konzernmutter, vor illoyalen Mitarbeitern geschützt zu sein, zur Zeit der Urteilsweiterleitung kein Motiv war, ebenso wenig wie die Sorge, der Kläger könne als Mitarbeiter der U AG mit Angelegenheiten der Beklagten betraut sein, ergibt sich schon daraus, dass man bei der Weiterleitung des Urteils die U AG nicht darauf hingewiesen hat, dass der Kläger ihr Angestellter war, geschweige denn in welcher Funktion er für sie tätig war. Nach dem Sachvortrag der U AG im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wie er sich aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Seite 7 f.) ergibt, ist dieser Umstand dort nur zufällig aufgefallen: Das Urteil sei zunächst dem Prozessbevollmächtigten der – hiesigen – Beklagten zugestellt worden. Der habe es an die zuständige Juristin der I Kundenservice AG gesandt, die für personelle Angelegenheiten der U AG nicht zuständig sei und es wegen des Wunsches der Beklagten auf Prüfung einer Strafanzeige an die Konzernrechtsabteilung weitergeleitet habe. Die Konzernrechtsabteilung werde von Herrn S geleitet, der im selben Haus wie der Kläger gearbeitet und deshalb gewusst habe, dass dieser bei der Beklagten beschäftigt war. Erst nachdem Herr S dies erkannt habe, habe er die Referentin Arbeitsrecht bei der U Service AG zur Prüfung „arbeitsrechtlicher Implikationen“ hinzugezogen. Auch wenn dieser Vortrag im Arbeitsgerichtsprozess gehalten wurde, um die Wahrung der Kündigungsfrist zu begründen, ist nicht ersichtlich, dass er den Sachverhalt aus Sicht der U AG nicht zutreffend wiedergibt, zumal eine andere Darstellung seitens der Beklagten nicht vorliegt.
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Wenn die Beklagte jedoch die Übermittlung der Gesundheitsdaten des Klägers nicht aus den Gründen vorgenommen hat, die das Landgericht als rechtfertigend wertet, sondern aus anderen, eine zulässige Datenübermittlung nicht rechtfertigenden Gründen, dann war die Datenübermittlung an sich schon nicht zulässig. Auf die Frage der Erforderlichkeit der Datenübermittlung und eine Abwägung widerstreitender Interessen kommt es dann grundsätzlich nicht an.
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Es könnte sich zwar die Frage stellen, ob die Übermittlung der Gesundheitsdaten des Klägers an die U AG – obwohl aus unzulässigen Gründen erfolgt – deswegen gleichwohl zulässig war, weil es möglicherweise Gründe gegeben hat, auf die die Beklagte eine zulässige Übermittlung hätte stützen können.
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Schadensersatzrechtlich ist damit die Bewertung eines rechtmäßigen Alternativverhaltens angesprochen. Ein solches wird übereinstimmend grundsätzlich für beachtlich gehalten. Schäden, die auch bei rechtmäßigem Handeln des Schädigers entstanden wären, erfasst der Schutzzweck der verletzten Norm in der Regel nicht. Letztlich beruht die Haftungsbegrenzung rechtmäßigen Alternativverhaltens auf dem Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm. Daraus ergeben sich allerdings auch Einschränkungen dieser Haftungsbegrenzung, die im Einzelnen streitig sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird die Berufung auf das rechtmäßige Alternativverhalten nur zugelassen, wenn sich der Schutzzweck der Norm primär auf den entstandenen Schaden bezieht. Sofern die Regelung ein bestimmtes Verhalten unterbinden will, ist das rechtmäßige Alternativverhalten unbeachtlich, weil das Handlungsunrecht die Schadensersatzpflicht auslöst (BGH, Urt. v. 24.10.1985 – IX ZR 91/84, BGHZ 96, 157 = NJW 1986, 576; BGH, Urt. v. 3.2.2000 – III ZR 296/98, BGHZ 143, 362 = NVwZ 2000, 1206; MüKo-BGB/Oetker, 7. Aufl., § 249, Rn. 221; BOK- BGB/Schubert, § 249 Rn. 100 f. mwN.).
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Die nicht auf Einwilligung der Betroffenen beruhende Weitergabe personenbezogener Daten soll möglichst einschränkt werden. Dieser aus dem Schutzauftrag des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Zielsetzung des Gesetzgebers dient auch das Bundesdatenschutzgesetz. Eine nicht zulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten stellt daher Handlungsunrecht dar, das unmittelbar das Recht des Betroffenen verletzt und die Schadensersatzpflicht auslöst. Es liegt im Interesse effektiven Rechtsschutzes, die nicht durch Einwilligung gedeckte Datenübermittlung lediglich dann zuzulassen, wenn sie durch einen gesetzlich gebilligten Zweck veranlasst ist. Dieser Gedanke dürfte auch der Regelung des § 4 Abs. 1 BDSG zu Grunde liegen, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, soweit das Bundesdatenschutzgesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
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Eine strikte Zweckbindung ist auch deswegen erforderlich, weil gesetzlich die Erlaubnisvoraussetzungen je nach zulässigem Zweck unterschiedlich ausgestaltet sind und die Einhaltung des gesetzlichen Prüfungsprogramms kaum gewährleistet wäre, wenn der rechtfertigende Zweck einer Maßnahme erst im Nachhinein – hier mehr als zwei Jahre später – alternativ bestimmt werden könnte. Auch der Rechtsschutz im gerichtlichen Verfahren müsste, nicht nur wegen der teilweise recht komplizierten Formulierung der einschlägigen Vorschriften, leiden, wenn die Aufgabe, den zulässigen Zweck einer angegriffenen Maßnahme zu bestimmen, nachträglich dem Gericht übertragen würde.
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Die Beklagte stellt zu Recht fest, dass Datenschutzrecht Persönlichkeitsrechtsschutz durch Verfahrensregelungen ist. Das bedeutet auch, dass die im Konfliktfall vorzunehmende Interessenabwägung den gesetzlichen Verfahrensregelungen zu folgen hat. Auf Seiten des Klägers bestand nicht allein Interesse daran, eine Täuschung im Verborgenen zu halten. Auch wenn sein Verhalten bei Vertragsschluss mit der Beklagten zu missbilligen ist, bleibt sein vom Gesetz anerkanntes und grundsätzlich schützenswertes Interesse sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. auch sein Recht, über die Verwendung seiner Gesundheitsdaten selbst entscheiden zu können. Unter welchen Voraussetzungen dieses Interesse hinter einem Interesse der Beklagten oder eines Dritten – hier seiner Arbeitgeberin – möglicherweise zurückzutreten hat, ergibt sich vorbehaltlich weitere Beschränkungen oder – hier nicht ersichtlich – Lockerungen aus dem Vertragsverhältnis der Parteien. Aus dem Umstand, dass die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Gesundheitsdaten des Klägers durch die Beklagte unter Berücksichtigung der von ihr für die Datenweitergabe angegebenen Gründe an diesen Regelungen gemessen wird, zu schließen, einem Interesse an der Vertuschung einer Täuschung durch den Kläger werde ein grundsätzlicher Vorrang gegenüber den in diesem Verfahren geltend gemachten Interessen seiner Arbeitgeberin und der Beklagten gegeben, ist daher verfehlt.
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Allerdings wäre nach Auffassung des Senats die Weiterleitung des Urteils an die U AG auch dann nicht gerechtfertigt gewesen, wenn sie tatsächlich aus den Gründen erfolgt wäre, die das Landgericht im angefochtenen Urteil zu ihrer Rechtfertigung herangezogen hat.
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Nach § 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG ist das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von besonderen Arten personenbezogener Daten für eigene Geschäftszwecke ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig, wenn dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das entgegenstehende schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegt. Geschäftszwecke der U AG, der Konzernmutter der Beklagten, sind nicht deren eigene oder solchen gleichzusetzen. Datenschutzrechtlich ist die konzernrechtliche Bindung zweier juristischer Personen grundsätzlich ohne Bedeutung. Ein Konzernprivileg ist dem deutschen Datenschutzrecht unbekannt (Forgó/Helfrich/Schneider, Betrieblicher Datenschutz 2014, S. 462).
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Nach § 28 Abs. 8 BDSG dürfen die besonderen Arten personenbezogener Daten gemäß § 3 Abs. 9, also auch Gesundheitsdaten, für einen anderen Zweck (nur) unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Nr. 1-4 (oder des Abs. 7 S. 1) BDSG übermittelt oder genutzt werden – also auch unter den Voraussetzungen des Abs. 6 Nr. 3.
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Wohl daraus leitet das Landgericht ab, das Recht der U AG, einem Mitarbeiter, dem ein erhebliches Fehlverhalten zur Last falle, zu kündigen , sei ein hinreichender Zulässigkeitsgrund für die Übermittlung des Urteils mit den Gesundheitsdaten des Klägers an die U AG. ob das im Ansatz durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist, oder ob § 28 BDSG in jedem Fall verlangt, dass die Verwendung von Daten „für eigene Geschäftszwecke“ erfolgt (so wohl Simitis, § 28 Rn. 22 ff., 171), kann offenbleiben. Denn § 28 Abs. 8 S. 1 BDSG greift zu Gunsten der Beklagten schon deswegen nicht, weil sich in Bezug auf die Übermittlung sämtlicher Gesundheitsdaten des Klägers, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Hannover ergeben, nicht sagen lässt, dass dies „erforderlich (gewesen) ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen … überwiegt.“
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Auch soweit grundsätzlich ein Interesse der U AG zu bejahen wäre, über unkorrektes Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten als ihrer Konzerntochter, für die der Kläger im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses auch tätig war, informiert zu werden, beseitigt das nicht das schutzwürdige Interesse des Klägers, dass seiner Arbeitgeberin nicht seine sämtlichen Gesundheitsdaten zur Kenntnis gebracht werden. Die konkrete Form des Vorgehens der Beklagten wäre auch unter diesem Gesichtspunkt daher nicht zulässig. Zumindest hat die Beklagte, die für die Voraussetzungen der Zulässigkeit ihres Vorgehens darlegungs- und beweisbelastet ist, nichts vorgetragen, was eine andere Bewertung nahelegen würde. Zu beachten ist, dass die Verwendung sensitiver Daten ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 BDSG grundsätzlich nur in den dort aufgeführten und abschließend aufgezählten vier Fällen zulässig ist, denen absoluter Ausnahmecharakter zukommt (Simitis, § 28 Rn. 298).
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Bei der Interessenabwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der Vortrag der Beklagten und die Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu zwar abstrakt überzeugen mögen. Konkret ergeben sich aber Zweifel aus dem tatsächlichen Ablauf. Der Beklagten war aufgrund der vom Kläger im Zusammenhang mit seinem Leistungsantrag eingereichten Auskunft des Arbeitgebers (GA 132) bekannt, dass der Kläger bei der U AG beschäftigt war; auch die Art seiner dortigen Tätigkeit ist dort angegeben. Diese Umstände hat die Beklagte bei Weiterleitung des Urteils des Landgerichts Hannover an die U AG aber gerade nicht mitgeteilt. Das spricht dafür, dass zumindest zum damaligen Zeitpunkt die Beklagte der Tatsache, dass der Kläger Angestellter der U AG war, und seiner dortigen Funktion für die Entscheidung zur Weiterleitung des Urteils keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat.
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Die gleichen Erwägungen sprechen dagegen, die Urteilsweitergabe als durch das Interesse der Beklagten gerechtfertigt anzusehen, dass der Kläger als Angestellter der U AG nicht weiter mit ihren Angelegenheiten befasst sein würde. Gegebenenfalls würde es hierfür wohl ausgereicht haben, wenn die Beklagte der U AG zu verstehen gegeben hätte, dass sie eine Befassung des Klägers mit ihren Angelegenheiten nicht wünsche. Wenn der Beklagten das wichtig war, ist erst recht nicht zu verstehen, dass sie im Zusammenhang mit der Urteilsweitergabe auf die Funktion des Klägers bei der U AG nicht hingewiesen hat. Unverständlich wäre auch, dass die Beklagte einerseits die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils nicht abwarten konnte, andererseits die Einschaltung der U AG trotz der angeblich vom Kläger ausgehenden Gefahren vom Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens abhängig gemacht hat.
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In die Abwägung wäre nicht einzubeziehen, dass der Kläger seine Gesundheitsdaten durch Einführung in den Leistungsprozess gegen die Beklagte selbst im Sinne von § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG öffentlich gemacht hat. Denn das ist nicht der Fall. Der Vortrag in einem dem Öffentlichkeitsprinzip unterliegenden Zivilprozess genügt für die Annahme dieses Zulässigkeitsgrundes nicht. Beim Sachvortrag im Zivilprozess handelt es sich nicht einmal um eine bloße Publizierung von Daten, die allein für die Annahme einer offenkundigen Öffentlichmachung durch den Betroffenen schon wegen des strengen Ausnahmecharakters auch des Zulässigkeitsgrundes des § 28 Abs. 6 Nr. 2 BDSG nicht genügen würde (Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 8. Aufl., § 28 Rn. 298, 303). Die Öffentlichkeit des Zivilprozesses hat eine andere Funktion als das Interesse der Öffentlichkeit an persönlichen, insbesondere sensitiven Daten der Prozessbeteiligten zu befriedigen. Deren Vortrag über Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich ist grundsätzlich nicht an die Öffentlichkeit gerichtet. Das Verfahrensrecht bringt das in den Regelungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Schutz der Privatsphäre (s. § 171b GVG) deutlich zum Ausdruck. Der von der Beklagten angestellte Vergleich mit der Einwilligung zur Einstellung personenbezogener Angaben in öffentliche Register, Berufsverzeichnisse etc. ist daher nicht gerechtfertigt.
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Der Umstand, dass man sich vor dem Zivilgericht über den Bestand des Vertragsverhältnisses und die Leistungspflicht der Beklagten stritt, war zudem nicht geeignet, die vertragliche oder vertragsähnliche Vertraulichkeitspflicht der Beklagten zu relativieren.
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Nach allem war die Weitergabe des nicht anonymisierten Urteils des Landgerichts Hannover an die U AG durch die Beklagte dem Kläger gegenüber rechtswidrig.
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Ein Schadensersatzanspruch des Klägers scheidet nicht deswegen aus, weil er die Entstehung eines Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Das betrifft auch den geltend gemachten materiellen Schaden in Form von Verdienstausfall. Allein dass der Kläger im Vorprozess behauptet hat, bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn man darin einen Widerspruch zu seiner jetzigen Klage sehen wollte, hätte das Bedeutung allenfalls im Rahmen einer (späteren) Beweiswürdigung. Rein faktisch stand der Kläger in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, als die Beklagte das Urteil an seine Arbeitgeberin weiterreichte, und ihm ist aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten die fristlose Kündigung erklärt worden. Das Verhalten der Beklagten ist folglich kausal für einen Verdienstausfall des Klägers geworden. Über den Schadensumfang muss im Rahmen der Feststellungsklage nicht entschieden werden.
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Zwischen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers und dem Verlust seines Arbeitsplatzes sowie dadurch bedingten etwaigen materiellen und immateriellen Schäden besteht eine adäquat kausale Ursache. Die Auffassung der Beklagten im Schriftsatz vom 16. September 2016, adäquate Ursache des Arbeitsplatzverlustes sei nicht die Übermittlung besonders geschützter Daten, sondern allein die arglistige Täuschung einer Konzerntochter seiner Arbeitgeberin durch den Kläger, vermag nicht zu überzeugen. Die Diskrepanz zwischen der Krankengeschichte des Klägers und seinen Angaben beim Vertragsschluss mit der Beklagten ist seiner Arbeitgeberin allein aufgrund der Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover zur Kenntnis gelangt. Durch die so genannte Adäquanztheorie sollen aber nur gänzlich unwahrscheinliche Schadensfolgen ausgeschlossen werden (BeckOK BGB/Flume, Stand 1.8.2016, § 249 Rn. 289 mwN.). Bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers handelte es sich keineswegs um eine gänzlich unwahrscheinliche Folge der Urteilsweiterleitung an seine Arbeitgeberin.
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Die Auffassung der Beklagten, nicht die im Urteil des Landgerichts Hannover enthaltenen Gesundheitsdaten des Klägers, sondern die sich aus dem Urteil ergebende arglistige Täuschung sei Auslöser der Kündigung des Arbeitsverhältnisses gewesen, trennt, was zusammengehört. Ohne die Gegenüberstellung der Angaben des Klägers zu seiner gesundheitlichen Situation und der von der Beklagten im Rahmen der Leistungsprüfung ermittelten tatsächlichen Umstände wären der Vorwurf der Täuschung und ihre Bewertung als arglistig nicht nachvollziehbar darzustellen gewesen und hätten kaum eine taugliche Grundlage für eine wirksame fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses sein können.
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Die Schäden des Klägers durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses liegen im Schutzbereich der von der Beklagten verletzten Verhaltensnorm. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (st. Rspr., s. etwa BGH, Urt. v. 20.5.2014 – VI ZR 381/13, BGHZ 201, 263 Rn. 10 = NJW 2014, 2190). Der Schutz sensibler persönlicher Daten, insbesondere auch von Gesundheitsdaten durch das Gesetz und die vertragliche bzw. vertragsähnliche Vertraulichkeitspflicht sollen den Rechtsträger gerade vor negativen Folgen der ungeschützten Weitergabe anvertrauter Daten in anderen Lebensbereichen schützen. Das machen die sehr detaillierten Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes anschaulich und das hat die Beklagte auch in der von ihr vorformulierten „Erklärung zur Verwendung/Beschaffung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtenentbindungserklärung“ verarbeitet.
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Eine Ersatzpflicht der Beklagten entfällt auch nicht entsprechend § 7 S. 2 BDSG, weil die Beklagte die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hätte. In diesem Sinne entlastet es die Beklagte nicht, dass die Kündigungsschutzklage des Klägers gegen die U AG durch drei Instanzen erfolglos war. Aus dem Umstand, dass das Bundesarbeitsgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat, lassen sich Hinweise darauf, wie dieses Gericht die datenschutzrechtliche Problematik im Verhältnis der Parteien bewertet, ohnehin nicht ableiten. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte sich in seinem Berufungsurteil damit zu befassen, ob die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die U AG gerechtfertigt war. Darauf, ob die Beklagte zur Weitergabe des Urteils des Landgerichts Hannover an die U AG berechtigt war, kam es für seine Entscheidung, wie es im Urteil auch ausdrücklich feststellt, nicht an; soweit es sich zu dieser Frage gleichwohl verhält, entsprechen seine Annahmen, wie dargelegt, in wesentlichen Punkten erkennbar nicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Begründung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Hannover ist nicht bekannt. Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht seine – nach Auffassung des Senats nicht zutreffende – Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Beklagten ohne Berücksichtigung der vertraglichen oder vertragsähnlichen Bindung der Beklagten und gestützt auf andere Gründe entwickelt als die, von denen die Beklagte selbst ausgegangen ist. Grundsätzlich ist es das Risiko einer jeden Vertragspartei, ob sie die Rechtslage zutreffend einschätzt. Vorliegend kommt hinzu, dass sich die Beklagte bei der Weiterleitung des nicht anonymisierten Urteils an die U AG nicht an den Vorgaben der von ihr vorformulierten und vom Kläger unterzeichneten „Erklärung zur Verwendung/Beschaffung von Gesundheitsdaten und Schweigepflichtenentbindungserklärung“ orientiert hat. Schon durch deren Beachtung hätte der Rechtsverstoß vermieden werden können.
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Es sind weiter keine Umstände vorgetragen, die es rechtfertigen würden, das eigene Verhalten des Klägers, das der Weiterleitung des Urteils durch die Beklagte vorausgegangen ist, als derart überwiegendes Mitverschulden (§ 254 BGB) zu werten, dass ein Schadensersatzanspruch gänzlich ausgeschlossen wäre.
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Neben einem vertraglichen oder vertragsähnlichen Anspruch des Klägers besteht ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Sein von der Beklagten verletztes allgemeines Persönlichkeitsrecht ist als „sonstiges Recht“ geschützt. Zwar wird insoweit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren, weshalb der Eingriff rechtswidrig nur ist, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt (MüKo-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn. 242). Auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung sind jedoch die Bewertungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu berücksichtigen, die vorliegend die überwiegende Schutzwürdigkeit der Belange des Klägers begründen.
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Weitere Anspruchsgrundlagen (§ 823 Abs. 2, § 826 BGB und § 7 BDSG) müssen nicht gesondert geprüft werden, weil sie dem Kläger keine weitergehenden Ansprüche gewähren.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
91
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht gegeben, insbesondere ist abweichende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung nicht gegeben. Die im Rechtsstreit des Klägers mit der U AG ergangenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen betrafen andere Rechtsfragen, als sie hier zu entscheiden waren. Sofern sie sich dabei – wie jedenfalls das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen – auch mit der Frage der Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Beklagten bei der Weiterleitung des Urteils des Landgerichts Hannover an die U AG befasst haben –, war das nicht entscheidungserheblich und begründet daher keine Divergenz, die die Zulassung der Revision erfordern und rechtfertigen würde (vgl. MüKo-ZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 15).
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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 95.000 €
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