Springe zum Inhalt

Datenschutzrecht: Dipl.-Ing. Rechtsanwalt Michael Horak, LL.M., Fachanwalt

Datenschutzrecht, Datenschutzgrundverordnung, DSGVO, Bundesdatenschutzrecht, Landesdatenschutzrecht, EU-Datenschutzrecht, Medienrecht, Datensicherheit, Datenbankrecht, informationelle Selbstbestimmung, Datenrecht, Datenschutzbeauftragter, Seminare, Fortbildung

  • Datenschutzrecht
    • Angewandter Datenschutz
    • Cloud Computing
    • DSGVO
    • Datenschutzrichtlinie 95/46/EG
    • Bundesdatenschutzgesetz
    • Telemediengesetz
  • DSGVO Checkliste
  • Datenschutzbeauftragte
  • Rechtsanwälte/Fachanwälte/Patentanwälte
  • Stellenangebote
    • Stellenangebot Rechtsanwälte (m/w/d)
    • Stellenangebot Patentanwälte (m/w/d)
    • Stellenangebot Patentingenieure (m/w/d)
    • Stellenangebot Wirtschaftsjuristen (m/w/d)
    • Stellenangebot Rechtsreferendare (m/w/d)
    • Stellenangebot Rechtsfachwirte (m/w/d)
    • Stellenangebot Rechtsanwaltsfachangestellte (m/w/d)
    • Stellenangebot Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (m/w/d)
    • Stellenangebot Patentanwaltsfachangestellte (m/w/d)
    • Stellenangebot Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten (m/w/d)
    • Stellenangebot Auszubildende zur Patentanwaltsfachangestellten (m/w/d)
  • Kontakt
  • Datenschutz
  • Impressum
  • AGB
  • Home
  • Blog

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

  • Startseite » Blog » Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
12. Juni 2015
Von horak Rechtsanwälte In Allgemein, Angewandter Datenschutz, Art 1 GG, Art 2 GG, Datenerhebung, Vorratsdatenspeicherung

Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Die Vorratsdatenspeicherung

 

Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Verkehrsdaten ein
wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Unter Verkehrsdaten im Sinne des § 96
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) versteht man die Daten, die bei einer
Telekommunikation anfallen, also zum Beispiel die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse
sowie Zeit und Ort eines Gesprächs. Es geht nicht um die Inhalte der Telekommunikation,
sondern um die Frage, ob und wann Telekommunikation überhaupt stattgefunden hat.
Gegenwärtig können die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der
Strafprozessordnung (StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei
Vorliegen eines Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben.
Dies gilt jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeitpunkt der
Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftlichen Gründen noch
benötigt werden. Die Speicherdauer ist bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlich und
reicht von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Monaten. Es ist daher vom Zufall abhängig, ob
Verkehrsdaten zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhanden sind oder nicht. Dies führt zu
Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr und kann im Einzelfall dazu
führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, weil weitere
Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind.
Dieser Zustand ist mit der Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zukommt, nur
schwer zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das
verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse
an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die
wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines
rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 129, 208 m. w. N.). Um diesen
Zustand zu ändern, ist die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von
Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
erforderlich. Allerdings unterliegt eine entsprechende Regelung wegen der mit ihr
verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der
gespeicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie ist auf das absolut Notwendige zu
beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit muss ein hoher Standard normenklar und
verbindlich vorgegeben werden.
Dies war bei den bisherigen Regelungen zur Einführung einer Speicherpflicht zur
Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr auf europäischer wie auf nationaler
Ebene nicht der Fall. Daher hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010
(BVerfGE 125, 260) die §§ 113a und 113b TKG und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO,
soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes
gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für nichtig erklärt und damit im Ergebnis
die maßgeblichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 18/5088 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der
Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) aufgehoben. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat am 8. April 2014 die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt
(verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, EuZW 2014, 459), weil sie die
Grundrechte aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union in
unverhältnismäßigem Umfang einschränkte.
B. Lösung
Es wird eine Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten zur
Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr geschaffen. Diese soll die Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG und die Grundrechte auf Datenschutz nach Artikel 7
(Achtung der Privatsphäre) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der
Grundrechtecharta der Europäischen Union aus Gründen der effektiven Strafverfolgung in
zulässiger Weise gestalten. Dies geschieht dadurch, dass zwar eine Pflicht der
Telekommunikationsanbieter vorgesehen wird, im Einzelnen bezeichnete Verkehrsdaten für
eine beschränkte Zeit zu speichern, die Erhebung der Daten durch staatliche Stellen aber nur
unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht wird. Die Eingriffsintensität wird durch ein
deutlich reduziertes Datenvolumen (keine verpflichtende Speicherung von Daten von
Diensten der elektronischen Post) und eine sehr kurze Speicherfrist (vier bzw. zehn Wochen)
im Vergleich zur vorhergehenden Ausgestaltung deutlich reduziert.
Für die Erhebung der Daten zum Zweck der Verfolgung von besonders schweren Straftaten
sieht der neu formulierte § 100g StPO-E nach Eingriffsintensität abgestufte Befugnisse vor,
die zwischen den bei den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu
geschäftlichen Zwecken gespeicherten Verkehrsdaten (§ 100g Absatz 1 StPO-E) und den
nach Maßgabe der §§ 113a ff. TKG-E verpflichtend gespeicherten Verkehrsdaten (§ 100g
Absatz 2 StPO-E) differenzieren. Den grundrechtlichen Vorgaben entsprechend wird eine
Erhebung der verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten nur unter sehr engen
Voraussetzungen möglich sein, nämlich zur Verfolgung der in § 100g Absatz 2 StPO-E
bezeichneten besonders schweren Straftaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen.
Die Erhebung von gespeicherten Standortdaten ist nur unter denselben engen
Voraussetzungen möglich. Außerdem werden die Anforderungen an eine Funkzellenabfrage
präzisiert, um zu gewährleisten, dass auch bei diesen Datenerhebungen die
Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Dem Anliegen, in einer immer stärker von Informations- und Kommunikationstechnologie
geprägten Gesellschaft effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, steht die Notwendigkeit
gegenüber, den strafrechtlichen Schutz von Informationssystemen und der in ihnen
gespeicherten Daten vor Angriffen und Ausspähungen ausreichend zu gewährleisten. Dieser
Schutz muss sich auch gegen Tathandlungen richten, mit denen ausgespähte, abgefangene
oder in anderer Weise rechtswidrig erlangte Daten gehandelt werden und damit die durch die
Vortat erfolgte Beeinträchtigung der formellen Verfügungsbefugnis des Berechtigten über
seine Daten fortgesetzt und vertieft wird. Die geltenden strafrechtlichen Regelungen gegen
den Handel mit illegal erlangten Daten sind unzureichend und weisen Schutzlücken auf. Der
Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei
(§ 202d des Strafgesetzbuches – StGB) vor. Danach soll sich strafbar machen, wer sich oder
einem anderen nicht öffentlich zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige
Tat erlangt hat, verschafft, wer sie einem anderen überlässt, wer sie verbreitet oder in
sonstiger Weise zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen.

Teilen mit:

  • Drucken
  • E-Mail
  • Twitter
  • LinkedIn
  • Facebook

Gefällt mir:

Gefällt mir Wird geladen...

Ähnliche Beiträge

Datenschutz datenspeicherung StPO Vorratsdaten
Verfasst von:

horak Rechtsanwälte

Alle Beiträge anzeigen

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

CAPTCHA
Refresh

*

Search

Recent Posts

  • Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft “Verantwortlicher” im Sinne der DSVGO
  • Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich
  • Klage eines Arbeitnehmers auf Überlassung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO aller eMails zu unbestimmt ohne Stufenklage
  • Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung einer zivilrechtlichen Klage wegen DSGVO muss an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden
  • Normative Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig

Archives

  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • Mai 2021
  • März 2021
  • Juli 2020
  • Februar 2020
  • Dezember 2019
  • Oktober 2019
  • November 2018
  • September 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018
  • Mai 2018
  • Februar 2018
  • August 2017
  • Mai 2017
  • Februar 2017
  • November 2016
  • August 2016
  • Mai 2016
  • Januar 2016
  • Oktober 2015
  • Juni 2015
  • März 2015
  • Februar 2015
  • Dezember 2014
  • November 2014
  • Oktober 2014
  • September 2014
  • Juni 2014
  • Mai 2014
  • März 2014
  • Januar 2014
  • Dezember 2013
  • November 2013
  • Oktober 2013
  • Juli 2013
  • Juni 2013
  • Mai 2013
  • März 2013
  • Februar 2013
  • Januar 2013
  • Dezember 2012
  • November 2012
  • Oktober 2012
  • September 2012
  • Juli 2012
  • Juni 2012
  • März 2012
  • Oktober 2011
  • August 2011
  • Juli 2011
  • März 2011
  • Dezember 2010
  • November 2010
  • Oktober 2010
  • September 2010
Horak. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB | Ihre Kanzlei für Datenschutzrecht

Georgstr. 48 30159 Hannover (Hauptsitz) Deutschland
info@datenschutzrechtblog.de

Blog – Beiträge

  • Geschäftsführer einer GmbH ist neben der Gesellschaft “Verantwortlicher” im Sinne der DSVGO
  • Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gemäß § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich
  • Klage eines Arbeitnehmers auf Überlassung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO aller eMails zu unbestimmt ohne Stufenklage
  • Verfassungsbeschwerde gegen die teilweise Abweisung einer zivilrechtlichen Klage wegen DSGVO muss an den Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden
  • Normative Regelungen zur Bestandsdatenauskunft in ihrer aktuellen Form verfassungswidrig

Kategorien

  • " 22 StGB
  • Adresshandel
  • AG Gießen
  • AG Tiergarten
  • Alibaba
  • Allgemein
  • Allgemeines Persöhnlichkeitsrecht
  • Angewandter Datenschutz
  • Art 1 GG
  • Art 10 Abs 1 Charta der Grundrechte der EU
  • Art 15 DSGVO
  • Art 18 DSGVO
  • Art 18 EUV 2016/679
  • Art 2 GG
  • Art 21 EUV 2016/679
  • Art 32 DS-GVO
  • Art 37 DSGVO
  • Art 4 DSGVO
  • Art 5 GG
  • Art 6 DSGVO
  • Art 6 EUV 2016/679
  • Art 82 DSGVO
  • Art. 2 EG-Datenschutz-Richtlinie
  • Art. 7 EG-Datenschutz-Richtlinie
  • Berichterstattung
  • Bestandsdatenauskunft
  • Beweiserhebung
  • Bewertungsportal
  • BfDI
  • Blogs
  • Bundesdatenschutzbeauftragter
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Bundesverfassungsgericht
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Bussgeld
  • Cloud Computing
  • Dashcam
  • Datenerhebung
  • Datenhandel
  • Datenkauf/Datenverkauf
  • Datennutzung
  • Datenschutzbeauftragter
  • Datenschutzgesetze
  • Datenschutzgrundverordnung
  • Datenschutzrecht
  • Datenschutzrichtlinie
  • Datenschutzurteile
  • Datensicherheit
  • Datenverarbeitung
  • Domaindaten
  • DSGVO
  • EDV-Recht
  • EGMR
  • Einwilligungserklärung
  • eMail
  • EU-Datenschutz
  • EU-Datenschutz
  • EuGH
  • Facebook
  • Familienrecht
  • FGG
  • Forum
  • Geldbuße
  • Google
  • GPS
  • Hamburger Datenschutzbeauftragter
  • immatrieller Schadensersatz
  • informationelle Selbstbestimmung
  • Informationsinteresse
  • Inkasso
  • Intime Bilder
  • IP-Adressen
  • IT-Recht
  • Jugendmedienschutz
  • KG Berlin
  • Kirchen
  • Landesdatenschutzbeauftragter Nordrhein-Westfalen
  • Landesdatenschutzbeauftragter Schleswig Holstein
  • LfDI Baden-Würtemberg
  • LG Berlin
  • LG Frankfurt am Main
  • LG Gießen
  • LG Hamburg
  • LG Lündeburg
  • LG Lüneburg
  • LG München
  • LG Rottweil
  • LG Wiesbaden
  • Medienrecht
  • Meinungsäusserung
  • Meinungsfreiheit
  • NDSG
  • Netzdurchleitungsgesetz
  • NSA
  • OLG Celle
  • OLG Dresden
  • OLG Frankfurt
  • OLG Hamburg
  • OLG Stuttgart
  • Organstreitverfahren
  • OVG NRW
  • OVG Schleswig
  • Pass
  • Persöhnlichkeitsverletzung
  • personenbezogene Daten
  • Presserecht
  • Richtlinie (EU) 2016/680
  • Richtlinie 95/46/EG
  • Safe Harbour
  • Schadensersatzanspruch
  • Schmähkritik
  • Schmerzensgeld
  • Schufa
  • Social Media Recht
  • Streitwert
  • Telemediengesetz
  • Trojaner
  • Twitter
  • Unterrichtung der betroffenen Person
  • Untersuchungsausschuss
  • Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Verbraucherschutz
  • Verordnung (EU) 2016/679
  • Verwalltungsgericht
  • VG Göttingen
  • VG Schleswig
  • VG Stade
  • Völkerrecht
  • Volkszählung
  • Vorratsdatenspeicherung
  • Wikipedia
  • § 1 NetzDG
  • § 1004 BGB
  • § 113 TKG
  • § 12 BGB
  • § 12 TMG
  • § 15 TMG
  • § 1628 BGB
  • § 22 KunstUrhG
  • § 23 StGB
  • § 240 StGB
  • § 253 ZPO
  • § 27 BDSG
  • § 28 BDSG
  • § 28a BDSG
  • § 29 BDSG
  • § 3 BDSG
  • § 34 BDSG
  • § 38 BDSG
  • § 4 BDSG
  • § 63 GKG
  • § 7 UWG
  • § 80 VwGO
  • § 823 Abs 1 BGB

Stolz präsentiert von WordPress | Theme: BusiCare von SpiceThemes

loading Abbrechen
Beitrag nicht abgeschickt - E-Mail Adresse kontrollieren!
E-Mail-Überprüfung fehlgeschlagen, bitte versuche es noch einmal
Ihr Blog kann leider keine Beiträge per E-Mail teilen.
%d Bloggern gefällt das: