Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten

Die Vorratsdatenspeicherung

 

Bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr sind Verkehrsdaten ein
wichtiges Hilfsmittel für die staatlichen Behörden. Unter Verkehrsdaten im Sinne des § 96
des Telekommunikationsgesetzes (TKG) versteht man die Daten, die bei einer
Telekommunikation anfallen, also zum Beispiel die Rufnummer der beteiligten Anschlüsse
sowie Zeit und Ort eines Gesprächs. Es geht nicht um die Inhalte der Telekommunikation,
sondern um die Frage, ob und wann Telekommunikation überhaupt stattgefunden hat.
Gegenwärtig können die Strafverfolgungsbehörden auf der Grundlage von § 100g der
Strafprozessordnung (StPO) Verkehrsdaten bei den Telekommunikationsunternehmen bei
Vorliegen eines Anfangsverdachts und entsprechender richterlicher Anordnung erheben.
Dies gilt jedoch nur für zukünftig anfallende Daten sowie für Daten, die zum Zeitpunkt der
Anfrage noch gespeichert sind, zum Beispiel, weil sie aus geschäftlichen Gründen noch
benötigt werden. Die Speicherdauer ist bei den einzelnen Unternehmen unterschiedlich und
reicht von sehr wenigen Tagen bis zu vielen Monaten. Es ist daher vom Zufall abhängig, ob
Verkehrsdaten zum Zeitpunkt der Anfrage noch vorhanden sind oder nicht. Dies führt zu
Lücken bei der Strafverfolgung und bei der Gefahrenabwehr und kann im Einzelfall dazu
führen, dass strafrechtliche Ermittlungen ohne Erfolg bleiben, weil weitere
Ermittlungsansätze nicht vorhanden sind.
Dieser Zustand ist mit der Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zukommt, nur
schwer zu vereinbaren. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt das
verfassungsrechtliche Gebot einer effektiven Strafverfolgung hervorgehoben, das Interesse
an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die
wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines
rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet (BVerfGE 129, 208 m. w. N.). Um diesen
Zustand zu ändern, ist die Einführung einer gesetzlichen Pflicht zur Speicherung von
Verkehrsdaten durch die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste
erforderlich. Allerdings unterliegt eine entsprechende Regelung wegen der mit ihr
verbundenen Grundrechtseingriffe strengen Anforderungen hinsichtlich des Umfangs der
gespeicherten Daten sowie der Datenverwendung. Sie ist auf das absolut Notwendige zu
beschränken. Hinsichtlich der Datensicherheit muss ein hoher Standard normenklar und
verbindlich vorgegeben werden.
Dies war bei den bisherigen Regelungen zur Einführung einer Speicherpflicht zur
Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr auf europäischer wie auf nationaler
Ebene nicht der Fall. Daher hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 2. März 2010
(BVerfGE 125, 260) die §§ 113a und 113b TKG und auch § 100g Absatz 1 Satz 1 StPO,
soweit danach Verkehrsdaten nach § 113a TKG erhoben werden durften, wegen Verstoßes
gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für nichtig erklärt und damit im Ergebnis
die maßgeblichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die
bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder
Vorabfassung – wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Drucksache 18/5088 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der
Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54) aufgehoben. Der Gerichtshof der
Europäischen Union hat am 8. April 2014 die Richtlinie 2006/24/EG für ungültig erklärt
(verbundene Rechtssachen C-293/12 und C-594/12, EuZW 2014, 459), weil sie die
Grundrechte aus den Artikeln 7 und 8 der Grundrechtecharta der Europäischen Union in
unverhältnismäßigem Umfang einschränkte.
B. Lösung
Es wird eine Regelung zur zeitlich befristeten Speicherung von Verkehrsdaten zur
Strafverfolgungsvorsorge und zur Gefahrenabwehr geschaffen. Diese soll die Eingriffe in das
Fernmeldegeheimnis aus Artikel 10 GG und die Grundrechte auf Datenschutz nach Artikel 7
(Achtung der Privatsphäre) und Artikel 8 (Schutz personenbezogener Daten) der
Grundrechtecharta der Europäischen Union aus Gründen der effektiven Strafverfolgung in
zulässiger Weise gestalten. Dies geschieht dadurch, dass zwar eine Pflicht der
Telekommunikationsanbieter vorgesehen wird, im Einzelnen bezeichnete Verkehrsdaten für
eine beschränkte Zeit zu speichern, die Erhebung der Daten durch staatliche Stellen aber nur
unter sehr engen Voraussetzungen ermöglicht wird. Die Eingriffsintensität wird durch ein
deutlich reduziertes Datenvolumen (keine verpflichtende Speicherung von Daten von
Diensten der elektronischen Post) und eine sehr kurze Speicherfrist (vier bzw. zehn Wochen)
im Vergleich zur vorhergehenden Ausgestaltung deutlich reduziert.
Für die Erhebung der Daten zum Zweck der Verfolgung von besonders schweren Straftaten
sieht der neu formulierte § 100g StPO-E nach Eingriffsintensität abgestufte Befugnisse vor,
die zwischen den bei den Erbringern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste zu
geschäftlichen Zwecken gespeicherten Verkehrsdaten (§ 100g Absatz 1 StPO-E) und den
nach Maßgabe der §§ 113a ff. TKG-E verpflichtend gespeicherten Verkehrsdaten (§ 100g
Absatz 2 StPO-E) differenzieren. Den grundrechtlichen Vorgaben entsprechend wird eine
Erhebung der verpflichtend zu speichernden Verkehrsdaten nur unter sehr engen
Voraussetzungen möglich sein, nämlich zur Verfolgung der in § 100g Absatz 2 StPO-E
bezeichneten besonders schweren Straftaten, die auch im Einzelfall schwer wiegen müssen.
Die Erhebung von gespeicherten Standortdaten ist nur unter denselben engen
Voraussetzungen möglich. Außerdem werden die Anforderungen an eine Funkzellenabfrage
präzisiert, um zu gewährleisten, dass auch bei diesen Datenerhebungen die
Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Dem Anliegen, in einer immer stärker von Informations- und Kommunikationstechnologie
geprägten Gesellschaft effektive Strafverfolgung zu ermöglichen, steht die Notwendigkeit
gegenüber, den strafrechtlichen Schutz von Informationssystemen und der in ihnen
gespeicherten Daten vor Angriffen und Ausspähungen ausreichend zu gewährleisten. Dieser
Schutz muss sich auch gegen Tathandlungen richten, mit denen ausgespähte, abgefangene
oder in anderer Weise rechtswidrig erlangte Daten gehandelt werden und damit die durch die
Vortat erfolgte Beeinträchtigung der formellen Verfügungsbefugnis des Berechtigten über
seine Daten fortgesetzt und vertieft wird. Die geltenden strafrechtlichen Regelungen gegen
den Handel mit illegal erlangten Daten sind unzureichend und weisen Schutzlücken auf. Der
Gesetzentwurf sieht daher die Einführung eines neuen Straftatbestands der Datenhehlerei
(§ 202d des Strafgesetzbuches – StGB) vor. Danach soll sich strafbar machen, wer sich oder
einem anderen nicht öffentlich zugängliche Daten, die ein anderer durch eine rechtswidrige
Tat erlangt hat, verschafft, wer sie einem anderen überlässt, wer sie verbreitet oder in
sonstiger Weise zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen
anderen zu schädigen.

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