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Datenschutzrecht: Dipl.-Ing. Rechtsanwalt Michael Horak, LL.M., Fachanwalt

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Treffer in Google stammen nicht zwingend vom Seiteninhaber; dieser haftet dann auch nicht (entgegen BGH)

  • Startseite » Blog » Treffer in Google stammen nicht zwingend vom Seiteninhaber; dieser haftet dann auch nicht (entgegen BGH)
23. Januar 2013
Von horak Rechtsanwälte In Allgemein, Angewandter Datenschutz, Datenschutzrecht, Datenschutzurteile, Google

Treffer in Google stammen nicht zwingend vom Seiteninhaber; dieser haftet dann auch nicht (entgegen BGH)

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat.

Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.

LG Krefeld vom 15. November 2012 12 O 111/12 google+

Der An­trag auf Erlass der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung wird auf Kos­ten des Antragstellers zu­rück­ge­wie­sen.

Der Ver­fah­rens­wert wird auf 7.500,00 Euro fest­ge­setzt.
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung mit dem In­halt, die Antragsgegnerin habe es bei Vermeidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Höhe von 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, für die Beförderung im Personenverkehr, wie in der Anlage zu diesem Beschluss wiedergegeben, zu werben und/oder werben zu lassen und solche Beförderungsaufträge anzunehmen und durchzuführen.

Der Antragsteller, ein rechtsfähiger Verein, zu dessen Aufgaben es u.a. gehört, die allgemeinen und wirtschaftlichen Interessen des Berufsstands der Unternehmen des privaten Personenverkehrs im Lande Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen und zu fördern, macht geltend, er habe bei einer Internetrecherche festgestellt, dass die Antragsgegnerin auf der Seite “https://plus.google.com” unter der Rubrik Taxiunternehmen, und zwar unter “Taxi C” geworben habe, wie sich aus der Anlage AS 2, Bl. 12 d.A. (dies entspricht Seite 3 der Antragsschrift, Bl. 3 d.A.) ergebe. Es erscheine dort (vgl. das Abmahnschreiben des Antragstellers vom 22.10.2012, Bl. 13 d.A.) bei Eingabe der Stichworte Taxi C folgender Eintrag:I K Tweg 00, 00000 C 00000/000000Taxiunternehmen

Dies sei wettbewerbswidrig, denn die Antragsgegnerin sei nicht im Besitz einer Genehmigung, sei es für Taxen oder für Mietwagen für den Gelegenheitsverkehrs mit Personen nach §§ 2, 42, 47, 49 PBefG.

Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 22.10.2012 (Anlage AS 3, Bl. 13 d.A.) abgemahnt. Die diesem Schreiben beigefügte Unterlassungserklärung (Bl. 15 d.A.) hat die Antragsgegnerin nicht unterzeichnet.

II.

Der An­trag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht ge­recht­fer­tigt. Die Kammer hat schon Bedenken wegen des Verfügungsgrundes. Es fehlt aber auch an einem Verfügungsanspruch.

Zum Verfügungsgrund:

Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, wann er die streitgegenständlich Internetrecherche durchgeführt hat. Auch den beigelegten Unterlagen lässt sich dies nicht entnehmen. Dies gilt sowohl für das Abmahnschreiben als auch für den beigefügten Screenshot (Bl. 3 d.A.), was äußerst ungewöhnlich ist, weil beim Ausdruck einer Internetseite in der Fuß- oder Kopfzeile regelmäßig das Datum des Aufrufs dieser Seite festgehalten wird. Dies lässt einerseits den Schluss darauf zu, dass hier mit der Antragsschrift ein unvollständiger Ausdruck überreicht worden ist. Andererseits kann die Kammer deswegen schon nicht feststellen, ob der Antragssteller möglicherweise längere Zeit zugewartet hat, bis er sich zur Abmahnung entschlossen hat. Dass eine deratige Verzögerung nicht von vorherein ausgeschlossen ist, zeigt sich darin, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf den 06. November 2012 datiert, der Eingang bei Gericht aber ausweislich des Eingangsstempels erst am 13. November 2012 erfolgte, was bei einem Postlauf von maximal 2 Tagen – ein Vorab-Fax gibt es gleichfalls nicht – in einer als dringlich bezeichneten Wettbewerbssache auffällig ist. bei dieser Sachlage kann sich der Antragsteller nicht erfolgreich auf die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG berufen.

Zum Verfügungsanspruch:

Der Antragsteller hat schon nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin überhaupt in wettbewerbswidriger Weise für sich mit dem beanstandeten Begriff Taxi “geworben” hat. Damit steht ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, die Grundlage des jetzt geltend gemachten Unterlassungsanspruchs im Sinne von §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr.11 UWG sein könnten, nicht fest, was zu Lasten des Antragstellers geht.

Insoweit gilt folgendes:

Die Suchmaschine Google erstellt automatisch mit unterschiedlichsten Begriffen Verknüpfungen, die einen Nutzer auf bestimmte Adressen und Seiten im Internet hinweisen. Dabei werden nicht nur Begriffe berücksichtigt, die derjenige, der die Nutzer auf seine Seite führen will, selbst eingegeben hat. Google kreiert vielmehr automatisch nach bestimmten Regeln, die den Erfolg dieser Suchmaschine ausmachen, aus Suchnachfragen anderer Nutzer für bestimmte Seiten weitere Suchbegriffe, auf die mithin der Betreiber der jeweils nachgewiesenen Seite keinen Einfluss hat, wobei Google Bitten und Forderungen des Seitenbetreibers auf Löschung derartiger Begriffe im Hinblick auf die nachgewiesene Seite im Regelfall abschlägig bescheidet.

Damit gibt allein der Umstand, dass bei den Begriffen “Taxi C” die Antragsgegnerin in der Ergebnisliste als Treffer mit Anschrift und Telefonnummer nachgewiesen wird, dafür, dass diese in wettbewerbswidriger Weise für ihr Unternehmen geworben hat, nichts her.

Hinzu kommt folgendes:

Im Abmahnschreiben vom 22.10.2012 (Anlage AS 3, Bl. 13 d.A.) hat der Antragsteller noch behauptet, die Antragsgegnerin habe unterhalb ihrer Anschrift in Fettdruck das Wort “Taxiunternehmen” wiedergegeben. Der von dem Antragsteller als Seite 3 der Antragsschrift (Bl. 3 d.A.) überreichte Screenshot gibt hierfür nichts her. Dort finden sich lediglich der als Link gekennzeichnete Namen sowie Anschrift und Telefonnummer mit dem darunter stehenden Zusatz “plus.google.com – Google+Seite”, dessen Sinn sich nicht auf den ersten Blick erschließt.

Bei der Antragsgegnerin führt ein Doppelklick auf diesen Link ins Nichts (“Fatal Error”), bei den anderen in ähnlicher Weise gefundenen Suchergebnissen (z.B. L Taxiunternehmen) landet man trotz einer beeindruckenden Verküpfung (“https://plus.google.com/118417636827453616219/about?gl=de&hl=de#118417636827453616219/about?gl=de&hl=de”) auf einer leeren Seite, was im Übrigen auch für weitere dort aufgelistete Suchergebnisse gilt, wenn man jetzt die Suchbegriffe “Taxi C” in Google eingibt (z.B. L & L GbR; D Transporte GmbH & Co KG; Taxi-Mietwagen-Abschleppdienst).

Allen diesen Nachweisen ist gemeinsam, dass sie zusätzlich mit “plus.google.com” gekennzeichnet sind, dem neuen “sozialen” Netzwerk von Google, mit dem Google versucht, unter dem Deckmantel eines solchen Netzwerkes an Nutzerdaten zu kommen, um sie für eigene kommerzielle Zwecke zu nutzen. Auch deshalb lässt sich nicht ausschließen, dass es hier um automatisch erstellte Verknüpfungen geht, bei denen ein irgendwie gearteter Einfluss hier der Antragsgegnerin nicht feststeht, nach den vorstehenden Ausführungen eher fern liegt.

Zudem gilt, dass man dann, wenn man – wie es auf Seite 4 der Antragsschrift heißt – die Internetadresse “https://plus.google.com” eingibt, lediglich auf die Anmeldeseite des Internetdienstes “google+” gelangt, wo es ohne Anmeldung überhaupt nicht weitergeht. Bei dieser Sachlage ist es bloße Spekulation, wenn der Antragsteller auf Seite 4 der Antragsschrift die durch Tatsachen nicht weiter belegte Schlussfolgerung zieht, die Beklagte werbe auf Google+ “unter der Rubrik Taxiunternehmen” für ihr Unternehmen mit dem Suchbegriff “Taxi”. Nach den vorstehenden Ausführungen zu Google+ stellt sich schon die Frage, ob es eine derartige “Rubrik” bei Google+ überhaupt gibt. Ausführungen dazu fehlen gleichfalls.

Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der in sich nicht nachzuvollziehen ist, durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, § 937 Abs. 2 ZPO.

Hinweis:

Die in den Gründen (I.) genannte “Anlage zu diesem Beschluss” ist dieser Entscheidung nicht beigefügt.

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